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Beschluss

97 AR 1/14

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2014:0210.97AR1.14.0A
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Leitsätze
Der Umstand, dass ein Richter bei unauskömmlicherer Sachmittelausstattung kein eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzt, um Arbeitsmittel zu beschaffen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Verzögert sich die Bearbeitung eines Rechtsstreits aufgrund unauskömmlicherer Personalausstattung und hieraus resultieren der strukturelle Überlastung des Richters, so begründet dieser Umstand keine Besorgnis der Befangenheit. Eine permanente Überobligatorischeleistungen zu Kompensationen der unauskömmlicherer Personalausstattung ist vom Richter nicht zu verlangen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11.12.2013 betreffend Richter am Amtsgericht N. wird für unbegründet erklärt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass ein Richter bei unauskömmlicherer Sachmittelausstattung kein eigenes Einkommen oder Vermögen einsetzt, um Arbeitsmittel zu beschaffen, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Verzögert sich die Bearbeitung eines Rechtsstreits aufgrund unauskömmlicherer Personalausstattung und hieraus resultieren der strukturelle Überlastung des Richters, so begründet dieser Umstand keine Besorgnis der Befangenheit. Eine permanente Überobligatorischeleistungen zu Kompensationen der unauskömmlicherer Personalausstattung ist vom Richter nicht zu verlangen. Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 11.12.2013 betreffend Richter am Amtsgericht N. wird für unbegründet erklärt. Das Gesuch ist gem. § 44 ZPO formgerecht angebracht, es ist jedoch unbegründet. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, was voraussetzt, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht der Richter objektiv nicht befangen zu sein. Es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei einen solchen Schluss nahe legen. Solche Gründe liegen hier aber nicht vor. Grundsätzlich sind zwar Verstöße gegen den, aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Rechtspartsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Anspruch auf Gewährung eines wirkungsvollen Rechtschutzes in bürgerlichen Streitigkeiten, geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. So verletzt ein Gericht das Rechtspartsprinzip wenn es in einem weder rechtlich, noch tatsächlich besonders schwierig gelagertem Fall bei einer bereits verstrichenem Gesamtverfahrensdauer von 15 Jahren nahezu 3 Jahre untätig bleibt (BVerfG, Versicherungsrecht 2000, 515). Soweit sachliche Gründe für eine übermäßige Verzögerung nicht erkennbar sind, ist dies gleichbedeutend mit einer evident mangelnden Sorgfalt des Richters und kann die Besorgnis der Befangenheit begründen. Davon ist nach der Auffassung des OLG Oldenburg (FamRZ 1992, 192) auszugehen „wenn sich das prozessuale Vorgehen eines Richters so sehr vom normalerweise geübten Verfahren entfernt, dass sich für die betroffenen Partei der Eindruck einer sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt“. Ein derartiger Willkürvorwurf kann dem abgelehnten Richter auch nicht annähernd gemacht werden. Der abgelehnte Richter hat in seiner dienstlichen Stellungnahme zutreffend ausgeführt, dass der Grundsatz der unmittelbaren Verhandlung es zwingend notwendig macht, dass der erkennende Richter die mündliche Verhandlung selbst durchführt. Ebenfalls zutreffend hat der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass das von ihm angeregte schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO zu einer Verfahrensbeschleunigung führt. Ebenfalls zutreffend hat der abgelehnte Richter darauf hingewiesen, dass gem. § 128 Abs. 2 S. 3 ZPO die Zustimmung einer Partei zum schriftlichen Verfahren nach Ablauf der 3-Monatsfrist prozessual verbraucht ist und nicht mehr Grundlage einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bilden kann. Der abgelehnte Richter hat in gerichtsbekannt zutreffender Weise in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16.12.2013 wörtlich darauf hingewiesen: „…dass die hiesige Arbeit durch die enge Sachmittel-Budgetierung erschwert wird. Dem Dezernenten wurde erst zum 17.10.2013 -also 6 Wochen nach Arbeitsbeginn- ein Schönfelder zur Verfügung gestellt. Aktuelle Standard-Kommentarliteratur ist in Buchform in den Büros der Zivilrichter kaum mehr vorhanden. Zwar finden sich Gesetze und Kommentarliteratur im Internet. Die Bearbeitungsdauer wird hierdurch jedoch zum Teil verzögert. Die Aktenbearbeitung erfordert -weitaus mehr als früher- den zeitaufwendigen Gang in die Bibliothek.“ Wenn der Kläger in seiner Stellungnahme vom 04.02.2014 der Auffassung ist, dass es in Anbetracht des „Honorars“ eines Richters möglich sein sollte, dass dieser sich einen Schönfelder aus seinen eigenen finanziellen Mitteln anschafft, bedarf dieses evident unsachliche Argument keiner eingehenden Würdigung. Selbstverständlich ist ein Richter unter keinem Gesichtspunkt verpflichtet, sein eigenes Vermögen, oder seine eigenen Einkünfte zur Beschaffung von Arbeitsmitteln einzusetzen. Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine willkürliche Verfahrensverzögerung vorliegt, zu beachten, dass nach dem Personalbedarfssystem (Pebb§y) der Justizverwaltung im dritten Quartal 2013 eine Belastungsquote eines Richters am Amtsgericht Wiesbaden von durchschnittlich 109,82 % vorlag und damit eine strukturelle Überlastung– unabhängig von der persönlichen Leistungskraft des einzelnen Richters – gegeben ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2012 zu Az: 2 BvR 612/12, 2 BvR 625/12 vom 23.05.2012 – juris ausgeführt, wie der Richter mit einer derartigen Belastungssituation umzugehen hat. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei statuiert, dass die, dem Richter selbst garantierte richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG dem Richter „ein Abwehrrecht gegen eine überfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums einräumt. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung seines zeitlichen Einsatzes zu erledigen (vgl OVG Münster, 14.11.2005, 1 A 494/04, juris, Rn 20). Überschreitet das zugewiesene Arbeitspensum die so zu bestimmende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes - erheblich, kann der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt dabei gewährleistet, da der Richter - nach entsprechender Anzeige der Überlastung - für die nach pflichtgemäßer Auswahl zurückgestellten Aufgaben und die dadurch begründete verzögerte Bearbeitung dienstaufsichtsrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl auch BGH, 03.12.2009, RiZ(R) 1/09, juris, Rn 35). (...) Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter darauf beruft oder sein erhöhtes Leistungsvermögen zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen.“ Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze lässt sich ein willkürliches Verhalten des abgelehnten Richters nicht erkennen, denn er hat nachvollziehbar dargelegt, dass er sich aufgrund der Dezernatsübernahme zum 09.09.2013 mit dem, einer sorgfältigen Bearbeitung geschuldeten Zeitaufwand einarbeiten musste. Soweit der Kläger die Befangenheit des abgelehnten Richters damit begründet, dass er den Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden vom 09.10.2012 missachtet in dem das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 21.09.2012 betreffend die Richterin X. für begründet erklärt wird, so verkennt der Kläger, dass der Beschluss vom 09.10.2012 zum Einen keine Gründe enthält und somit für den nunmehr abgelehnten Richter nicht erkennbar sein konnten, welche Gründe das Gericht dazu bewogen haben, das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 21.09.2012 betreffend Richterin X. für begründet zu erklären. Zum anderen verkennt der Kläger, dass im Rahmen der Prüfung eines Befangenheitsgesuchs nicht die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung eines abgelehnten Richters überprüft wird. Selbst wenn in einem Beschluss, der auf ein Befangenheitsgesuch ergangen ist, inzident Rechtsauffassungen geäußert werden, ist der erkennende Spruchrichter hieran unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gebunden. Soweit das Befangenheitsgesuch schließlich auf den rechtlichen Hinweis des abgelehnten Richters betreffend der Kleinstreparaturregelung gestützt wird, vermag auch dies nicht die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Nach § 139 Abs. 1 S. 1 ZPO muss der Richter auf einen rechtlichen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen hat, oder für unerheblich gehalten hat, die Partei vor der Entscheidung hinweisen und ihr Gelegenheit geben dazu Stellung zu nehmen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass der abgelehnte Richter auf die möglicherweise fehlende Wirksamkeit einer Klausel hinweist, ohne dass der Beklagte zu einem Zeitpunkt die Wirksamkeit dieser Klausel gerügt hat, so verkennt der Kläger, dass der erkennende Richter die Rechtslage umfassend von Amts wegen zu prüfen hat. Er ist dabei in keiner Weise an Rechtsansichten der Parteien gebunden und muss dabei insbesondere auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen, die eine Partei - oder beide Parteien - erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten haben. Eine dem Gesetz entsprechende Verfahrensleitung kann daher keine Besorgnis der Befangenheit begründen.