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Urteil

93 C 850/13

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2013:0426.93C850.13.0A
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Leitsätze
Der Begriff der Grundversorgung ist ein Rechtsbegriff und keine Tatsache so dass der klägerische Vortrag, die Klägerin sei Grundversorgerin der Beklagtenseite, weder nach §§ 138 II, III ZPO unstreitig sein noch gemäß § 331 I ZPO zugestanden sein kann. Voraussetzung für das Bejahen der Grundversorgung ist eine umfangreiche rechtliche Prüfung, die voraussetzt, dass erstens der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes eine Klägerin als Grundversorgerin gemäß den Voraussetzungen des § 36 II EnWG festgestellt hat, dass zweitens ein Vertragsschluss nach § 2 StromGVV gegeben ist und dass drittens eine Koinzidenz zwischen Vertragsschluss nach § 2 StromGVV und der Eigenschaft der Klägerin als Grundversorgerin gegeben ist. Das Recht, einen durch Art. 13 Grundgesetz geschützten Bereich zu betreten, um einen Stromanschluss zu sperren, steht gem. § 21 NAV dem verteilen Netzbetreiber als eigenes subjektives Recht zu. Der Grundversorger macht ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend, er beantragt, die Beklagtenseite zu verurteilen, die mit einem Ausweis versehen beauftragten des verteilen Netzbetreiber aus den Zutritt zu dem Anwesen des Kunden zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung zu dulden. Ohne Ermächtigung durch den verteilen Netzbetreiber ist ein solcher Antrag in Ermangelung der Prozessführungsbefugnis unzulässig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig. Insoweit sie zulässig ist, hat sie in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin und der Verteilnetzbetreiberin (VNB) Stadtwerke M Zutritt zu dem Anwesen X zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung des Stromzählers, Eigentumsnummer Y oder Ausbau der Messeinrichtungen zu dulden. Dieser Antrag besteht aus verschiedenen Teilanträgen, die einer differenzierten Bewertung bedürfen. Enthalten ist der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin (…) den Zutritt zu dem Anwesen (…) zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung (…) oder Ausbau der Messeinrichtungen zu dulden. Insoweit ist die Klage zulässig aber unbegründet (siehe Ziffer II) Enthalten ist weiter der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten (…) der Verteilnetzbetreiberin (VNB) Stadtwerke M (…) den Zutritt zu dem Anwesen (…) zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung (…) oder Ausbau der Messeinrichtungen zu dulden. Insoweit ist die Klage unzulässig (siehe Ziffer III). II. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Klägerin (…) den Zutritt zu dem Anwesen (…) zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung (…) oder Ausbau der Messeinrichtungen zu dulden, teilt sich wiederum auf in einen Antrag auf Duldung der Energieunterbrechung (II.1) und einen Antrag auf Zutritt zum Zwecke der Energieunterbrechung (II.2). II. 1. Zwar beruht der Anspruch eines Grundversorgers auf Duldung der Energieunterbrechung auf § 19 II StromGVV. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass zwischen den Parteien ein Grundversorgungsvertrag zustande gekommen ist. Der Begriff der Grundversorgung ist ein Rechtsbegriff und keine Tatsache so dass der klägerische Vortrag, die Klägerin sei Grundversorgerin der Beklagtenseite, weder nach §§ 138 II, III ZPO unstreitig sein noch gemäß § 331 I ZPO zugestanden sein kann. Voraussetzung für das Bejahen der Grundversorgung ist eine umfangreiche rechtliche Prüfung, die voraussetzt, dass erstens der Betreiber eines Energieversorgungsnetzes eine Klägerin als Grundversorgerin gemäß den Voraussetzungen des § 36 II EnWG festgestellt hat, dass zweitens ein Vertragsschluss nach § 2 StromGVV gegeben ist und dass drittens eine Koinzidenz zwischen Vertragsschluss nach § 2 StromGVV und der Eigenschaft der Klägerin als Grundversorgerin gegeben ist. Der Vortrag der Klägerin füllt den zweiten und dritten Punkt nicht aus. II. 2. Wollte man annehmen, dass ein Grundversorgungsvertrag zwischen den Parteien bestünde, so ist gleichwohl ein Anspruch der Klägerin auf Zugang zu den Messeinrichtungen zum Zwecke der Energieunterbrechung in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage nicht gegeben. a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 9 StromGVV, da diese Norm ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Ablesung, nicht aber zum Zwecke der Stromunterbrechung gewährt. Ein Zutrittsrecht des Grundversorgers kann nicht aus § 9 StromGVV durch eine „erst-recht“ Auslegung erfolgen. Wenn ein Eingriff in Art. 13 I GG zur Ablesung des Stromzählers erfolgen darf, kann nicht geschlossen werden, dass ein gleicher Eingriff auch oder erst recht zu der eingriffsintensiveren Stromunterbrechung vorgenommen werden darf. b) Aus § 19 StromGVV ergibt sich kein eigenes Zutrittsrecht des Grundversorgers (zumindest insoweit auch OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, AZ: 13 W 56/12 Rn.13 – zitiert nach juris). Der Wortlaut der Norm, die lediglich die Voraussetzungen der Unterbrechung regelt, ist insoweit eindeutig, ein Verweis auf § 9 StromGVV fehlt. c) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 21 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) stützen. Die Norm sieht ein Zutrittsrecht für den Netzbetreiber (zumindest insoweit auch OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, AZ: 13 W 56/12 Rn.14 – zitiert nach juris) nicht aber auch für die Klägerin zum Zwecke der Unterbrechung des Anschlusses vor. d) Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 241 II BGB stützen (LG Siegen , Beschluss vom 25. Juli 2011 - 3 T 2/11). Das wegen der Nichtzahlung etwaig bestehende klägerische Leistungsverweigerungsrecht führt nicht zu einem Zutrittsrecht der Klägerin. Die Verletzung von Nebenpflichten hat, soweit die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, einen Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB zur Folge. Der begehrte Zutritt zu den Messeinrichtungen ist kein Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB. III. Insoweit die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten (…) der Verteilnetzbetreiberin (VNB) Stadtwerke M (…) den Zutritt zu dem Anwesen (…) zu gewähren und die Unterbrechung der Stromversorgung durch Sperrung (…) oder Ausbau der Messeinrichtungen zu dulden, ist dieser zweigeteilte Antrag unzulässig, da die Klägerin insoweit nicht prozessführungsbefugt ist. Prozessführungsbefugt ist, wer ein behauptetes Recht als eigenes in Anspruch nimmt, bzw. gegen wen eine Rechtspflicht als eigene geltend gemacht wird oder wem kraft Gesetzes, kraft Hoheitsakts oder kraft besonderen Verwaltungs- und Verfügungsrechts die Befugnis zur Verfolgung fremder Rechte zusteht. Die Klägerin macht ein allein der Verteilnetzbetreiberin zustehendes Zutrittsrecht in eigenem Namen geltend (LG Lüneburg, Beschluss vom 16.04.2012; AZ: 4 O 283/11 zitiert nach juris). Das Recht, einen durch Art. 13 GG geschützten Bereich zu betreten, um einen Stromanschluss zu sperren, steht gemäß § 21 NAV dem Verteilnetzbetreiber als eigenes subjektives Recht zu. Wie sich aus § 9 StromGVV und § 21 NAV ergibt, schreibt das Gesetz bestimmten Personen in bestimmten Situationen Zutrittsrechte eindeutig zu. Dies wird zudem durch die jeweilige Überschrift „Zutrittsrechte“ deutlich gekennzeichnet. Es würde einen Widerspruch darstellen, wenn man einerseits ein eigenes Recht des Grundversorgers auf Zugang zum Zwecke der Energieunterbrechung verneint (s.o. Ziffer II.), das Zutrittsrecht des Verteilnetzbetreibers bejaht und sodann meint, der Grundversorger würde ein eigenes Recht wahrnehmen, wenn er beantragt, dass der Zutritt durch den Beauftragten des Verteilnetzbetreibers geduldet werden müsse (OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2012, AZ: 13 W 56/12 Rn.7 und 15 – zitiert nach juris). Dies kann auch nicht durch Auslegung des §§ 19 II (1), 21, 24 NAV begründet werden. Der Wortlaut des § 19 II (1) StromGVV ist insoweit eindeutig, als dass dem Grundversorger nur das Recht zusteht, den Netzbetreiber mit der Sperrung und dem einhergehenden Zutritt zu beauftragen. Bei dieser Norm handelt es sich um die Regelung des Innenverhältnisses zwischen Grundversorger und Verteilnetzbetreiber. Eine ähnliche Vorschrift ebenfalls ohne Auswirkung auf den Energieverbraucher befindet sich beispielsweise in § 24 III NAV. In Anbetracht der Tatsache, dass der Zutritt zu den Messgeräten ein Eingriff in Art. 13 I GG darstellt, ist eine enge Auslegung der Norm angezeigt. Die hier vertretene Betrachtungsweise, derzufolge allein der Verteilnetzbetreiber ein Zutrittsrecht zum Zwecke der Sperrung erhält, wird als zu formal kritisiert. Dies wird damit begründet, dass der Grundversorger/ Energieversorger sein Leistungsverweigerungsrecht dann nicht selbst durchsetzen kann sondern den Netzbetreiber nach §§ 19 II (1) Strom-/Gas-GVV, § 24 III (1) NAV/NDAV beauftragen müsse. Das Gericht verkennt nicht, dass der Netzbetreiber, der aus eigenem Recht eine Unterbrechung nach § 24 II NAV/NDAV und damit den Zutritt nach § 21 I (1) NAV/ NDAV auch dann gerichtlich geltend machen kann, selten Anlass für ein Tätigwerden sieht. Denn der - ggf. konzernfremde - Lieferant ist im Regelfall Schuldner der Netzentgelte und trägt daher allgemein das Risiko der Nichtzahlung durch den Kunden (OLG Celle Beschluss vom 20.08.2012, AZ: 13 W 56/12 Rn.21 – zitiert nach juris). Jedoch wird der Grundversorger bei einer formalen Betrachtungsweise keinesfalls rechtlos gestellt. Wenn es dem Grundversorger möglich ist, den Verteilnetzbetreiber dazu zu bewegen, eine Sperre tatsächlich vorzunehmen, erscheint es als gleichermaßen lösbare Aufgabe, den Verteilnetzbetreiber dazu zu bewegen, eine Ermächtigung zu erteilen, mittels derer der Grundversorger einen gerichtlichen Antrag in gewillkürter Prozessstandschaft stellen kann. Ggf. muss der Grundversorger gegen den Verteilnetzbetreiber den Rechtsweg beschreiten. Die entstandene Praxis, in der ein Grundversorger den Antrag auf Zutritt für den Verteilnetzbetreiber gestellt hat, kann keinen Grund für eine Aufrechterhaltung derselben darstellen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO; die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO, da die Beschwer für eine Berufung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht erreicht wird. Die Zulassung der Berufung folgt aus § 511 IV ZPO.