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Urteil

93 C 1648/12

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2012:0720.93C1648.12.0A
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Leitsätze
Unter Berücksichtigung der gegen die Listen "Schwacke Mietpreisspiegel" und "Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen" bestehenden Bedenken erscheint es sachgerecht, eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage des arithmetischen mittels der beiden Listen vorzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Fall regelmäßig nicht geboten.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Unter Berücksichtigung der gegen die Listen "Schwacke Mietpreisspiegel" und "Fraunhofer Mietpreisspiegel Mietwagen" bestehenden Bedenken erscheint es sachgerecht, eine Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO auf Grundlage des arithmetischen mittels der beiden Listen vorzunehmen. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist in diesem Fall regelmäßig nicht geboten. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 254,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 77 % und die Beklagte zu 23 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 254,47 € aus den §§ 7 I, 17 II, I StVG, 115 I Nr. 1 VVG. Die entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen für den Haftungsgrund liegen vor. Der Umfang der Haftung ergibt sich aus § 249 II 1 BGB. Danach kann der Geschädigte statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Die Erforderlichkeit wird dabei nach objektiven Kriterien bestimmt. Maßgeblich ist insoweit in erster Linie das Wirtschaftlichkeitspostulat, d.h. der Geschädigte muss unter mehreren ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten diejenige auswählen, die mit dem geringsten Aufwand verbunden ist. Dabei muss die gewählte Maßnahme vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen. Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren ihm am örtlich relevanten Markt zugänglichen Tarifen grds. den günstigeren wählen muss (BGH NJW 2008, 1519 ; 2009, 58). Ausgangspunkt für diese Betrachtung bildet der am jeweiligen regionalen Markt übliche Normaltarif (LG Mönchengladbach NZV 2010, 616; LG Köln BeckRS 2010, 14288). Dem Gericht steht es frei, den entstandenen Schaden nach § 287 I ZPO zu schätzen. Die Grundlage der Schätzung gibt § 287 I ZPO nicht vor. Die Schätzung darf lediglich nicht auf falscher Grundlage oder offenbar unsachlichen Erwägungen erfolgen. Ferner dürfen wesentliche Tatsachen, welche die Entscheidung bedingen, nicht außer acht bleiben (BGH NJW 2009, 58 ). Für die Schätzung des maßgeblichen Normaltarifs werden insoweit regelmäßig der Schwacke-Mietpreisspiegel und der Marktpreisspiegel Mietwagen des Fraunhofer-Instituts herangezogen. Dabei begegnet die Zugrundelegung dieser beiden Listen in Rechtsprechung und Literatur großen Bedenken. Gegen beide Listen werden zahlreiche Einwände erhoben die letztlich überwiegend auf dem Vorwurf basieren, die Listen seien zum Vorteil des Auftraggebers bzw. der eigenen Klientel erstellt worden. Der Schwacke-Mietpreisspiegel gibt nach dieser Kritik deutlich überhöhte Normaltarife an, der Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts deutlich unter dem tatsächlichen Marktpreis liegende. Das Gericht teilt die Bedenken die gegen diese Listen bestehen. Es kommt jedoch nicht zu dem Schluss, dass eine der beiden Listen der anderen vorzuziehen ist. Vielmehr sieht es in beiden Listen keine für sich genommen geeignete Schätzgrundlage. (siehe auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2010, 541 ; OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 – 1 U 27/11; OLG Köln, Urteil vom 11.08.2011 – 11 U 106/09; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11). Vielmehr hält es das Gericht für sachgerecht, im Rahmen der freien Schätzung nach § 287 ZPO die nicht von der Hand zu weisende Kritik gegen beide Listen zu berücksichtigen und demgemäß die Werte des Schwacke-Mietpreisspiegels als Obergrenze und die Werte der Fraunhofer Erhebung als Untergrenze des am regionalen Markt üblichen Normaltarifs zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, aaO). Dementsprechend wird das arithmetische Mittel zwischen den Werten der beiden Listen der Schätzung zugrunde gelegt (OLG Saarbrücken, aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Köln, aaO; OLG Celle, aaO; LG Köln, Urteil vom 12.05.2010 – 13 S 249/09). Trotz der Zweifel an der Geeignetheit der einzelnen Listen hält das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht für geboten. Es ist schon nicht zu erwarten, dass die einem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten den für die genannten Listen verwendeten Erhebungsmethoden grundsätzlich überlegen wären und daher zu genaueren Ergebnissen führen würden (OLG Köln aaO, LG Köln, aaO). Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Umstandes, dass eine Ermittlung der Preise zu einem in der Vergangenheit liegenden Anmietzeitpunkt erfolgen müsste. Unter Berücksichtigung dieser Schwierigkeiten und unter weiterer Berücksichtigung der mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens verbundenen, in Betrachtung des Streitwerts unverhältnismäßigen Kosten, erscheint die Einholung eines Gutachtens nicht geboten (OLG Köln, aaO; OLG Saarbrücken, aaO; LG Köln, aaO). Für die Berechnung wird auf den Moduswert zurückgegriffen. Weiter wird davon ausgegangen, dass für Sonderleistungen in der Berechnung nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel der dort aufgeführte Zuschlag zu berücksichtigen ist, bei der Fraunhofer-Erhebung diese Sonderleistungen dagegen schon im Grundtarif berücksichtigt wurden. Die erstattungsfähige Dauer der Anmietung beträgt vorliegend 13 Tage. Zwar wurde das Ersatzfahrzeug bereits am 12. Tag der Anmietung von dem Autohaus zugelassen. Daraus folgt jedoch nicht, dass am nächsten Tag die Nutzung des Mietwagens nicht mehr erforderlich war. Bei der Zulassung durch das Autohaus handelt es sich um eine Serviceleistung im Rahmen der Vorbereitung der Übergabe des Fahrzeugs. Nutzbar wird das Fahrzeug für den Geschädigten jedoch erst mit Übergabe an ihn. Ob das Autohaus die weiteren Serviceleistungen wie Inspektion u.ä. vor oder nach der Zulassung erbringt, kann für den Geschädigten hinsichtlich der Mietwagenkosten keinen Unterschied machen. Die Anmietung eines Fahrzeugs wäre nur dann nicht mehr erforderlich gewesen, wenn der Kläger den Zeitpunkt der Übergabe verzögert hätte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Kosten für die Haftungsreduzierung sind ersetzbar. Gleiches gilt für den Zweitfahrer. Das beschädigte Fahrzeug des Klägers wurde auch von der Ehefrau genutzt, so dass eine entsprechende Vereinbarung auch für das Mietfahrzeug erforderlich war. Es steht auch zur Überzeugung des Gerichts fest, dass entsprechende Leistungen hinsichtlich des Mietwagens vereinbart waren. Dies ergibt sich aus der Kopie der Rechnung des Autohauses, deren Echtheit nicht von Beklagtenseite bestritten wird. Das Gericht kommt unter Würdigung des Inhalts der Rechnung zur freien Überzeugung gemäß § 286 ZPO, dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde. Auf der Grundlage dieser Überlegungen ergibt sich folgende Berechnung. Der Normaltarif für die Anmietung eines Fahrzeugs der Fahrzeug Klasse 6 für die Dauer von 1 Woche in der maßgeblichen Region beträgt nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel 569,40 €. Hinzu kommt eine wöchentliche Pauschale für die Haftungsreduzierung von 168,00 €. Für den Zusatzfahrer werden laut Schwacke 12,00 € am Tag berechnet. Hochgerechnet auf die Mietdauer von 13 Tagen ergibt dies einen Betrag in Höhe von 1.525,46 €. Nach der Fraunhofer-Erhebung ergibt sich ein 7-Tagestarif in Höhe von 275,23 €. Hochgerechnet auf 13 Tage ergibt dies Kosten in Höhe von 511,14 €. Aufgrund der Ersparnis eigener Aufwendungen in Form von ausbleibendem Verschleiß an dem eigenen Fahrzeug bei Nutzung des Mietwagens ist von den errechneten Kosten jeweils ein Betrag in Höhe von 10 % abzuziehen. Der Mittelwert der so errechneten Beträge liegt bei 916,47 €. Auf diesen Betrag wird nach obiger Maßgabe der Normaltarif geschätzt. Der Kläger kann nicht höhere Mietkosten auf Grundlage eines Unfallersatztarifes beanspruchen. Hierfür wäre es erforderlich, dass es ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich und zeitlich relevanten Markt einen vergleichbaren PKW günstiger anzumieten (Palandt- Grüneberg , 71. Aufl. 2012, § 249 Rn. 34). Solche Umstände können darin liegen, dass er auf die Möglichkeit zur unmittelbaren Weiterfahrt angewiesen war, oder sich der Unfall zur Nachtzeit ereignete. Vorliegend sind vergleichbare Umstände nicht ersichtlich. Zudem erfolgte die Anmietung des Mietwagens erst am späten Vormittag des nächsten Tages, so dass es dem Kläger ohne Weiteres möglich gewesen wäre, ein günstigeres Angebot zu erlangen. Da die Beklagte bereits einen Betrag in Höhe von 662,00 € gezahlt hatte, besteht noch ein Restanspruch des Klägers in Höhe von 254,47 €. Der Zinsanspruch folgt aufgrund des verzugsbegründenden Schreibens vom 12.10.2011 aus den §§ 280 I, II, 286 II Nr. 1, 288 I 1 BGB. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ersatz der restlichen Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfallereignis. Der Kläger ist Eigentümer des beschädigten Kfz. Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Kfz des Unfallgegners. Am 26.8.2011 kam es in Bassen zu einem Verkehrsunfall zwischen dem klägerischen Kfz und dem bei der Beklagten versicherten Kfz. Die vollständige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien unstreitig. Das klägerische Kfz wurde sowohl von dem Kläger als auch dessen Ehefrau genutzt. Es erlitt bei dem Unfall einen Totalschaden. Der Kläger mietete für die Dauer vom 27.8.2011 bis zum 08.9.2011 bei der Firma Autohaus Eggers GmbH in Verden einen Mietwagen der Gruppe sechs. Dafür wurden ihm unter dem 8.9.2011 1.775,05 € in Rechnung gestellt. Dabei wurden laut Rechnungen 30 % für unfallbedingten Mehraufwand sowie Zuschläge für einen zweiten Fahrer und eine Haftungsbegrenzung vereinbart. Der Kläger bestellte bei dem selben Autohaus ein Ersatzfahrzeug. Die Zulassung dieses Autos erfolgte am 7.9.2011 durch das Autohaus. Nach Herrichtung und Inspektion des Fahrzeugs wurde dieses am 8.9.2011 an den Kläger übergeben. Mit Schreiben vom 12.10.2011 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 28.10.2011 aufgefordert, die vollständigen Mietwagenkosten zu zahlen. Die Beklagte zahlte 662,00 € auf die Mietwagenkosten. Der Kläger behauptet, der erforderliche Aufwand für die Anmietung eines Fahrzeugs hätte bei 1999,36 € gelegen. Insbesondere sei die Anmietung für die Dauer von 13 Tagen erforderlich gewesen, einschließlich des Tages der Zulassung des Ersatzfahrzeuges. Gleiches gelte für die Vereinbarung eines weiteren Fahrers und der Haftungsbeschränkung. Zudem sei beides hinsichtlich des Mietwagens vereinbart worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1113,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 29.10.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, der ortsübliche Preis liege bei nicht mehr als 662,00 €. Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 1.6.2012 Bezug genommen.