Urteil
91 C 3251/13
AG Wiesbaden Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2014:0225.91C3251.13.0A
6Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der ortsübliche Normaltarif der Mietwagenkosten ist gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen. Zusätzliche Leisten, wie z.B. die Haftungs Reduzierung, die in der Fraunhoferliste nicht enthalten sind, sind anhand der in der Schwacke-Liste enthaltenen Beträge zu schätzen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 222,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.12 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 39,-- € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch in Höhe von 984,32 € aus übergegangenem Recht des B. aus dem Unfallgeschehen vom 25.08.12 gegenüber der Beklagten zusteht.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 85% und die Beklagte 15% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der ortsübliche Normaltarif der Mietwagenkosten ist gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste zu schätzen. Zusätzliche Leisten, wie z.B. die Haftungs Reduzierung, die in der Fraunhoferliste nicht enthalten sind, sind anhand der in der Schwacke-Liste enthaltenen Beträge zu schätzen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 222,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.12 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 39,-- € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Es wird festgestellt, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch in Höhe von 984,32 € aus übergegangenem Recht des B. aus dem Unfallgeschehen vom 25.08.12 gegenüber der Beklagten zusteht. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 85% und die Beklagte 15% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist nur zum Teil begründet, während die Widerklage zulässig und begründet ist. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 115 VVG, 398 BGB ein Anspruch auf Erstattung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 229,69 € zu. Unstreitig hat die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Unfallgegners dem Geschädigten und Zedenten B. dessen Schaden anlässlich des Verkehrsunfalls zu 100% zu erstatten. Der Anspruch umfasst grundsätzlich die entstandenen Mietwagenkosten, diese konnten jedoch insgesamt nur in Höhe von 222,69 € als erforderlich und angemessen angesehen werden. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Diese war Vermieterin des von dem Geschädigten am 25.08.12 angemieteten Mietwagens. Die Anmietung erfolgte zwar bei der C. Sowohl im Mietvertrag als auch in der Rechnung ist jedoch ausdrücklich klargestellt, dass die Leistung "im Namen und für Rechnung der Firma D., d. h. der Klägerin erfolgt. Damit war für den Geschädigten klar, wer sein Vertragspartner war. Der Geschädigte hat seinen Anspruch mit der Abtretungserklärung vom 25.08.12 auch wirksam an die Klägerin abgetreten. Auch in der Abtretungserklärung ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch an die Klägerin als Vermieterin abtritt. Da ganz oben in dem Formular unter "Anlage zum Mietvertrag Nr...." die Mietvertragsnummer ausdrücklich genannt ist, wurde die abgetretene Forderung auch bestimmt genug bezeichnet. Grundsätzlich kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach der Rechtsprechung vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als erforderlichen Herstellungsaufwand zwar den Ersatz von Mietwagenkosten verlangen. Allerdings beschränkt § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den Ersatzanspruch auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, also die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (BGH, NJW 2009, 58 f. ). Der Geschädigte ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehrer möglichen den wirtschaftlicheren Weg zu wählen. Hieraus folgt, bezogen auf die Anmietung des Mietwagens, dass der Geschädigte von mehrer auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Miettarifen für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Tarif als objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann. Gibt es neben dem Normaltarif für Selbstzahler auf dem relevanten Markt, einen besonderen, in der Regel deutlich höheren Unfallersatztarif für Unfallgeschädigte, muss sich der Geschädigte für den Normaltarif entscheiden(OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.02.09, Az. 4 O 294/09). Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig, da die Klägerin nicht die tatsächlichen Mietwagenkosten, sondern die Kosten, die laut Schwacke-Mietpreisspiegel dem Normaltarif entsprechen sollen, ihrer Berechnung zugrunde legt. Das Gericht sieht jedoch den Schwacke-Mietpreisspiegel, insbesondere aufgrund der Art der Datengewinnung, nicht als - alleinige - geeignete Schätzungsgrundlage an. Unstreitig werden über diese Erhebung die Mietwagenkosten für Selbstzahler in der Weise ermittelt, dass Fragebögen an Mietwagenunternehmen unter Offenlegung des Verwendungszwecks übersandt werden. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Daten (hier für den Mietpreisspiegel 2012) gab es bereits erhebliche Differenzen zwischen den Mietwagenunternehmen und der Versicherungswirtschaft um die Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen, die Unfallgeschädigten angeboten wurden. Nach dem Urteil des BGH vom 02.10.04 (Az. IV ZR 151/03) zur nur noch begrenzten Erstattungsfähigkeit eines Unfallersatztarifs gegenüber dem Normaltarif musste bei einer Befragung der Autovermieter unter Angabe des Zwecks damit gerechnet werden, dass nunmehr die Autovermieter überhöhte Normaltarife zur Wahrung ihrer Interessen angeben würden. Dass von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden sein mag, wird schon daran deutlich, dass sich z. B. bei einem Vergleich der Ausgaben der Mietpreisspiegel für 2003 und 2006 Anstiege ergeben haben, die mit den tatsächlichen Veränderungen am regionalen Mietwagenmarkt, insbesondere der allgemeinen Preissteigerung im Handel, nicht zu erklären sind. Insofern erscheint die Erhebungsmethode des Fraunhofer Instituts, der entweder anonyme Telefonanfragen für einen verbindlichen Anmietvorgang ohne Angabe des Zwecks oder entsprechende Internetanfragen zugrunde liegen, methodisch vorzugswürdig zu sein. Allerdings ist durchaus der Einwand der Klägerin zu beachten, dass nicht sichergestellt ist, dass die Werte, die bei telefonischen Anfragen genannt werden oder die im Internet angeboten werden, bei einer Anmietung in der konkreten Situation tatsächlich zu erhalten sind. So wurde durch Gutachtenaufträge in anderen Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Wiesbaden bekannt, dass die Tarife im Internet oft nicht denen bei telefonischen Anfragen vor Ort entsprechen und zumeist deutlich niedriger liegen. Hierfür sprechen auch die Angaben der in dem Verfahren 26 O 48/10 des Landgerichts Stuttgart vernommenen Zeugen, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin als Vertreter der größten Mietwagenfirmen bekundeten, dass Internetpreise bei einer Anmietung vor Ort nicht hätten erzielt werden können. Auch wenn die Richtigkeit der Aussagen der Zeugen als wahr unterstellt wird, folgt daraus jedoch angesichts der obengenannten Bedenken gegen die Werte der Schwacke-Liste nicht, dass diese die erforderlichen Mietwagenkosten zutreffend wiedergibt. Angesichts der Vor- und Nachteile beider Mietpreisspiegel hält das Gericht vielmehr eine Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten nach dem arithmetischen Mittel aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel für angemessen (siehe OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.12.09, Az. 4 U 294/09; OLG Köln, Urteil vom 30.07.13, Az. 15 U 186/12). Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall zusätzliche Kosten, die in der Fraunhofer Liste nicht enthalten sind, den reinen Mietwagenkosten anhand der Schwackeliste hinzurechnen sind. Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.02.11 (Az. VI ZR 353/09) entschieden, dass die Instanzgerichte im Rahmen ihres Ermessens die Mietwagenkosten nicht nur auf der Grundlage des Schwacke Mietpreisspiegels oder des Mietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts, sondern auch aufgrund einer Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen schätzen können. Soweit die Beklagte die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass die Anmietung des Mietwagens zu einem Preis von unter 510,00 € möglich gewesen wäre, hält das Gericht es im Rahmen des Ermessens gem. §§ 286, 287 ZPO nicht für sinnvoll, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere ist für einen Sachverständigen eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende Anmietzeiträume schwierig. Auf den Mittelwert des Mietpreisspiegels steht der Klägerin außerdem ein Zuschlag, den das Gericht in Höhe von 20% für angemessen hält, für den unfallbedingten Mehraufwand zu. Hierfür ist erforderlich, dass es dem Geschädigten unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten im Rahmen des Zumutbaren nicht möglich war, auf dem örtlich relevanten Markt einen vergleichbaren Pkw günstiger anzumieten (Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Auflage, § 249 Rn 34). Hiervon ist aufgrund des Umstands auszugehen, dass der Geschädigte das Mietfahrzeug noch am selben Tag des Unfalls anmietete. Dies spricht dafür, dass er auf die Möglichkeit zur unmittelbaren Weiterfahrt angewiesen war. Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen waren für die Anmietung des Fahrzeugs durch den Geschädigten Kosten in Höhe von 222,69 € als erforderlich anzusehen. Die Mietwagenkosten laut Schwacke betrugen für 18 Tage, berechnet aus dem Wochentarif geteilt durch 7 mal 18, 1805,14 €. Aus der Fraunhofer Liste ergeben sich demgegenüber für das PLZ Gebiet 99 und die Preisgruppe 6 Kosten für 18 Tage in Höhe von 715,68 €. Der Mittelwert aus beiden Beträgen ergibt 1260,45 €. Hinzukommt der 20%-ige Zuschlag hierauf in Höhe von 252,09 €. Hinzukommen weiter die Kosten für die Zustellung/Abholung des Fahrzeugs in Höhe von jeweils 23,00 €, die in der Fraunhofer Liste nicht enthalten sind, jedoch ebenfalls geschuldet werden. Hieraus errechnet sich ein Betrag in Höhe von 1558,54 €. Von diesem Betrag ist jedoch noch ein Abschlag in Höhe von 10% für ersparte Eigenaufwendungen vorzunehmen (vgl. BGH NJW 2010, 1445 ), d. h. 155,85 €. Hieraus errechnen sich berechtigte Mietwagenkosten in Höhe von 1402,69 €. Unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Zahlung in Höhe von 1180,00 € bleibt ein Restbetrag in Höhe von 222,69 €. Der Zinsanspruch ist begründet gem. den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Klägerin steht weiter ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gem. §§ 280, 286 BGB aus einem Streitwert bis 300,00 € zu. Hieraus errechnet sich eine 1,3 fache Geschäftsgebühr in Höhe von 32,50 € sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 6,50 €, insgesamt 39,00 €. Die Widerklage ist zulässig, insbesondere besteht für die Beklagte ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO. Die Klägerin hat zwar mit der Klage lediglich einen Betrag in Höhe von 492,16 € geltend gemacht, jedoch in der Klageschrift ausgeführt, dass ihr unter Zugrundelegung des Schwacke Mietpreisspiegels ein höherer Betrag zustehe und dass sie lediglich einen Teilbetrag geltend mache. Damit hat sie sich eines weitergehenden Anspruchs berühmt. Dass Feststellungsinteresse entfällt nicht deshalb, weil sie mit Schriftsatz vom 05.09.13 in Aussicht gestellt hat, dass der bisher nicht streitgegenständliche Teil des Anspruchs nicht mehr geltend gemacht werden soll, wenn das Gericht weniger als den streitgegenständlichen Teilbetrag zusprechen sollte. Eine solche Erklärung lässt das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen (Zöller-Kreker, ZPO, 29 Aufl., § 256 Rn 14a). Denn für den Fall, dass das Gericht der Klage in vollem Umfang stattgeben würde, gilt die Einschränkung nicht. Die Widerklage ist begründet. Aus den oben genannten Ausführungen ergibt sich, dass der Klägerin über den zuerkannten Betrag hinaus kein weiterer Anspruch zusteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung restlicher Mietwagenkosten. Am 25.08.12 wurde der Pkw VW Golf des B. bei einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw beschädigt. Für diesen Unfall ist die Beklagte unstreitig allein eintrittspflichtig. Der Geschädigte mietete über die Firma C. ein Mietfahrzeug der Klägerin in der Zeit vom 25.08. - 11.09.12. Dem Geschädigten wurden hierfür 2656,48 € in Rechnung gestellt. Dieser trat den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerin ab. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich an die Klägerin 1180,00 €. Mit Schreiben vom 25.10.2012 wurde die Beklagte aufgefordert, den Restbetrag in Höhe von 1476,48 zu zahlen. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung weiterer 492,16 € sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 70,20 €. Die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund ausdrücklichen Hinweises im Mietvertrag und der Rechnung sowie der Abtretung Vertragspartnerin und Zessionarin der Mietwagenforderung. Die Klägerin meint, zur Schätzung des Normaltarifs der Mietwagenkosten sei der Schwacke-Mietpreisspiegel die geeignete Schätzungsgrundlage. Unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste für die Mietwagenklasse 6 ergäben sich Mietwagenkosten in Höhe von 2419,75 €, einschließlich eines 25%-igen Aufschlags wegen der Unfallsituation und eines Zuschlags für Zustellung und Abholung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift verwiesen. Die Klägerin meint, die von der Beklagten herangezogene Fraunhofer-Liste sei als Schätzgrundlage nicht geeignet, da insbesondere die angeblichen Preise bei Anfragen im Internet nicht den tatsächlich geforderten Preisen entsprächen, die deutlich höher lägen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 492,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.11.12 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 70,20 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt sie, festzustellen, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch in Höhe von 984,32 € aus übergangenem Recht des Herrn B. aus dem Unfallgeschehen vom 25.08.12 gegenüber der Beklagten zusteht. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Zum einen sei nicht die Klägerin, sondern die C. Vertragspartnerin. Darüber hinaus sei die Abtretung mangels Bestimmtheit der abgetretenen Forderung unwirksam. Die Beklagte behauptet, Mietwagenkosten seien allenfalls in Höhe des gezahlten Betrages angemessen und erforderlich gewesen. Dem Geschädigten sei es im Rahmen zumutbarer Anstrengungen möglich gewesen, ein Fahrzeug zu Preisen von unter 510,00 € anzumieten. Für die Schätzung der Mietwagenkosten sei die Schwacke-Liste nicht geeignet, da dort im Normaltarif Angebotspreise wiedergegeben würden, wie sie von den Autovermietungen auf schriftliche Anfrage und unter Offenlegung des Zwecks mitgeteilt würden. Als Schätzungsgrundlage geeignet sei vielmehr der Mietpreisspiegel des Fraunhofer Instituts. Ein Zuschlag auf den Normaltarif sei nicht berechtigt gewesen.