Beschluss
65 M 2196/19
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2019:0408.65M2196.19.00
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Tenor
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Obergerichtsvollzieher O vom 28.02.2019 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin gegen den Obergerichtsvollzieher O vom 28.02.2019 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsauftrag vom 05.12.206. Auf Antrag der Gläubigerin wurde gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft am 23.02.2017 Haftbefehl erlassen (Az.: 65 M 1560/17). Mit Schreiben vom 22.01.2019, beim zuständigen Obergerichtsvollzieher eingegangen am 29.01.2019 hat die Gläubigerin den Haftbefehl übersandt und um Vollzug gebeten. Mit Schreiben vom 25.02.2019 hat der zuständige Obergerichtsvollzieher O die eingereichten Vollstreckungsunterlagen zurückübersandt und mitgeteilt, dass der Verhaftungsauftrag nicht weiter durchgeführt werden könne, da seit dem Tag an dem der Haftbefehl erlassen wurde, 2 Jahre vergangen seien und der Vollzug damit gem. § 802h ZPO unstatthaft sei. Die Gläubigerin hat mit weiterem Schreiben vom 28.02.2019 gebeten, das Verfahren fortzusetzen. Zur Begründung hat die Gläubigerin vorgetragen, dass es zur Wahrung der Frist nach § 802h ZPO ausreiche, wenn die Verhaftung des Schuldners innerhalb der 2-Jahres-Frist beantragt wurde. Hilfsweise hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat die Vollziehung weiterhin abgelehnt und die Unterlagen dem Amtsgericht zur Entscheidung über die Erinnerung vorgelegt. Die Erinnerung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach dem Wortlaut dem § 802h ZPO, der grundsätzlich zunächst als maßgebliches Auslegungskriterium heranzuziehen ist, ist die Vollziehung eines Haftbefehls nur innerhalb von 2 Jahren ab dem Tage, an dem der Haftbefehl erlassen wurde, statthaft. Dementsprechend ist unter Fristberechnung nach § 222 ZPO in Verbindung mit § 187ff BOB die Vollziehungsfrist nach dem Wortlaut des § 802h ZPO für den Haftbefehl vom 23.02.2017 am - da der Tag des Ablaufes der 2-Jahresfrist am 23.02.2019 auf einen Sonnabend fiel — am 25.02.2019 abgelaufen. Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat dementsprechend zu Recht die Vollziehung des Haftbefehls abgelehnt. Soweit die Gläubigerin unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005 (Az.: 1 ZB 63/05) zur Vollziehungsfrist eines Haftbefehls nach § 909 Abs. 2 ZPO in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Ansicht ist, dass es für die Vollziehung des Haftbefehls ausreiche, dass der Gläubiger die Verhaftung des Schuldners bei dem zuständigen Vollstreckungsorgan innerhalb der damals noch geltenden 3-Jahres-Frist beantragt, ist die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2015 zu Grunde liegende Fallgestaltung vorliegend nicht anwendbar. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Wortlaut des jetzt geltenden § 802h ZPO bei der Novellierung des Zwangsvollstreckungsrechtes nicht dahingehend angepasst wurde, dass die rechtzeitige Beantragung für den Beginn der Vollziehungsfrist in dem Gesetzeswortlaut mit aufgenommen wurde. Der Wortlaut des § 802h ZPO lässt keinerlei Rückschluss auf das Ausreichen der Einreichung des Antrages zur Fristwahrung zu. Grundsätzlich dient die Regelung des § 802h ZPO dem Schutz des Schuldners vor einer unbegrenzt drohenden Freiheitsentziehung. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005 trägt jedoch im Rahmen der dortigen besonderen Fallgestaltung den Interessen des Gläubigers dahingehend Rechnung, dass eine Vollziehung eines Haftbefehls nicht möglich ist, da Gründe, die nicht dem Gläubiger zuzurechnen sind, sondern in der Sphäre des Schuldners liegen, dort zu einem Ablauf der Vollziehungsfrist ohne Möglichkeit der Durchführung der Verhaftung geführt hätten (Begutachtung zur Haftfähigkeit, Klärung einer etwaigen Verhandlungsunfähigkeit, Notwendigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung). Hier hat der BGH aus den Gründen eines notwendigen Gläubigerschutzes im Rahmen der Interessenabwägung, die stets bei der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen ist, zu Gunsten des Gläubigers die rechtzeitige Einreichung des Antrags, der in dem dortigen Verfahren bereits kurz nach Erlass des Haftbefehls gestellt worden war, jedoch dann auf Grund von Gründen, die dem Schuldner allein zuzurechnen waren, innerhalb der 3-Jahres-Frist des § 909 Abs. 2 ZPO nicht vollzogen werden konnte, ausreichen lassen. Solche Gründe, die im überwiegenden Interesse des Gläubigers eine Abweichung von dem Wortlaut des § 802h ZPO gebieten, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Gläubigerin hat nach Erlass des Haftbefehls am 23.02.2017 erst weniger als einem Monat vor Ablauf der 2-Jahres-Frist die Vollziehung des Haftbefehls beantragt. Der entsprechende Ablauf der Frist des § 802h ZPO ist daher ausschließlich ihrer Sphäre zuzurechnen. Die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher nicht anwendbar. Dementsprechend nach dem Wortlaut des § 802h ZPO der zuständige Obergerichtsvollzieher die Vollziehung zu Recht aufgrund des Ablaufs der 2-Jahres-Frist abgelehnt hat.