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Beschluss

65 M 4093/20

AG Wiesbaden, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIESB:2020:1020.65M4093.20.00
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Tenor
Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers A vom 25.04.2019 wird insoweit abgeändert, dass die Kosten in Höhe von 30,- Euro (Arbeitshilfe KV 709) nicht erhoben werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers A vom 25.04.2019 wird insoweit abgeändert, dass die Kosten in Höhe von 30,- Euro (Arbeitshilfe KV 709) nicht erhoben werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 25.09.2017. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte zu Az. 65 M 905/19 gegen den Schuldner gem. § 802 g ff. ZPO einen Haftbefehl erlassen. Nach Verhaftungsauftrag der Gläubigerin hat der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 11.03.2019 den Schuldner zur Vermeidung einer Verhaftung gebeten, freiwillig im Geschäftszimmer des Obergerichtsvollziehers zu erscheinen und dort die Vermögensauskunft abzugeben. Mit Schreiben an die Gläubigervertreterin vom 19.03.2019 hat der Obergerichtsvollzieher einen Auslagenvorschuss von 180, -- Euro angefordert. Mit Schreiben vom 21.03.2019 hat der Obergerichtsvollzieher der Gläubigerin unter Bezugnahme auf § 4 GVKostG Abs. 1 mitgeteilt, dass Verhaftungsversuche vor Ort erst stattfinden, wenn der Vorschuss eingezahlt wurde. Die Gläubigervertreterin zahlte am 05.04.2019 unter Äußerung von Bedenken den Vorschuss. Am 25.04.2019 wurde der Schuldner um 20.00 Uhr von dem Obergerichtsvollzieher in Begleitung von drei weiteren Personen aufgesucht und zur Zahlung bzw. Abgabe der Vermögensauskunft aufgefordert. Der Schuldner weigerte sich zu zahlen. Hierauf erfolgte die Verhaftung, die sodann zur Abgabe der Vermögensauskunft führte. Der Obergerichtsvollzieher erteilte der Gläubigerin eine Kostenrechnung, die im Aktenexemplar das Datum 25.04.2019 trägt und laut Erinnerungsbegründung das Datum 26.04.2019 trägt. Mit dieser Kostenrechnung macht der Obergerichtsvollzieher eine Gebühr KV 707 Transportkostenbereitstellung über 20, -- Euro und eine Gebühr KV 709 Verhaftungsgehilfen über 30, -- Euro in Ansatz. Gegen den Ansatz dieser beiden Gebühren wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 02.06.2020. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Hinzuziehung von Zeugen gem. § 759 ZPO nicht geboten gewesen sei, da kein Widerstand geleistet wurde. Sie ist der Auffassung, dass die vorsorgliche Bereitstellung einer Transportmöglichkeit nicht notwendig gewesen sei. Wegen des weiteren Vortrages der Gläubigerin und den dienstlichen Stellungnahmen des Obergerichtsvollziehers wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Staatskasse wurde gehört. Insoweit wird Bezug genommen auf das Schreiben des Bezirksrevisors beim Landgericht Wiesbaden vom 01.09.2020, in dem er auf eine Stellungnahme des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.08.2020 Bezug nimmt. II. Die zulässige Erinnerung der Gläubigerin vom 02.06.2020 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers A vom 25.04.2019, Az. DR II 261/19 ist hinsichtlich des Ansatzes von Kosten für Arbeitshilfen gem. KV 709 in Höhe von 30, -- Euro begründet, im Übrigen unbegründet. Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollstreckungsantrages Kosten tatsächlich entstanden, kommt eine Nichterhebung der Kosten gem. § 7 Abs. 1 GVKostG nur in Betracht, wenn sie bei unrichtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.02.2016, Az: 14 W 1/16-Juris, Rd.Nr. 24). Eine derartige unrichtige Sachbehandlung liegt insoweit vor, als der Obergerichtsvollzieher ohne Rechtsgrundlage Arbeitshilfen -vom Obergerichtsvollzieher Verhaftungsgehilfen genannt- hinzugezogen hat. Entgegen der Auffassung des Obergerichtsvollziehers sieht das Gesetz nicht vor, Verhaftungsgehilfen zu einer Widerstandsbrechung hinzuzuziehen. Zu einer Widerstandsbrechung kann der Obergerichtsvollzieher gemäß § 758 Abs. 3 ZPO soweit er die Widerstandsbrechung nicht in Person durchführt oder durchführen kann, um die Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen. Dies hat in seinen guten Grund. Bei Privatpersonen, die hinzugezogen werden, ist nicht gewährleistet, dass diese überhaupt über die notwendige Ausbildung zur Widerstandsbrechung verfügen. Nur Polizeibeamte sind, aufgrund ihrer Ausbildung und praktischen Erfahrung in der Lage, die für die Eigensicherung und Sicherung des Obergerichtsvollziehers und dritter Personen (z.B. Mitarbeiter eines Schlüsseldienstes) notwendige Intensität des unmittelbaren Zwanges unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu beurteilen. Aufgrund dieser gesetzlichen Konzeption verbietet es sich, zum Zwecke der Widerstandsbrechung Privatpersonen heranzuziehen. Andere Gründe, die die Heranziehung von Arbeitshilfen im Rahmen des Verhaftungsauftrages notwendig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Wie der Obergerichtsvollzieher selbst einräumt, hat er die Personen nicht als Zeugen im Sinne des § 759 ZPO hinzugezogen, so dass es keiner weiteren Erörterung bedarf, ob die Hinzuziehung von Zeugen im Sinne des § 759 ZPO eine richtige bzw. unrichtige Sachbehandlung darstellten würde. Auch unter dem Gesichtspunkt der Türöffnung, zu der der Obergerichtsvollzieher gem. § 758 Abs. 2 ZPO grundsätzlich befugt ist, durfte er im konkreten Einzelfall keine Arbeitshilfen herbeiziehen, denn die Gläubigervertreterin hatte mit Schriftsatz vom 05.04.2019 ausdrücklich die Beauftragung eines Schlossers ohne vorherige Rücksprache abgelehnt und die Durchführung von Verhaftungsversuchen abgelehnt. Nach alledem handelte es sich bei der Hinzuziehung von Arbeitshilfen bei dem Verhaftungsversuch um eine unrichtige Sachbehandlung mit der Folge, dass die mit der Heranziehung von Arbeitshilfen verbundenen Kosten gem. § 7 Abs. 1 GVKostG entstandenen Kosten nicht zu erheben sind. Unbegründet ist die Erinnerung allerdings insoweit, als die Gläubigerin die Kosten für die Bereitstellung eines Transportmittels beanstandet. Ist zum Transport einer verhafteten Person die Benutzung eines Transportmittels notwendig, so sind die Kosten dafür als Auslagen einzuziehen (vgl. Winter in Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, Nr. 707 Kostenverzeichnis, Rn. 1). Dem Verhaftungsauftrag wohnt es inne, dass der Verhaftete, wenn er die Haft nicht durch Zahlung oder Abgabe der Vermögensauskunft abwendet, in eine Justizvollzugsanstalt verbracht werden muss. Dies geht in der Regel nur mit einem Transportmittel. Die Verbringung der verhafteten Person in die Justizvollzugsanstalt zu Fuß kommt nur in kaum denkbaren Ausnahmefällen in Betracht, da die verhaftete Person in der Regel - und auch im konkreten Fall - nicht in unmittelbarer Nachbarschaft einer Justizvollzugsanstalt wohnt. Entgegen der Auffassung der Gläubigerin kommt es auch nicht darauf an, wie oft in der Vergangenheit nach Verhaftung aufgrund eines Erzwingungshaftbefehls gem. § 802 g ZPO eine tatsächliche Überstellung in die Justizvollzugsanstalt durchgeführt werden musste. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass durch die Verhaftung im Rahmen eines Erzwingungshaftbefehls Druck ausgeübt werden soll, um den Schuldner dazu zu bewegen, die zu erzwingende Handlung vorzunehmen. Allerdings bliebe die Verhaftung sinnlos, wenn bei weiterer Verweigerung des Schuldners nach der Verhaftung, die Verbringung in die Justizvollzugsanstalt dem Obergerichtsvollzieher unmöglich wäre. Dass der Obergerichtsvollzieher nicht gezwungen ist, den Transport in seinem eigenen Kraftfahrzeug durchzuführen, entspricht allgemeiner Meinung und wird auch im vorliegenden Fall von der Gläubigerin nicht eingewandt. Die Beschwerde war gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG, 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zuzulassen, da die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat.