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Beschluss

93 C 6798/10

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2011:0304.93C6798.10.0A
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Leitsätze
Die Verteidigung eines Mieters gegen eine Räumungsklage, die nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen Zahlung sämtlicher Mietrückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam wurde, bietet keine Erfolgsaussicht, wenn der Vermieter den Rechtsstreit anschließend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 04.02.2011 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verteidigung eines Mieters gegen eine Räumungsklage, die nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB wegen Zahlung sämtlicher Mietrückstände innerhalb der Schonfrist unwirksam wurde, bietet keine Erfolgsaussicht, wenn der Vermieter den Rechtsstreit anschließend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 04.02.2011 wird zurückgewiesen. Der Prozesskostenhilfeantrag war zurückzuweisen, da die Rechtsverteidigung des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg versprach. Der Beklagte war mit der Zahlung der Miete für die Monate September 2010 bis November 2010 in Verzug geraten. Er hat deshalb Anlass zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und die Erhebung der Räumungsklage gegeben, die zum Zeitpunkt der Erhebung Erfolg versprechend war. Der Umstand, dass sich die Landeshauptstadt Wiesbaden innerhalb der Zweimonatsfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB nach Erlass des Versäumnisurteils zur Befriedigung verpflichtete, begründet keine Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung. Maßgeblich für diese Beurteilung ist nicht allein die punktuelle Betrachtung zu diesem Zeitpunkt sondern die voraussichtliche und tatsächlich eingetretene Prozessentwicklung. Der gewöhnliche Prozessverlauf ist der, dass der Vermieter in einem solchen Fall aufgrund der unwirksam geworden Kündigung die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Dieser nächste Schritt ist bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung einzubeziehen. Jedenfalls dann, wenn wie hier unverzüglich nach der entsprechenden Erklärung der öffentlichen Stelle die Erledigungserklärung abgegeben wird, die entweder als Feststellungsantrag begründet oder bei beiderseitiger Erledigungserklärung zu einer Kostenpflicht des Mieters führt, hat die Rechtsverteidigung keine Aussicht auf Erfolg.