Urteil
91 C 3949/12
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2013:0503.91C3949.12.0A
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Leitsätze
Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die von ihm aufgewandten Mietwagenkosten zu Kompensation i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlich"waren.
Hält das Gericht vorhandene Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten für ungeeignet mal ist ein Preiserhebung zu den Preisen auf dem öffentlichen Markt durch einen Sachverständigen notwendig.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Geschädigte trägt die Beweislast dafür, dass die von ihm aufgewandten Mietwagenkosten zu Kompensation i.S.d. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB "erforderlich"waren. Hält das Gericht vorhandene Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage für die erforderlichen Mietwagenkosten für ungeeignet mal ist ein Preiserhebung zu den Preisen auf dem öffentlichen Markt durch einen Sachverständigen notwendig. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die gemäß § 128 Abs.2 ZPO aufgrund des Einverständnisses der Parteien im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte, hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet. Zwar steht der Klägerin, soweit abgetreten, gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall vom 19.10.2011 entstandenen Schäden und damit auch der Kosten der Miete für einen Ersatzwagen für den Zeitraum zu, in denen die Geschädigte ihr bei dem Unfall geschädigtes Fahrzeug nicht nutzen konnte. Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB ist die Ersatzpflicht des Schädigers (bzw. seiner Versicherung) jedoch auf den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Für ihre Behauptung, der gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zur Schadenskompensation erforderliche Geldbetrag übersteige den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 501 € um (mindestens) die Hauptforderung, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen ist die Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung deren Rechtsnachfolgerin für die Erforderlichkeit beweispflichtig (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.04.2006, Az: VI ZR 338/04 m.w.N.). Die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, warum sie die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für überhöht hält und Tatsachen vortragen, die geeignet sind, ihre Auffassung zu stützen. So ergibt sich zum einen aus dem sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegel für einen Mietzeitraum von 9 Tagen im PLZ-Gebiet 34 für ein Fahrzeug der Klasse 8 ein Mittelwert für den Wochenpreis von 403,42 €, umgerechnet auf 9 Tage von 518,68 €. Da die Geschädigte mit dem Ersatzfahrzeug während der Mietzeit 655 km zurückgelegt hat und insoweit anteilig ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind, welche die Klägerin selbst mit 10% des Mietpreises, die Beklagte durch eine Herabstufung um eine Mietwageklasse berücksichtigen will, ergibt sich hieraus jedenfalls ein mittlerer Mietpreis, der unter dem von der Beklagten gezahlten Betrag liegt. Auch die von der Beklagten vorgelegte Recherche unter www.mietwagenmarkt.de vom 20.12.2012 (Anlage B 2, Bl. 60 f. d.A.) unterstützt ihre Behauptung, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug sei für die Geschädigte zu Preisen unter 500 € anmietbar gewesen, denn die Preise der dortigen Angebote liegen sämtlich unter 500 €. Selbst wenn die Zahlen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels kontrovers diskutiert werden und daher kritisch zu hinterfragen sind, sich die Recherche auf einen anderen Zeitraum als den Mietzeitraum im konkreten Fall bezieht und dort lediglich Fahrzeuge der „Mittelklasse“ und „oberen Mittelklasse“, also nicht konkret nach Schwacke klassifizierte Fahrzeuge angeboten werden, sind die Preisdifferenzen zu dem von der Klägerin abgerechneten Preis doch so eklatant, dass das Bestreiten der „Erforderlichkeit“ der geltend gemachten Mietwagenkosten jedenfalls nicht als Bestreiten ins Blaue hinein abgetan werden kann, sondern der Vortrag auch aus objektiver Sicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten zu wecken. Schließlich kann die „Erforderlichkeit“ der seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass der Geschädigte keinen Zugriff auf alternative, günstigere Angebote gehabt hätte. So trägt die Klägerin selbst vor, dass andere Angebote (ohne Aufschlag für unfallbedingte Nebenleistungen) nur gegen Vorfinanzierung bzw. Vorlage einer Kreditkarte erhältlich gewesen seien. Warum die Inanspruchnahme eines solchen Angebots für die Geschädigte nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll, wie die Klägerin meint, ist nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht dargelegt, dass der Firmeninhaber der Geschädigten so dringend einen Ersatzwagen benötigte, dass keine Zeit und Möglichkeit bestanden hätte, von mehreren Mietwagenanbietern Angebote einzuholen, sondern unmittelbar – egal zu welchen Konditionen – ein Ersatzfahrzeug vonnöten war. Die Klägerin hat auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts im Beschluss vom 12.02.2013 lediglich vorgetragen, der Firmenmitinhaber habe den PKW benötigt, um Kundenbesuche durchführen zu können und um zur Firma zu gelangen. Dass es sich dabei um so dringliche Erledigungen gehandelt hätte, die keine Zeit für Preisvergleiche gelassen hätten, ist nicht zu erkennen. Die Dezernentin sieht sich auch nicht in der Lage, die Höhe der zur Schadenskompensation im vorliegenden Fall „erforderlichen“ Mietwagenkosten anhand der von der Klägerin favorisierten sog. „Schwacke-Liste“ zu schätzen. Denn auch hinsichtlich des Schwacke-Mietpreisspiegels wird kontrovers diskutiert, ob dieser ein realistisches Bild der auf dem Markt tatsächlich herrschenden Preise liefert. Die Dezernentin hat hieran erhebliche Zweifel und hält diese Liste gegenwärtig nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. Da die Preiserhebung durch Schwacke u.a. in der Weise erfolgt, dass Autovermietungen – in Kenntnis des Zwecks der Erhebung und insbesondere im Wissen darum, dass die „Schwacke-Liste“ bislang u.a. von Gerichten zur Einschätzung von Mietwagenpreisen herangezogen wurde – über ihre Angebotspreise befragt werden, ohne dass diese Angaben z. B. durch verdeckte Anfragen oder Kundenbefragungen kontrolliert werden, bietet die Erhebung keine Gewähr dafür, dass die von den Autovermietungen gegenüber Schwacke gemeldeten Angebotspreise nicht höher sind, als die tatsächlich im Kundengeschäft vereinbarten üblichen Marktpreise. Die bislang seitens der Dezernentin eingeholten Gutachten über Mietwagenpreise in drei anderen Fällen lassen noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der in der Situation der Geschädigten zur Schadenskompensation „erforderlichen“ Mietwagenkosten nur über eine Preiserhebung durch einen Sachverständigen geklärt werden, worauf das Gericht die Klägerin im Beschluss vom 12.02.2013 hingewiesen hat. Die Klägerin hat dennoch keinen Beweis angetreten. Die Einholung eines solchen Gutachtens von Amts wegen war nicht geboten, da die hierdurch verursachten Kosten, die sich erfahrungsgemäß auf über 1.500 € belaufen, außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Da bereits die Hauptforderung unbegründet ist, unterliegen auch die Nebenforderungen der Klageabweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Parteien streiten um den Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist ein Mietwagenunternehmen. Die Beklagte war die Haftpflichtversicherung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Dessen Fahrer verursachte am 19.10.2011 einen Verkehrsunfall, bei dem der PKW der Fa. M. ein BMW X 3 2,0d, 135 kw, Erstzulassung 19.08.2011, der über ein Navigationssystem verfügte und in die Schwacke-Automietwagenklasse 8 einzuordnen war, beschädigt wurde. Der Firmenwagen wurde zum Unfallzeitpunkt von einem der Firmeninhaber der Geschädigten gefahren, der in D wohnte und den PKW benötigte, um Kundenbesuche durchführen zu können und um zur Firma zu gelangen, die ihren Sitz in F hat. Er mietete deshalb mit Vertrag vom 20.10.2011 (Anlage K 5, Bl. 108 d.A.) einen Ersatzwagen der Klasse H (= Klasse 8) bei der Klägerin, trat den Anspruch der Geschädigten u.a. gegen die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf Erstattung der Mietwagenkosten erfüllungshalber an die Klägerin ab und ermächtigte diese, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen (Anlage K 2, Bl. 7 d.A.). Die Beklagte hätte, wenn sie von der Geschädigten vor Anmietung gefragt worden wäre, einen Vorschuss für die Mietwagenkosten oder eine Bestätigung über die Mietwagenkostenübernahme erteilt, um die Zahlung eines Vorschusses oder einer Kaution entbehrlich zu machen. Sie verfügt über eine 24h-Stunden-Notrufhotline, die für die Abwicklung von Schadenfällen auch durch den Geschädigten in Anspruch genommen werden kann. Nach Rückgabe des Fahrzeugs, mit dem die Geschädigte während der Mietzeit 655 km zurücklegte, rechnete die Klägerin unter dem 28.10.2011 ab (Anlagen K 1, Bl. 6 d.A. und K 6, Bl.109 d.A.). Sie berechnete folgende Preise (netto), die sie vorgerichtlich gegenüber der Beklagten geltend machte: 936,74 € Fahrzeugmiete 9 Miettage + 195,56 € Vollkasko + 234,19 € unfallbedingte Nebenleistungen + 68,04 € Navigationsgerät + 90,72 € wintertaugliche Bereifung = 1.525,25 €. Die auf der Rechnung ausgewiesenen unfallbedingten Nebenleitungen setzten sich bei der Klägerin aus folgenden Zuschlägen zusammen: Servicekosten, Verwaltungskosten, Betrugsrisiko, Forderungsausfallrisiko, Valutarisiko, Rechtsberatungsrisiko, Bonitätsrisiko, Standzeitrisiko und Mietausfallrisiko. Die Beklagte zahlte 501 €. Mit Schreiben vom 16.01.2012 (Anlage K 3, Bl. 8 d.A.) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung weiterer 1.024,25 € auf. Auch die Mahnung vom 22.06.2012, ausgesprochen von den Rechtsanwälten der Klägerin (Anlage K 4, Bl. 9 d.A.), blieb erfolglos. Für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Anwälte entstanden der Klägerin Kosten in Höhe von 130,50 €. Die Klägerin meint, ihr Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von weiteren 701,52 € ergebe sich unter Berücksichtigung von 10% Eigenersparnis aus dem Bundesdurchschnitt des Schwacke-Automietpreisspiegels 2011 für das PLZ-Gebiet xxx, unter Außerachtlassung des Aufschlags für unfallbedingte Nebenleistungen. Sie behauptet, die aufgewandten Kosten seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Sie meint, die von der Beklagten vorgelegten günstigeren Internetangebote seien nicht vergleichbar, u.a. weil sie die Vorlage einer Kreditkarte erforderten, während die Klägerin auf Rechnung abrechne und weil bei den Internetangeboten letztlich offen bleibe, welches konkrete Fahrzeug angeboten werde und wie dieses nach Schwacke einzugruppieren sei. Die Klägerin ist zudem der Auffassung, dass die Geschädigte nicht verpflichtet gewesen sei, Marktforschung zu betreiben und das günstigste Angebot zu finden, zumal der Firmenmitinhaber umgehend darauf angewiesen gewesen sei, einen Ersatzwagen zu bekommen. Die Klägerin behauptet, die Kosten für die Ausstattung des Mietfahrzeuges mit Winterreifen und Navigationsgerät seien vereinbart gewesen. Andere Angebote ohne Aufschlag für unfallbedingte Nebenleistungen seien nur gegen Vorfinanzierung bzw. Vorlage einer Kreditkarte erhältlich gewesen. Die Klägerin meint, durch eine derartige Vorfinanzierung der Mietwagenkosten werde die Geschädigte unangemessen belastet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 701,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seitdem 16.01.2012 zzgl. 130,50 € außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Meinung, die Mietwagenrechnung der Klägerin weiche vom örtlich zugänglichen durchschnittlichen Normaltarif um mehr als das Doppelte nach oben ab und die Geschädigte habe unter dem Gesichtspunkt der ersparten Eigenaufwendungen ohnehin nur Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Mietwagen der Klasse 7. Der Geschädigte habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, indem er vor der Anmietung nicht die Beklagte kontaktierte und sich nicht über die angemessenheit des Mietpreises und alternative Angebote informierte. Darüber hinaus sei die Rechnung nicht fällig, da zur ordnungsgemäßen Rechnungsstellung eine Bruttorechnung erforderlich sei. Mit ihrer Zahlung von 501 €, habe sie bereits die zur Schadenskompensation erforderlichen Kosten beglichen. Denn die Geschädigte habe zu Preisen von unter 500 € ein Ersatzfahrzeug anmieten können. Die Beklagte bezieht sich hierzu zum einen auf den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts 2011, aus dem sie einen mittleren Markt-Mietpreis von 352,10 € berechnet (Bl. 43 d.A.), zum anderen auf eine Recherche unter www.mietwagenmarkt.de vom 20.12.2012 (Anlage B 2, Bl. 60 f. d.A.) zum Beleg dafür, dass u.a. beiden Autovermietungen Herz und AVIS für die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu Preisen unter 500 € anmietbar gewesen wäre. Die Beklagte bestreitet, dass eine Eil- oder Notsituation vorgelegen habe. Unfallbedingte Mehrkosten seien nicht entstanden. Sie meint, der Geschädigten sei es zuzumuten gewesen, die Kosten eines Ersatzfahrzeugs aus eigenen Mitteln vorzustrecken. Mit Beschluss vom 12.02.2013 (Bl. 88 d.A.), der Klägerin zugegangen am 14.02.2013 (Empfangsbekenntnis Bl. 91 d.A.), hat das Gericht u.a. darauf hingewiesen, dass die zuständige Dezernentin weder die „Schwacke-Liste“ noch die „Fraunhofer-Liste“ für eine geeignete Schätzgrundlage für den „erforderlichen“ Geldbetrag zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs.2 BGB halte, die Klägerin die Beweislast für die „Erforderlichkeit“ trage und es bislang an einem Beweisantritt fehle. Ferner hat das Gericht darauf hingewiesen, dass Vortrag dazu fehle, warum die Geschädigte sofort ein Fahrzeug benötigte und warum alternative Angebote nicht verfügbar waren. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2013 (Bl. 82 d.A.), die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.02.2013 (Bl. 93 d.A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitsstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlung verwiesen.