Beschluss
93 C 107/11
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2011:0113.93C107.11.0A
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Leitsätze
Gemeinschaftseinrichtungen der kreditgebenden Wirtschaft sind berechtigt, im Falle der Privatinsolvenz die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrem Datenbestand bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu speichern
Tenor
Wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 05.01.2011 zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemeinschaftseinrichtungen der kreditgebenden Wirtschaft sind berechtigt, im Falle der Privatinsolvenz die Erteilung der Restschuldbefreiung in ihrem Datenbestand bis zum Ablauf der Drei-Jahres-Frist zu speichern Wird der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 05.01.2011 zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ist eine Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden deutschen Wirtschaft. Sie sammelt und speichert Daten, um ihren Vertragspartnern Informationen zu einer Kreditentscheidung geben zu können. Hinsichtlich des Antragstellers ist gespeichert, dass ihm mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.11.2009 Restschuldbefreiung erteilt wurde. Der Antragsteller und seine Ehefrau wollten sich danach aus Gründen der Alterssicherung ein eigenes Haus anschaffen. Hierzu wollten sie bei einer Bank einen Kredit aufnehmen. Dies wurde durch die Bank unter Hinweis auf den bei der Antragsgegnerin vorhandenen Eintrag abgelehnt. Auf Hinweis des Antragstellers informierte die Antragsgegnerin in mit Schreiben vom 11.11.2010 will, dass der Eintrag als rechtmäßig angesehen und wie keine Löschung erfolgen werde. Hierauf ließ der Antragsteller in die Antragsgegnerin durch Anwaltsschreiben vom 16.11.2010 auffordern, den Eintrag bis zum 23.11.2010 zu löschen. Der Antragsteller ist in der Ansicht, dass der Sinn des Restschuldbefreiung Verfahrens darin liege, den redlichen Schuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Dies führe dazu, dass die Beklagte die entsprechenden Daten löschen müsse. Er begehrt deshalb die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die auf die Löschung gerichtete Klage gegen die Antragsgegner. Der Antrag war zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Zum einen ist das Amtsgericht Wiesbaden sachlich nicht zuständig, da der Gegenstandswert jedenfalls über 6.000 € liegt. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers besteht darin, wenn nach Löschung des Eintrags einen Kredit für einen Hauserwerb zu erhalten. Dieses ist der Bestimmung des Gegenstandswerts zugrunde zu legen. Darüber hinaus bestehen auch inhaltlich keine Erfolgsaussichten. Ein Anspruch auf Löschung der Eintragung steht dem Antragsteller nicht zu. Nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 Bundesdatenschutzgesetz sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist. Die Speicherung war nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Der Beschluss über die Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht öffentlich bekannt gemacht. Er konnte durch die Antragsgegnerin aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, welches das Interesse der Antragsgegnerin an der Speicherung offensichtlich belegt, konnte nicht festgestellt werden. Auf Seiten der Antragsgegnerin war zu berücksichtigen, dass das von ihr aufgebaut Informationssystemen sowohl den Interessen der Kreditinstitute und der kreditgebenden gewerblichen Wirtschaft als auch dem Interesse des einzelnen Kreditnehmers dient. Aufgrund der Meldungen der Antragsgegnerin können deren Kunden ohne wesentliche Risiken arbeiten, was auch dazu führt, dass die Kredite schnell und reibungslos abgewickelt und vielfach ohne übermäßige Sicherheitsleistung des Kreditnehmers gewährt werden können (vergleiche BGH, NJW 1978,2151 ). Hierbei sind alle Umstände von Bedeutung, die Rückschlüsse auf die Zahlungsbereitschaft und die Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu lassen. Auskünfte, die geeignet sind, etwaige Kreditgeber zu einer sorgfältigen Bonitätsprüfung zu veranlassen und die für die Kreditvergabe der erforderlich sind, müssen regelmäßig vom betroffenen Kreditnehmer hingenommen werden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung lässt Rückschlüsse auf die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners zu. Er war über Jahre hinaus nicht in der Lage, bestehende Verbindlichkeiten vollständig auszugleichen. Diese Information ist für die Kreditwirtschaft von wesentlicher Bedeutung. Der Umstand, dass dem Antragsteller durch die Speicherung der Restschuldbefreiung für den Zeitraum von drei Jahren nicht in unbeschränkter Weise der Weg zu neuen Kreditverträgen öffnet wird, ist insofern hinzunehmen. Zweck der Restschuldbefreiung ist nicht, einem Schuldner einen Neuanfang ohne Überprüfung seiner Kreditfähigkeit zu ermöglichen. Hinzukommt, dass sich der Antragsgegner auf Nachfrage ohnehin auf sein bisheriges Zahlungsverhalten und das vorausgegangene Insolvenzverfahren hinweisen müsste (so auch Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 29.11.2010, 91 C 4983/10; Amtsgericht Wiesbaden, Beschluss vom 18.08.2010, 91 C4018/10, nachfolgend Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 21.10.2010, 5 T 9/10).