Urteil
92 C 6515/12
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2013:0521.92C6515.12.0A
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Leitsätze
Ist die Energielieferungsvertrag mit dem alten Versorger beendet und erfüllt der neue Versorger den Nachfolgevertrag nicht, steht dem Ersatzversorger ein Vergütungsanspruch zu, auch wenn dem Kunden nicht bewusst ist, dass der Ersatzversorger die Energie liefert. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 217/10)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 732,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2012, sowie 6,00 € Mahnkosten zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Energielieferungsvertrag mit dem alten Versorger beendet und erfüllt der neue Versorger den Nachfolgevertrag nicht, steht dem Ersatzversorger ein Vergütungsanspruch zu, auch wenn dem Kunden nicht bewusst ist, dass der Ersatzversorger die Energie liefert. (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 06.07.2011, VIII ZR 217/10) Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 732,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2012, sowie 6,00 € Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 EnWG ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Summe. Zwar ist dem Beklagten bezupflichten, dass er mit der Klägerin keinen Energieversorgungsvertrag hinsichtlich des Bezuges von Gas getroffen hat. Allerdings hat der Beklagte über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Gas bezogen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann. In diesem Fall gilt die Energie gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 EnWG als von dem Unternehmen geliefert, das nach § 36 Abs. 1 EnWG der Grundversorger ist. § 38 Abs. 1 S.1 EnWG begründet ein gesetzlichen Schuldverhältnis, wenn die Energieversorgung ohne bestehende vertragliche Leistung, allein aufgrund der Entnahme durch den Netzverbraucher erfolgt. So liegt der Fall hier. Die Firma X hat zum 31.12.2011 die Leistung von Gas an den Beklagten eingestellt. Die Firma Y hat allerdings erst am 01.04.2012 Gas an den Beklagten geliefert. Im Zeitraum vom 31.12.2011 bis 01.04.2012 lieferte also weder die Firma X als alter Gasversorger, noch die Firma Y an den Beklagten. Dennoch bezog der Beklagte über das Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in Niederdruck Gas, ohne dass dieser Bezug eine Lieferung weder der Firma X, noch der Firma Y zugeordnet werden konnte. In diesem Fall ist der für das Versorgungsgebiet zuständige Grundversorger kraft gesetzlichen Schuldverhältnisses als Gaslieferant anzusehen und berechtigt das Entgelt nach den allgemeinen Preisen zu verlangen. Soweit der Beklagte der Auffassung ist, dass es ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Klägerin Lieferantin, des von ihm bezogenen Gases, gewesen sei, ist dies ebenso unerheblich, wie die Frage, ob mit der Firma Y ein Energieversorgungsvertrag mit Wirkung zum 01.01.2012 zustande gekommen ist, denn die Verpflichtung des Beklagten gründet nicht in einem vertraglichen Verhältnis zur Klägerin, sondern in einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Insofern kommt es nicht drauf an, ob sich die Belieferung mit Gas ab dem 01.01.2012 als eine Lieferung der Firma Y darstellte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 06.07.2011 zu Az: VIII ZR 217/10 zitiert nach juris. Der hier zu entscheidende Sachverhalt ist mit dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn anders als im vorliegenden Fall, sah sich der Letztverbraucher im vom BGH entschiedenen Fall mit zwei Lieferanten konfrontiert, die jeweils geltend machen ihn auf vertraglicher Grundlage mit Strom beliefert zu haben. Im vorliegenden Fall ist allerdings unstreitig, dass die Lieferbeziehung zur Firma X zum 31.12.2011 endete und die Firma Y erst am 01.04.2012 die Lieferung aufnahm. Insofern liegt anders, als ihm vom BGH entschiedenen Fall, hier keine sogenannte Lieferantenkonkurrenz vor, sondern der Bezug von Gas, der weder der Lieferung der Firma x, noch der Firma Y zugerechnet werden kann. Die zugesprochenen Mahnkosten sind unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes gerechtfertigt. Die zugesprochenen Zinsen unter dem Gesichtspunkt der Verzugszinsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit Rechnung vom 04.05.2012 verlangt die Klägerin für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.03.2012 Verbrauchskosten in Höhe von 732,80 € für Gas, welches dem Beklagten von der Klägerin im oben genannten Zeitraum geliefert wurde. Gasversorger des Beklagten war bis zum31.12.2011 die Firma X. Der Beklagte schloss mit der Firma Y einen Gaslieferungsvertrag, als voraussichtlicher Lieferbeginn war der 01.01.2012 angegeben. Tatsächlich hatte die Firma Y allerdings erst ab dem 01.04.2012 Gas an den Beklagten geliefert. Die Klägerin ist Grundversorger im Netzgebiet des Beklagten gemäß § 36 EnWG. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie gemäß § 38 EnWG Ersatzversorger ist und ihr gemäß § 38 Abs. 1 S. 2 EnWG der eingeklagte Betrag zusteht. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 732,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22.05.2012 sowie 6,00 € Mahnkosten zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei aufgrund mangelnder vertraglicher Vereinbarung, nicht der Gasversorger des Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum gewesen. Es sei dem Beklagten überhaupt nicht bewusst gewesen, dass er von der Klägerin Gas beziehe. Grund dafür sei die vertragliche Vereinbarung mit der Firma Y, welche ab dem 01.01.2012 den Beklagten mit Gas versorgen sollte. Er ist der Auffassung, dass es sich um eine von ihm nicht gewollte Grundversorgung seitens der Klägerin gehandelt habe.