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Urteil

93 C 6487/12

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2013:0705.93C6487.12.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Klage ist unbegründet, da die Klägerin gegen die Beklagte keinen weiteren Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 StVG, 115 VVG hat. Der Geschädigte hat gem. § 249 BGB Anspruch auf Erstattung des zur Schadensbeseitigung erforderlichen Geldbetrages, dass heißt Ausgleich der Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Vorliegend schloss der Geschädigte mit der Klägerin einen Mietwagenvertrag ohne konkrete Preisvereinbarung, mithin zu einem ortsüblichen Mietpreis. Insoweit stand dem Geschädigten zunächst ein Freistellungsanspruch zu, welcher sich aufgrund der endgültigen Erfüllungsverweigerung der Beklagten in einen Zahlungsanspruch umgewandelt (§ 250 BGB) hat. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen ist der Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung deren Rechtsnachfolgerin für die Erforderlichkeit beweispflichtig (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.04.2006, Az: VI ZR 338/04 m. w. N.). Die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich, vorliegend ortsüblich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, warum sie die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für überhöht hält und Tatsachen vortragen, die geeignet sind, ihre Auffassung zu stützen. So ergeben sich zum einen aus dem sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegel unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Parameter ohne ersparte Eigenaufwendungen ein Mietpreis in Höhe von 600,00 €. Da der Geschädigte mit dem Ersatzfahrzeug während der Mietzeit über 1.000 km zurückgelegt hat und insoweit anteilig ersparte Aufwendungen zu berücksichtigen sind, ist auch eine Herabstufung um eine Mietwageklasse denkbar. Auch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote unterstützt ihre Behauptung, denn die Preise der dortigen Angebote liegen sämtlich unter 932,00 €. Die Vorlage mehrerer Internetangebote ist geeignet, die Werte des Schwacke Mietpreisspiegels zu erschüttern. Dabei schadet es auch nicht, dass die Angebote zeitlich nach der Anmietung eingeholt worden sind, da üblicherweise die Mietwagenpreise inflationsbedingt ansteigen und nicht fallen bzw. stagnieren. Selbst wenn die Zahlen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels kontrovers diskutiert werden und daher kritisch zu hinterfragen sind, sich die Recherche auf einen anderen Zeitraum als den Mietzeitraum im konkreten Fall bezieht und dort lediglich Fahrzeuge der „Mittelklasse“ und „oberen Mittelklasse“, also nicht konkret nach Schwacke klassifizierte Fahrzeuge angeboten werden, sind die Preisdifferenzen zu dem von der Klägerin abgerechneten Preis doch so eklatant, dass das Bestreiten der „Erforderlichkeit“ der geltend gemachten Mietwagenkosten jedenfalls nicht als Bestreiten ins Blaue hinein abgetan werden kann, sondern der Vortrag auch aus objektiver Sicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten zu wecken. Die Höhe der zur Schadenskompensation im vorliegenden Fall „erforderlichen“ Mietwagenkosten kann auch nicht anhand der von der Klägerin favorisierten sog. „Schwacke-Liste“ geschätzt werden. Denn auch hinsichtlich des Schwacke-Mietpreisspiegels wird kontrovers diskutiert, ob dieser ein realistisches Bild der auf dem Markt tatsächlich herrschenden Preise liefert. Da die Preiserhebung durch Schwacke u.a. in der Weise erfolgt, dass Autovermietungen – in Kenntnis des Zwecks der Erhebung und insbesondere im Wissen darum, dass die „Schwacke-Liste“ bislang u. a. von Gerichten zur Einschätzung von Mietwagenpreisen herangezogen wurde – über ihre Angebotspreise befragt werden, ohne dass diese Angaben z. B. durch verdeckte Anfragen oder Kundenbefragungen kontrolliert werden, bietet die Erhebung keine Gewähr dafür, dass die von den Autovermietungen gegenüber Schwacke gemeldeten Angebotspreise nicht höher sind, als die tatsächlich im Kundengeschäft vereinbarten üblichen Marktpreise. Die Ortsüblichkeit der Mietwagenkosten im vorliegenden Fall kann demnach nur über eine Preiserhebung durch einen Gerichtssachverständigen geklärt werden, worauf das Gericht die Klägerin hingewiesen hat. Die Klägerin hat ein entsprechendes Beweisangebot in der Folge ausdrücklich abgelehnt. Die Einholung eines solchen Gutachtens von Amts wegen war nicht geboten, da die hierdurch verursachten Kosten, die sich erfahrungsgemäß auf über 1.500 € belaufen, außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Entsprechend war die über den bereits geleisteten Betrag in Höhe von 932,76 hinaus gehende Klageforderung zurückzuweisen. Die materiellen Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die prozessualen Nebenforderungen finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Um Die Klägerin vermietete anlässlich eines Verkehrsunfalls vom 08.09.2009 in der Zeit vom 08.09.2009 bis 22.09.2009 ein Mietfahrzeug an den Unfallgeschädigten. Die Schadensersatzansprüche auf Erstattung der Mietwagenkosten wurden von diesem an die Klägerin abgetreten. Auf die in Höhe von brutto 2.021,46 € abschließende Mietwagenrechnung hat die Beklagte 932,76 € geleistet und weitere Zahlungen mit Schreiben vom 17.09.2010 abgelehnt, nachdem sie mit anwaltlichem Schreiben der Klägerin vom 09.09.2010 zur Zahlung aufgefordert wurde. Bei dem Fahrzeug des Geschädigten handelt es sich um einen PKW Typ Audi A 4 Avant, Erstzulassung 02.05.2002. Mit dem Ersatzfahrzeug wurden 2.214 Kilometer zurückgelegt. Auf die „Abtretung- und Zahlungsanweisung“ Bl. 10 der Akte und die Abrechnung Bl. 9 der Akte wird Bezug genommen. Die Klägerin ist der Auffassung, die Mietwagenkosten seien unter Bezugnahme auf die Schwacke Liste angemessen. Hiernach errechne sich die Fahrzeugmiete wie folgt: 14 Tage x 127,85 €/Tagespreis 1.789,90 € Zustell- und Abholgebühren (2 x 24,46 €) 48,92 € Haftungsbefreiungskosten (14 x 26,40 €) 371,00 € Summe: 2.209,82 € Es sei nicht ersichtlich, warum die Schätzungsgrundlage Schwacke Liste 2006 für den Bereich Neustadt unzutreffend ermittelt worden sein soll und warum die Erhebung des Fraunhofer Instituts die genauere Schätzgrundlage sein soll. Ein Abzug für ersparte Eigenbetriebskosten sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei einer unter 1.000 Kilometer liegenden Fahrleistung nicht vorzunehmen Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 857,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2010 sowie 130,60 € vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.09.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf die unter dem Anlagenkonvolut B 2 eingeführten Internetangebote, dass derzeit, aber auch im Unfallzeitpunkt, in der hier betroffenen Region ein vergleichbares Ersatzfahrzeug für 14 Tage einschließlich einer Vollkaskoversicherung ohne jegliche Selbstbeteiligung für 570,00 € bis 690,00 € angemietet hätte werden könne. Der klägerseits angeführte Schwacke Mietpreisspiegel sei untauglich im Hinblick auf die vorgelegten günstigeren Vergleichsangebote und die Gegenüberstellung der viel günstigeren anonym ermittelten Werte des Fraunhofer Instituts, wonach ein entsprechendes Ersatzfahrzeug für die streitgegenständliche Anmietzeit für 600,00 .€ hätte angemietet werden können. Die Klägerin erklärte unter dem 06.05.2013, sie werde kein Sachverständigengutachten beantragen und auch keinen Sachverständigenvorschuss einzahlen.