Urteil
91 C 1997/12
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2013:0726.91C1997.12.0A
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Leitsätze
Wird weder die Schwacke-Liste noch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vom Gericht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, kann die "Erforderlichkeit" der Mietwagenkosten nur durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird weder die Schwacke-Liste noch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel vom Gericht als geeignete Schätzungsgrundlage angesehen, kann die "Erforderlichkeit" der Mietwagenkosten nur durch ein Sachverständigengutachten bewiesen werden. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung unbegründet. Zwar steht der Klägerin, soweit abgetreten, gemäß § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG, 115 Abs.1 VVG, 1 PflVG i.V.m. § 249 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall entstandenen Schäden und damit auch der Kosten der Miete für einen Ersatzwagen für den Zeitraum zu, in denen die Geschädigte ihr bei dem Unfall geschädigtes Fahrzeug nicht nutzen konnte. Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB ist die Ersatzpflicht des Schädigers (bzw. seiner Versicherung) jedoch auf den zur Schadenskompensation erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Für ihre Behauptung, der gemäß § 249 Abs.2 S.1 BGB zur Schadenskompensation erforderliche Geldbetrag übersteige den von der Beklagten bereits gezahlten Betrag von 595 € um die Hauptforderung, ist die Klägerin beweisfällig geblieben. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen ist die Geschädigte bzw. nach Abtretung der Forderung deren Rechtsnachfolgerin für die Erforderlichkeit der Schadensbeseitigungskosten beweispflichtig (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.04.2006, Az: VI ZR 338/04 m.w.N.). Die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, warum sie die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für überhöht hält und Tatsachen vortragen, die geeignet sind, ihre Auffassung zu stützen. So ergibt sich zum einen aus dem sog. Fraunhofer-Mietpreisspiegel im PLZ-Gebiet 38 für ein Fahrzeug der Klasse 4 ein Mittelwert für den Wochenpreis von 233,42 €, umgerechnet auf 11 Tage von 297,11 €. Auch die von der Beklagten vorgelegte Recherche unter www.mietwagenmarkt.de vom 03.08.2012 (Anlage B 2, Bl. 74 f. d.A.) unterstützt ihre Behauptung, ein vergleichbares Ersatzfahrzeug sei für die Geschädigte zu Preisen unter 500 € anmietbar gewesen, denn die Preise der dortigen Angebote liegen sämtlich unter 500 €. Selbst wenn die Zahlen des Fraunhofer-Mietpreisspiegels kontrovers diskutiert werden und daher kritisch zu hinterfragen sind, sich die Recherche auf einen anderen Zeitraum als den Mietzeitraum im konkreten Fall bezieht und dort lediglich Fahrzeuge der „Mittelklasse“, also nicht konkret nach Schwacke klassifizierte Fahrzeuge angeboten werden, sind die Preisdifferenzen zu dem von der Klägerin abgerechneten Preis doch so eklatant, dass das Bestreiten der „Erforderlichkeit“ der geltend gemachten Mietwagenkosten jedenfalls nicht als Bestreiten ins Blaue hinein abgetan werden kann, sondern der Vortrag auch aus objektiver Sicht geeignet ist, erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit der hier geltend gemachten Mietwagenkosten zu wecken. Schließlich kann die „Erforderlichkeit“ der seitens der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass der Geschädigte keinen Zugriff auf alternative, günstigere Angebote gehabt hätte. Das Gericht hat bereits mit Beschluss vom 12.11.2012 darauf verwiesen, dass die Anmietung des Ersatzfahrzeugs erst 5 Tage nach dem Unfall erfolgte, so dass Zeit für die Recherche nach Alternativangeboten vorhanden war. Dass die Geschädigte alternative Angebote überhaupt abgefragt hätte (und dabei erfolglos geblieben wäre), trägt die Klägerin nicht vor. Zwar mag es für einen Geschädigten naheliegend und bequem sein, einen Ersatzwagen bei dem Autohaus anzumieten, bei dem er sein Fahrzeug reparieren lässt, dass dies im vorliegenden Fall – egal zu welchen Konditionen – erforderlich war, ergibt sich daraus jedoch nicht. Die Dezernentin sieht sich auch nicht in der Lage, die Höhe der zur Schadenskompensation im vorliegenden Fall „erforderlichen“ Mietwagenkosten anhand der von der Klägerin favorisierten sog. „Schwacke-Liste“ zu schätzen. Denn auch hinsichtlich des Schwacke-Mietpreisspiegels wird kontrovers diskutiert, ob dieser ein realistisches Bild der auf dem Markt tatsächlich herrschenden Preise liefert. Die Dezernentin hat hieran erhebliche Zweifel und hält diese Liste gegenwärtig nicht für eine geeignete Schätzgrundlage. Da die Preiserhebung durch Schwacke u.a. in der Weise erfolgt, dass Autovermietungen – in Kenntnis des Zwecks der Erhebung und insbesondere im Wissen darum, dass die „Schwacke-Liste“ bislang u.a. von Gerichten zur Einschätzung von Mietwagenpreisen herangezogen wurde – über ihre Angebotspreise befragt werden, ohne dass diese Angaben z. B. durch verdeckte Anfragen oder Kundenbefragungen kontrolliert werden, bietet die Erhebung keine Gewähr dafür, dass die von den Autovermietungen gegenüber Schwacke gemeldeten Angebotspreise nicht höher sind, als die tatsächlich im Kundengeschäft vereinbarten üblichen Marktpreise. Die bislang seitens der Dezernentin eingeholten Gutachten über Mietwagenpreise in anderen Fällen lassen noch keine eindeutigen Rückschlüsse auf die Geeignetheit oder Ungeeignetheit des Schwacke-Mietpreisspiegels als Schätzgrundlage zu. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der in der Situation der Geschädigten zur Schadenskompensation „erforderlichen“ Mietwagenkosten nur über eine Preiserhebung durch einen geeigneten Sachverständigen geklärt werden, worauf das Gericht die Klägerin im Beschluss vom 12.11.2012 (Bl. 112 d.A.) hingewiesen hat. Der diesbezügliche Beweisbeschluss vom 05.12.2012 wurde nicht ausgeführt, da die Klägerin den angeordneten Vorschuss für die Gutachterkosten nicht eingezahlt hat. Die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen war nicht geboten, da die hierdurch verursachten Kosten, die sich erfahrungsgemäß auf über 1.500 € belaufen, außer Verhältnis zum Streitwert stehen. Soweit die Klägerin gegen die Vorgaben an den Sachverständigen und die Person des Sachverständigen Einwände erhoben hat, sind diese nicht stichhaltig. Wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, gibt es nach Auskunft der IHK Wolfsburg keine öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Bereich „Marktforschung“. Auf diesem Sachgebiet ist jedoch für die Ausführung des Beweisbeschlusses besondere Sachkunde erforderlich. Es geht vorliegend nicht um Fragen, die besonderen technischen Sachverstand in Bezug auf Kraftfahrzeuge erfordern würden, sondern um die möglichst realitätsnahe und vollständige Erhebung von Marktpreisen für einen Ersatzwagen in der Situation der Geschädigten. Hierfür ist der vom Gericht gewählte Sachverständige Abbing als Diplom-Kaufmann mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Marktforschung besonders qualifiziert, wie auch die bisher von ihm erstellten Gutachten gezeigt haben. Soweit die Klägerin gegen die dem Sachverständigen vorgegebene Methode einer telefonischen Preiserhebung einwendet, es müssten auch Preisrecherchen im Rahmen einer Anmietung vor Ort vorgenommen, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob und ggf. warum für den Geschädigten im vorliegenden Fall nur eine Anmietung vor Ort und nicht etwa auch per Telefon bzw. nach telefonischer Vorabsprache in Frage kam. Zum anderen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Mietwagenunternehmen, die am Telefon auf die Preisnachfrage eines potentiellen Kunden einen bestimmten Preis nennen, den Abschluss eines Vertrages zu diesem Preis dann verweigern, wenn der Kunde in die Geschäftsräume kommt. Dies erscheint lebensfremd. Die Preisermittlung durch den Sachverständigen sollte in Form von verdeckten Kundenanfragen erfolgen, so dass die jeweiligen Mitarbeiter der Mietwagenunternehmen davon ausgehen musste, dass der Anrufer entweder bereits am Telefon einen Mietvertrag abschließt oder nach dem Telefonat die Geschäftsräume aufsucht und den Abschluss zu den am Telefon genannten Konditionen verlangt. Dass in einer solchen Situation am Telefon extra niedrige Preise genannt werden, die dann vor Ort nicht verfügbar sind, ist unrealistisch. Dass hierbei nicht auf einen (fremdverschuldeten) Unfall als Grund der Anmietung Bezug genommen werden darf, ergibt sich daraus, dass Preisverzerrungen, die darauf beruhen, dass die Mietvertragsparteien davon ausgehen, dass letztlich nicht der Mieter sondern die Versicherung des Unfallgegners die Mietkosten übernehmen wird, bei der Ermittlung des „Normalpreises“ gerade außen vor bleiben sollen. Die Mitteilung des Anmietgrundes mag zwar in der Praxis üblich sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass dies notwendig für eine Anmietung ist, wie auch die bisher eingeholten Gutachten gezeigt haben. Wenn die Klägerin schließlich moniert, die Vorgaben des Gerichts bildeten die Situation des Geschädigten nicht zutreffend ab, insbesondere seien die Vorgaben zur Anmietdauer falsch, da bei einem Verkehrsunfall nicht abzusehen sei, wie lange das Mietfahrzeug benötigt werde, gehen diese Einwendungen am konkreten Fall vorbei. Wie das Gericht im Beschluss vom 12.11.2012 (Bl. 112 d.A.) bereits erklärte, war in den hier streitgegenständlichen Mietverträgen die Anmietdauer sehr wohl bereits aufgeführt. Dem Umstand, dass sich im Ergebnis die Anmietzeit verlängerte wurde dadurch Rechnung getragen, dass dem Sachverständigen aufgegeben wurde, eine Anmietung zunächst für 8 Tage mit der Option, zu verlängern, nachzufragen. Im Übrigen ist es Sache der Klägerin zur konkreten Anmietsituation der Geschädigten genauer vorzutragen. II. Da bereits die Hauptforderung unbegründet ist, unterliegen auch die Nebenforderungen der Klageabweisung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO. IV. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage der Beweislast und Beweismittel bei der Feststellung der „erforderlichen“ Mietwagenkosten angesichts der Rechtshängigkeit einer Vielzahl ähnlicher Fälle grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die Parteien streiten um den Ersatz von Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist ein Autohaus. Sie reparierte das bei einem Verkehrsunfall beschädigte Fahrzeug der A GmbH, einen VW Caddy Maxi, 1,6 TDI, Promotion, 75 kw mit 7 Sitzen, Klasse 5 nach der Schwacke-Mietwagenklassifizierung, und vermietete der Geschädigten, die ihren Sitz in P hat, für die Dauer des reparaturbedingten Ausfalls ihres Fahrzeugs Ersatzfahrzeuge. Der Verkehrsunfall war vom Unfallgegner, dessen Fahrzeug bei der Beklagten haftpflichtversichert war, allein verursacht und verschuldet worden. Da die Geschädigte für ihren Sanitärbetrieb ein geräumiges Fahrzeug benötigte, mietete sie bei der Klägerin 5 Tage nach dem Unfall, d.h. ab dem 06.03.2012, für die Zeit der Reparatur zunächst einen VW T5 Caravelle. Weil für dieses Fahrzeug zum 15.03.2012 eine langfristige Vorreservierung vorlag, mietete die Geschädigte ab diesem Termin bis zum 17.03.2012 einen VW Golf Variant (Mietverträge K 4 und K 5, Bl. 106 f. d.A.). Die Geschädigte nahm zum ersten Mal einen Leihwagen in Anspruch. Sie legte während der Mietzeit mit den Ersatzfahrzeugen 724 km zurück. Die Beklagte hätte, wenn sie von der Geschädigten vor Anmietung gefragt worden wäre, einen Vorschuss für die Mietwagenkosten oder eine Bestätigung über die Mietwagenkostenübernahme erteilt, um die Zahlung eines Vorschusses oder einer Kaution entbehrlich zu machen. Sie verfügt über eine 24h-Stunden-Notrufhotline, die für die Abwicklung von Schadenfällen auch durch den Geschädigten in Anspruch genommen werden kann. Die Klägerin erteilte zwei Rechnungen über insgesamt 884,62 € netto (Anlagen zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.), wobei der Abrechnung der Preis für Fahrzeuge der Gruppe 4 zu Grunde gelegt wurde. Die Beklagte zahlte hierauf 595 €. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte aus dem Unfallereignis, insbesondere auf Erstattung der Mietwagenkosten, an die Klägerin ab (Anlage K 3, Bl. 105 d.A.). Die Klägerin beauftragte, nachdem die Beklagte nach Zahlungsaufforderung nur teilweise zahlte, ihre späteren Prozessbevollmächtigten, welche zunächst außergerichtlich den Restbetrag aus der Rechnung gegenüber der Beklagten geltend machten. Hierfür macht die Klägerin Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39 € geltend, wie im Einzelnen auf S.6 der Klageschrift ausgeführt. Die Beklagte ließ die Reparaturrechnung der Klägerin über 3.767,26 € netto, welche von der Beklagten zunächst bezahlt worden war, von der D überprüfen. Diese teilte mit, dass für die Lackierung des Seitenteils zu viele Zeiteinheiten abgerechnet worden seien, wodurch insgesamt 209,08 € zu viel in Rechnung stellt worden seien. Die Klägerin behauptet, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien erforderlich, ortsüblich und angemessen, was unter Heranziehung der „Schwacke-Liste“ (Auszug, Anlage K 2, Bl 8 d.A.) festgestellt werden könne. Es handele sich um einen Selbstzahlertarif. Sie meint, die von der Beklagten vorgelegten, günstigeren Internetangebote seien nicht vergleichbar, u.a. weil bei den Internetangeboten letztlich offen bleibe, welches konkrete Fahrzeug angeboten werde und ob dieses tatsächlich verfügbar sei. Zudem sei dort die Angabe einer konkreten Anmietdauer zugrunde gelegt, die jedoch aufgrund der unklaren Dauer der Reparatur nicht möglich sei. Es sei eine Selbstverständlichkeit und nicht zu beanstanden, wenn der Geschädigte einen Ersatzwagen dort anmiete, wo er auch sein Auto in Reparatur gebe. Die Klägerin meint, die Beklagte befinde sich spätestens seit dem 27.03.2012 in Zahlungsverzug, da sie eine weitere Zahlung verweigerte. Die Klägerin behauptet zur Reparaturrechnung, dass diese tatsächlich und voll angefallen und berechtigt sei. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 289,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.03.2012 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, die berechtigten Forderungen der Geschädigten ausgeglichen zu haben. Die Beklagte ist der Meinung, die Mietwagenrechnung der Klägerin weiche vom örtlich zugänglichen durchschnittlichen Normaltarif um mehr als das Doppelte nach oben ab. Für die 724 mit den Ersatzfahrzeugen zurückgelegten km sei eine Vorteilsanrechnung von 0,30 €/km, mithin 217,20 €, in Abzug zu bringen. Der Geschädigte habe seine Schadensgeringhaltungspflicht verletzt, indem er vor der Anmietung nicht die Beklagte kontaktierte und sich nicht über die Angemessenheit des Mietpreises und alternative Angebote informierte. Mit ihrer Zahlung von 595 €, habe sie bereits die zur Schadenskompensation erforderlichen Kosten beglichen. Denn die Geschädigte habe zu Preisen von unter 500 € ein Ersatzfahrzeug anmieten können. Die Beklagte bezieht sich hierzu zum einen auf den Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts 2011, aus dem sie einen mittleren Markt-Mietpreis von 297,11 € berechnet (Bl. 51 d.A.), zum anderen auf eine Recherche unter www.mietwagenmarkt.de vom 03.08.2012 (Anlage B 2, Bl. 74 f. d.A.) zum Beleg dafür, dass u.a. bei den Autovermietungen Europcar, Atlas und Budget für die Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu Preisen unter 500 € inklusive Haftungsbegrenzung, freier Kilometerleistung und Zustellung anmietbar gewesen wäre. Für den Fall, dass das Gericht zu einem weitergehenden Erstattungsanspruch käme, erklärt die Beklagte die Aufrechung mit Gegenansprüchen in Höhe von 209,08 €. Sie behauptet hierzu, in die Reparaturrechnung seien seitens der Klägerin versehentlich 330 Zeiteinheiten für das Lackieren des Seitenteils aufgenommen worden, tatsächlich seien nur 19 Zeiteinheiten hierfür angefallen, wie ein Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen der Rechnungsprüfung durch die D mitgeteilt habe. Das Gericht hat die Klägerin mit Beschluss vom 05.07.2012 (Bl. 13 d.A), der Klägerin zugegangen am 11.07.2012, u.a. darauf hingewiesen, dass vorzutragen sei, warum dem Geschädigten andere Tarife nicht zugänglich waren und eine Stellungnahmefrist von 4 Wochen gesetzt. Mit Beschluss vom 12.11.2012, in dem eine Stellungnahmefrist von 3 Wochen gesetzt wurde, hat das Gericht die Klägerin auf seine Auffassung hingewiesen, dass Zeit für Preisvergleiche vorhanden war, da die Geschädigte das Ersatzfahrzeug 5 Tage nach dem Unfall angemietet hat. Es hat weiter darauf verwiesen, dass der Vortrag der Klägerseite, die Dauer der Anmietung sei nicht prognostizierbar gewesen, nicht nachvollziehbar sei, da in den Mietverträgen die Dauer der Anmietung (wenn auch im Ergebnis leicht abweichend von der tatsächlichen Mietzeit) aufgeführt ist und dass zur Frage der erforderlichen Schadensbeseitigungskosten erforderlichenfalls ein Gutachten eingeholt werden wird. Unter dem 05.12.2012 hat das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage beschlossen, ob die von der Klägerin geltend gemachten Mietwagenkosten den markt- und ortsüblichen Preisen entsprächen, Z zum Gutachter bestellt, dem Gutachter Vorgaben zur Art und Weise der Gutachtenerstattung gemacht und festgelegt, von welchem Sachverhalt dieser auszugehen habe. Das Gericht hat die Einholung des Gutachtens davon abhängig gemacht, dass die Klägerin einen Vorschuss von 1.500 € zahlt und hierfür eine Frist von 3 Wochen gesetzt (Bl. 145 ff d.A.). Der Beschluss ist der Klägerin am 18.12.2012 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 29.01.2013 hat das Gericht als Schriftsatzschlusstermin den 08.02.2013 bestimmt und darauf verwiesen, dass mangels Einzahlung des Vorschusses die Einholung des Gutachtens unterbleiben werde. Mit Schriftsatz vom 01.02.2013 hat die Klägerin Bedenken gegen die Fassung des Beweisbeschlusses, den ausgewählten Sachverständigen und die Beweislast erhoben und eine Änderung des Beschlusses beantragt. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013 hat die Klägerin die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt und die mündliche Verhandlung beantragt. In dieser ist die Frage des Sachverständigengutachtens erneut erörtert worden. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitsstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.