Urteil
915 C 3064/24
AG Wiesbaden, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2025:0722.915C3064.24.00
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Leitsätze
1. Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird.
2. Die Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Heilung der versäumten Klagefrist gemäß § 189 ZPO bewirken.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 100.800,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zustellung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der mit einer Beschlussanfechtungsklage in einem Schriftsatz verbunden ist, wahrt nicht die Anfechtungsfrist, wenn die Übersendung des Schriftsatzes nicht von einem Zustellungswillen bezüglich der Anfechtungsklage getragen wird. 2. Die Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann nicht die Heilung der versäumten Klagefrist gemäß § 189 ZPO bewirken. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Streitwert: 100.800,00 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Soweit mit dem Antrag zu 1. die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 16.08.2024 zu Top 4 und Top 5 angefochten werden ist die materiell-rechtliche Ausschlussfrist nach § 45 S. 1 Variante 1 WEG nicht gewahrt. Diese Vorschrift knüpft an die Klageerhebung an. Insofern kommt es nach § 253 Abs. 1 ZPO auf die Zustellung der Klage an. Die Zustellung der Klage an die Beklagte erfolgte nicht am 09.09.2024. Das Gericht hatte insofern keine Zustellungsabsicht hinsichtlich der Anträge zu 1. und 2. des Schriftsatzes des Schriftsatzes des Klägers vom 06.09.2024, das heißt im Hinblick auf die hier gegenständliche Klage. Die Zustellungsabsicht ist Voraussetzung für eine Zustellung. Wenn wie hier die Zustellung durch Verfügung des Richters angeordnet ist, kommt es auf dessen Willensäußerung an (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 166 ZPO, Rn. 8 m.w.N.). Die Zustellungsabsicht kann sich bei einem einheitlichen Schriftstück auch auf nur Teile des Schriftstückes insbesondere einzelne Anträge beziehen. Enthält ein Schriftstück mehrere Anträge und richtet sich der Zustellungswille des Gerichtes nur auf einen Teil davon, so entfaltet die Zustellung des gesamten Schriftstücks nur hinsichtlich dieser Anträge Wirkung. Hinsichtlich der anderen nicht vom Zustellungswillen erfassten Anträge liegt lediglich eine formlose Mitteilung vor (vgl. Bayrisches Oberstes Landesgericht, Beschluss v. 23.07.2020 – 1 AR 54/20 –, Juris, Rn. 35 m.w.N.). Dass ein derartiger Zustellungswille des Gerichtes nicht vorlag, ergibt sich aus dem Beschluss des Gerichtes vom 09.09.2024 zu Aktenzeichen 915 C 2969/24 (einstweiliges Verfügungsverfahren). Hierin hat das Gericht zum Ausdruck gebracht, dass das einstweilige Verfügungsverfahren und das Hauptsacheverfahren in getrennten Verfahren mit gesonderten Aktenzeichen geführt werden. Der fehlende Zustellungswille manifestiert sich darüber hinaus in dem Beschluss vom 16.09.2024 mit dem hinsichtlich der Hauptsache der Streitwert vorläufig auf 100.000,00 € festgesetzt wurde und der daraufhin folgenden Kostenanforderung vom 26.09.2024 indem ausdrücklich der Hinweis enthalten war, dass die Zustellung der Klage erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühr erfolgen soll. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte vielmehr erst am 17.12.2024 durch Übermittlung der Terminsladung zum 28.01.2025, verbunden mit der Zustellung der Anfechtungsklage vom 06.09.2024. Diese Zustellung war von der Zustellungsabsicht des verfügenden Richters getragen. Unter den Voraussetzungen des § 167 ZPO genügt allerdings die rechtzeitige Einreichung der Klageschrift bei Gericht, wenn die Klage „demnächst“ zugestellt wird. Die Voraussetzungen des § 167 ZPO liegen allerdings nicht vor. Um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen, wird eine durch den Kläger zu vertretende Verzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen (Toleranzfrist), wobei maßgeblich ist, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeitraum der Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert. Eine Partei muss den angeforderten Kostenvorschuss (§ 12 Abs. 1 GKG) innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzahlen. Kommt es nach Zugang der Vorschussanforderung zu Verzögerungen bei der Einzahlung des Kostenvorschusses die dem Kläger zurechenbar sind, steht dies einer Fristwahrung gem. § 167 ZPO entgegen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Vorschussanforderung am 26.09.2024 gerichtet an den Prozessbevollmächtigten des Klägers. Der für die Kenntnisnahme, Bearbeitung und Weiterleitung der Vorschussrechnung durch den Prozessbevollmächtigten erforderliche Zeitaufwand ist dem Kläger nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten. Dieser Zeitaufwand ist im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen unter Ausklammerung des Eingangstages und von Wochenendtagen. Dem Kläger ist in der Regel zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses eine Erledigungsfrist von einer Woche zuzugestehen. Hieran schließt sich die Toleranzfrist von 14 Tagen an, die für eine durch den Kläger zu vertretende Verzögerung regelmäßig hinzunehmen ist. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im elektronischen Rechtsverkehr davon auszugehen, dass die Vorschussanforderung am Donnerstag, den 26.09.2024 bei dem Klägervertreter einging. Dies gesteht der Kläger auch zu. Die drei Werktage für die Prüfung sind mithin Freitag, der 27.09.2024, Montag, der 30.09.2024 und Dienstag, der 01.10.2024. Damit war der Beginn der Handlungspflicht zur Einzahlung des Vorschusses am 02.10.2024. Die einwöchige Erledigungsfrist endete damit am 09.10.2024. Die Einzahlung des Vorschusses hätte also am 09.10.2024 erfolgen müssen. Hieran schließt sich die 14-tägige Toleranzfrist an, die am 30.10.2024 ablief. Die Einzahlung des Vorschusses erfolgte allerdings am 07.11.2024 und damit nach Ablauf der Toleranzfrist. Eine Zustellung „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO erfolgte damit nicht, sodass die Rückwirkung nicht erfolgte. Das Gericht kann dem Kläger nicht folgen, wenn er die Auffassung vertritt, dass erst mit Eingang des gerichtlichen Schreibens vom 29.10.2024 mithin am 05.11.2024 die Handlungspflicht des Klägers begann, weil damit erstmals seitens des Gerichtes mitgeteilt wurde, dass die Klageschrift noch nicht zugestellt wurde. Dem Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten musste aufgrund des Beschlusses des Gerichts vom 09.09.2024 im einstweiligen Verfügungsverfahren i.V.m. der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 1 GKG klar sein, dass beide Verfahren getrennt geführt werden und eine Zustellung der Klageschrift mit dem notwendigen Zustellungswillen des Gerichtes erst nach Eingang des Gerichtskostenvorschusses erfolgen wird. Dem Kläger hätte es freigestanden, nach Eingang der Gerichtskostenrechnung bzw. nach Eingang des Schreibens des Gerichtes vom 29.10.2024 gem. § 45 S. 2 WEG eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Dies ist allerdings nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine Heilung nach § 189 ZPO liegen nicht vor. Zwar kommt grundsätzlich die Anwendung des § 189 ZPO auch im Hinblick auf die Klagefrist des § 45 WEG in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 20.04.2018 – V ZR 202/16-, Juris). Weder die Vorabübermittlung des Entwurfs des Schriftsatzes vom 16.09.2024 durch den Kläger an die Beklagte per E-Mail noch die Übersendung dieses Schriftsatzes durch das Gericht im Zusammenhang mit der Zustellung des Schriftsatzes vom 06.09.2024 i.V.m. der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung die am 09.09.2024 erfolgte, können eine derartige Heilung nach § 189 ZPO bewirken. Es fehlt nämlich an der insoweit notwendigen Zustellungsabsicht. Insoweit kann auf das oben Gesagte bezuggenommen werden. Wenn eine Zustellung nicht mit Willen des Gerichts erfolgten sollte, kann sie auch nicht nach § 189 ZPO geheilt werden (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO, 35. Auflage, § 189 Rn. 2 m.w.N.). Die Klage ist auch hinsichtlich des Antrages zu 2. unbegründet. Die einseitige Erledigungserklärung ist im Wege der Auslegung als Feststellungsantrag dahingehend, dass die Klage im Umfang des ursprünglichen Antrages in der Hauptsache erledigt ist zu behandeln. Hierbei hat das Gericht zu prüfen, ob die zunächst zulässig und begründete Klage nachträglich gegenstandslos geworden ist. Vorliegend war die Klage, soweit die Beschlüsse zu Top 2.2, 2.3 und 2.4 für ungültig erklärt werden sollten, als darin die beschlossenen Baumaßnahmen unmittelbar beginnen sollten, unbegründet, da die Anfechtungsfrist nicht eingehalten wurde. Insoweit wird auf das oben Gesagte Bezug genommen. Im Hinblick auf den Antrag auszusprechen, dass der Beginn der Arbeiten aufgeschoben wird, bis das selbstständige Beweisverfahren des Klägers gegen die Beklagte zu Aktenzeichen des Amtsgerichtes Wiesbaden 915 H 108/24 abgeschlossen ist kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Gestaltungsbegehren eine Beschlussersetzungsklage gem. § 44 Abs. 1 S. 2 WEG erhoben worden ist, denn eine derartige Beschlussersetzungsklage wäre unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Aufschub der beschlossenen Arbeiten bis das selbstständige Beweisverfahren des Klägers gegen die Beklagte abgeschlossen ist. Insofern wird auf die Ausführungen des Amtsgerichtes im Urteil vom 27.09.2024 im Verfügungsrechtsstreit zu Aktenzeichen 915 C 2969/24 und dem hierauf zu Aktenzeichen 2-13 S 99/24 des Landgerichtes Frankfurt am Masin Bezug genommen. Das Amtsgericht hatte insoweit ausgeführt: „Das Gericht teilt allerdings nicht die Auffassung des Verfügungsklägers, dass mit Arbeiten bis zum Abschluss der Erstellung des Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren nicht begonnen werden dürfe, denn im selbständigen Beweisverfahren besteht die Aufgabe der Sachverständigen nur zum Teil in der Dokumentation des Zustandes der Wohnung. Der wesentlich zeitintensivere Teil besteht in der sachverständigen Bewertung der Anknüpfungstatsachen. Darüber hinaus ist es dem Verfügungskläger möglich, die Dokumentation und damit die Anknüpfungstatsachen für das Gutachten selbst zu beschaffen. Soweit der Verfügungskläger darauf abstellt, dass eine Dokumentation auch hinsichtlich der Ursachen des Zustandes des Daches notwendig sei, da er sich Schadenersatzansprüche der Verfügungsbeklagten ausgesetzt sieht, hält das Gericht dieses Argument nicht für so gewichtig, dass es die Aussetzung der Beschlüsse für einen längeren Zeitraum, bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens rechtfertigt, denn hinsichtlich von eventuellen Schadenersatzansprüchen der Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger trägt die Verfügungsbeklagte die Beweislast, so dass die Dokumentation der Schäden primär Sache der Verfügungsbeklagten wäre.“ Das Landgericht hatte insofern ausgeführt: „Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit der Kläger begehrt, den Vollzug des Beschlusses bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens auszusetzen. Insoweit kann in vollem Umfang auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen werden. Angesichts der Erforderlichkeit der Baumaßnahme kann ein Abwarten bis zum Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens nicht erfolgen, zumal aus § 23 Abs. 4 WEG der Grundsatz entnommen werden kann, dass Beschlüsse grundsätzlich zu vollziehen sind. Eine Ausnahme ist nur in Ausnahmefällen anerkannt, wenn anderenfalls Rechtspositionen irreversibel verloren gehen. Dies hat das Amtsgericht zu Recht für die Begutachtung angenommen. Diese hat aber unstreitig stattgefunden. Damit ist die Beweissicherung eingetreten, es konnten Lichtbilder aufgenommen werden. Soweit im Verlaufe des Beweisverfahrens Rückfragen entstehen, müssen hierzu die getroffenen Feststellungen ausreichen.“ Dem ist auch für das Hauptsacheverfahren nichts hinzuzufügen. Der Antrag auf Feststellung der teilweisen Erledigung der Hauptsache bzgl. des ursprünglichen Antrages zu 2. war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 49 GKG. Das Gericht schätzt das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer an der Entscheidung auf 70.000,00 €. Unter Zugrundelegung des Miteigentumsanteils des Klägers von 192/1.000 ergibt sich ein Einzelinteresse des Klägers von 13.440,00 €. Das 7,5-fache hiervon beträgt den festgesetzten Betrag von 100.800,00 €. Der Kläger ist Miteigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft ….straße , W….. . Sein Miteigentumsanteil beträgt 192/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum der in der Teilungserklärung mit lfd. Nr. 9 bezeichneten Dachgeschosswohnung. Am 06.08.2024 fand eine Wohnungseigentümerversammlung statt. Wegen der dort gefassten Beschlüsse wird auf Bl. 157 d.A. Bezug genommen. Am 06.09.2024 ging bei Gericht ein Schriftsatz ein, der mit: „Klage und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Durchführung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung“ überschrieben war. Wegen der Einzelheiten des Schriftsatzes wird auf Bl. 1 ff. der Akte Bezug genommen. Die Beklagte hat diesen Schriftsatz durch den Kläger persönlich vorab per E-Mail übermittelt bekommen bevor eine gerichtliche Zustellung erfolgte. Bereits mit Schriftsatz vom 07.09.2024, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 214 ff. d.A.), hat die Beklagte unter Eindruck des seitens des Klägers der Beklagten vorab per E-Mail übermittelten klägerischen Schriftsatzes vom 06.09.2024 die Klageabweisung beantragt. Das Gericht hatte in dem gesondert unter dem Aktenzeichen 915 C 2969/24 geführten Verfahren betreffend den Erlass einer einstweiligen Verfügung am 09.09.2024 einen Beschluss gefasst, auf den wegen der Einzelheiten (Bl. 237 d.A.) Bezug genommen wird. In diesem Beschluss wurde unter anderem ein Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren bestimmt. In diesem Beschluss hatte das Gericht folgenden Hinweis erteilt: „Schriftsätze zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren ( … ) mögen bitte ausschließlich unter dem aus diesem Beschluss ersichtlichen Aktenzeichen eingereicht werden. Die Anfechtungsklage wird in einem gesonderten Verfahren mit gesondertem Aktenzeichen geführt. Schriftsätze, die die Anfechtungsklage betreffen, mögen ausschließlich zu dem gesonderten Verfahren unter dem gesonderten Aktenzeichen eingereicht werden.“ Dieser Beschluss wurde dem Beklagtenvertreter zusammen mit dem Schriftsatz der Klägerseite vom 06.09.2024 ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 249 d.A.) am 09.09.2024 zugestellt. Mit Beschluss vom 16.09.2024 im hiesigen Hauptsacheverfahren hat das Gericht den Streitwert für die Anträge zu 1. und 2. aus dem Schriftsatz der Klägerseite vom 06.09.2024 vorläufig auf 100.000,00 € festgesetzt. Dieser Beschluss wurde der Beklagtenseite ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 275 d.A.) am 27.09.2024 zugestellt. Am 26.09.2024 wurde der Kanzlei des Prozessvertreters des Klägers eine Kostenrechnung bzgl. eines Gerichtskostenvorschusses von 3.387,00 € (Bl. I des Kostenheftes zur Akte) gestellt. Die Kostenrechnung enthielt folgenden Hinweis: „In oben bezeichneter Sache soll nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) bzw. des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) die Klage bzw. die Antragsschrift erst nach Zahlung der erforderlichen Gebühr zugestellt werden,“ Mit Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 29.10.2024, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte das Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass auf die Vorschussanforderung vom 26.09.2024 bislang kein Eingang eines Vorschusses festgestellt werden konnte. Das Gericht hatte weiterhin darauf hingewiesen, dass es der Auffassung ist, dass Zustellungen im einstweiligen Verfügungsverfahren zu Aktenzeichen 915 C 2969/24 eine Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens nicht bewirken. Diese Verfügung wurde dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 291 d.A.) am 05.11.2024 zugestellt. Der angeforderte Kostenvorschuss wurde ausweislich Bl. II des Kostenhefts zur Akte am 07.11.2024 eingezahlt. Nachdem eine Vorlage der Akte bei dem zuständigen richterlichen Dezernenten nach Zahlungseingang nicht erfolgte und die Zahlungsanzeige vom 07.11.2024 dem zuständigen richterlichen Dezernenten bei routinemäßiger Durchsicht seines Aktenbestandes aufgefallen ist, wurde mit Verfügung vom 02.12.2024 Termin zur Güteverhandlung und früher erster Termin auf den 28.01.2025 bestimmt. Die Terminsladung wurde zusammen mit dem Schriftsatz der Kläger vom 06.09.2024 dem Beklagtenvertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 317 d.A.) am 17.12.2024 zugestellt. In der Eigentümerversammlung vom 06.08.2024 hat die Beklagte beschlossen, den Dachstuhl und die Dacheindeckung zu entfernen und neu zu errichten. Mit Schriftsatz vom 12.08.2024 hat der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens gestellt, das antragsgemäß bei dem Amtsgericht Wiesbaden unter dem Aktenzeichen 91 H 108/24 geführt wird. Der Kläger wendet sich ausdrücklich nicht gegen die beschlossene Dachsanierung und auch nicht dagegen, dass sein Sondereigentum - soweit zur Dachsanierung notwendig – beeinträchtigt wird. Er wendet sich allerdings dagegen, dass mit den Baumaßnahmen unmittelbar begonnen werden soll. Weiterhin begehrt er, dass der Beginn der Arbeiten aufgeschoben wird, bis das selbstständige Beweisverfahren des Klägers gegen die Beklagte unter dem Aktenzeichen 915 H 108/24 abgeschlossen ist. Hinsichtlich dieses Begehrens, dass in der Klageschrift mit dem Antrag zu 2. geltend gemacht wird, erklärt der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise für erledigt. Die Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung nicht an. Darüber hinaus ficht der Beklagte den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 4 an. Der Kläger ist der Auffassung, dass sich die Beauftragung des Ingenieurbüros P….. gegen ihn richte, da der Auftrag der Beklagten die Vorgabe habe, Ursachen für den maroden Zustand von Dach und Dachstuhl zu finden, die den Kläger anzulasten seien sollen. Eine objektive Untersuchung könne nur durch das vom Kläger eingeleitete selbstständige Beweisverfahren ermöglichen. Er ist der Auffassung, der Umstand, dass die Gemeinschaft neben dem selbstständigen Beweisverfahren auch einen Auftrag zur Erstellung eines Privatgutachtens erteile, würde wegen der zusätzlichen Kosten zu einer Belastung der Gemeinschaft führen und entspräche daher nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. Weiterhin ficht der Kläger den Beschluss zu Top 5 an. Es gäbe keinerlei Anhaltspunkte, wonach der Kläger für Mängel und Schäden am Dach verantwortlich sein könne. Eine Delegierung der Beauftragung eines Rechtsanwaltes „in Absprache mit dem Verwaltungsbeirat“ sei nicht zulässig. Der Kläger beantragt, 1. die Beschlüsse der Beklagten in der Eigentümerversammlung vom 06.08.2024 zu TOP 4 zur Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Feststellung der Schadensursache im Zusammenhang des Dachausbaus und zu Top 5 über die gerichtliche und außergerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Kläger für ungültig zu erklären. Darüber hinaus hat der Kläger ursprünglich beantragt, 2. Die Beschlüsse zu Top 2.2, 2.3 und 2.4 insoweit für ungültig zu erklären, als die darin beschlossenen Baumaßnahmen unmittelbar beginnen sollen und dazu auszusprechen, dass der Beginn der Arbeiten aufgeschoben wird, bis das selbstständige Beweisverfahren des Klägers gegen die Beklagte, anhängig beim Amtsgericht Wiesbaden unter Az. 915 H 108/24 abgeschlossen ist. Hinsichtlich des Antrags zu 2 hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die Wahrung der Anfechtungsfrist, da die Beschlüsse in der Versammlung vom 06.08.2024 angefochten seien, die Klage der Beklagten allerdings erst am 17.12.2024 zugestellt wurde. Hinsichtlich der Beschlüsse zu 2.1, 2.2 und 2.3 hält die Beklagte die Anträge für unklar, da nicht ersichtlich sei, welcher konkrete Teil des Wortlautes der angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt werden solle. Hinsichtlich des Beschlusses zu Top 4 ist die Beklagte der Auffassung, dass die Feststellung der Ursachen der Schäden am Dachstuhl ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Hierfür bestünde ein legitimes Interesse. Hinsichtlich der Anfechtung des Beschlusses zu Top 5 ist die Beklagte der Auffassung, dass es sich um einen reinen Vorbereitungsbeschluss handele. Hinsichtlich derartiger Beschlüsse ist die Beklagte der Auffassung, dass dem Kläger von Vornherein das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Wegen des weiteren Vortrages wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.