Beschluss
61 K 59/18
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2023:0420.61K59.18.00
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Tenor
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft
wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2. vom 24.01.2023, das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben oder hilfsweise einstweilen einzustellen, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 02.11.2018 betrieben wird, zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
In der Zwangsversteigerungssache zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft wird der Antrag der Antragsgegnerin zu 2. vom 24.01.2023, das Zwangsversteigerungsverfahren aufzuheben oder hilfsweise einstweilen einzustellen, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 02.11.2018 betrieben wird, zurückgewiesen. Der Einstellungsantrag ist am 25.01.2023 bei Gericht eingegangen. Die Antragsteller/Antragsgegner zu 2.-5. begehren die Aufhebung, hilfsweise die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 28 ZVG. Der Antragsgegnervertreter trägt vor, dass die F. GmbH im hiesigen Verfahren niemals Eigentümerin geworden sei, da die Wirksamkeit des Erbteilsübertragungsvertrags vom 29.12.2020 von der vorherigen Zustimmung der Pfändungsgläubigerin (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.10.2020, Bl. 216 ff. d.A.) abhänge. Weiter wurde die F. GmbH nie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Der eingetragene Widerspruch reiche als Nachweis des Eigentumsübergangs nicht aus. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom sei im Teilungsversteigerungsverfahren nicht ausreichend berücksichtigt worden, die Erbteilsübertragung sei der Pfändungsgläubigerin gegenüber relativ unwirksam. Der Erbteilskaufvertrag sei weiter sittenwidrig. Da die F. GmbH aus obigen Gründen keine Eigentümerin geworden sei, könne diese das Versteigerungsverfahren nicht betreiben. Der Antragstellerin/Antragsgegnerin zu 1. wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist eingegangen. Die Antragstellerin/Antragsgegnerin zu 1. trägt insoweit vor, dass die Veräußerung des Erbteils trotz eingetragener Erbteilspfändung im Grundbuch wirksam geworden sei, da das Recht des Pfändungsgläubigers durch die Eintragung im Grundbuch geschützt wurde. Weiter läge keine Beeinträchtigung der Pfändungsgläubigerin vor, da sich das Pfandrecht am Erlös des Versteigerungsverfahrens fortsetzt. Die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 28 ZVG liegen nicht vor. Das Verfahren ist einzustellen, wenn dem Versteigerungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt wird, welcher der Versteigerung entgegensteht. Die F. GmbH hat den Erbteil der S. mit sofortiger dinglicher Wirkung erworben. Das Grundbuch ist unrichtig (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht, 16. Auflage, RNr. 963). Die fehlende Umschreibung des Grundbuchs ist insoweit unerheblich. Die neue Beteiligtenstellung wurde vom Antragsgegnervertreter selbst zum Verfahren angemeldet (B. 463 d.A.). Die Pfändung des Erbteils hinderte die Pfändungsschuldnerin nicht an der Veräußerung ihres Erbteils Eine etwaige Sittenwidrigkeit des Erbteilsübertragungsvertrages kann im Zwangsversteigerungsverfahren nicht geprüft werden und wäre gegebenenfalls über das Zivilgericht zu klären.