Urteil
91 C 2863/15 (84)
AG Wiesbaden Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2016:0503.91C2863.15.84.0A
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Leitsätze
Die in einer Satzung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung enthaltene Regelung, wonach Honoraransprüche des Zahnarztes nur an ein Bankinstitut wirksam abgetreten werden können, ist rechtlich wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Das Verbot erfasst auch eine Abtretung, die vor Erlass der Satzung erfolgte, wenn der Honoraranspruch erst nach Erlass der Satzung fällig wird.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 01.03.16 wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einer Satzung einer kassenzahnärztlichen Vereinigung enthaltene Regelung, wonach Honoraransprüche des Zahnarztes nur an ein Bankinstitut wirksam abgetreten werden können, ist rechtlich wirksam und verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Das Verbot erfasst auch eine Abtretung, die vor Erlass der Satzung erfolgte, wenn der Honoraranspruch erst nach Erlass der Satzung fällig wird. Das Versäumnisurteil vom 01.03.16 wird aufrechterhalten. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Einspruch des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Der Kläger hat eine Vollmachtserteilung an seinen Sohn auch ausreichend nachgewiesen. Der Beglaubigungsvermerk auf der am 12.04.16 vorgelegten Vollmacht (Bl. 434 d. A.) befindet sich zwar auf der Rückseite der Vollmachtsurkunde, während sich die Unterschrift auf der Vorderseite befindet. Da die vorgelegte Urkunde jedoch keinen weitergehenden Inhalt hat, kann sich die Unterschriftsbeglaubigung nur auf die Vorderseite beziehen. Dass der Vorname des Klägers dort mit "........." eingetragen ist, ist nicht entscheidend, da das Gericht von einer Personenidentität ausgeht. So ergibt sich aufgrund einer Vollmachtbestätigung vom 29.12.12 (Bl. 66 d. A.), die ebenfalls öffentlich beglaubigt wurde, dass das Geburtsdatum in beiden Fällen mit dem ......... angegeben ist. Der Einspruch ist jedoch unbegründet. Die Klage ist als Drittwiderspruchsklage gem. §§ 771 ZPO, 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Justizbeitreibungsverordnung zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet, da dem Kläger kein Recht zusteht, aufgrund dessen er die gepfändeten Forderungen für sich in Anspruch nehmen kann. Dabei kann dahinstehen, ob die Abtretungen des Sohnes des Klägers an seine Ehefrau vom 15.12.92 und deren Abtretung an den Kläger vom 22.09.08 wegen eines Verstoßes des Sohnes des Klägers gegen seine ärztliche Schweigepflicht gem. §§ 134 BGB, 203 StGB überhaupt wirksam waren. Denn jedenfalls war die Abtretung der Vergütungsansprüche gegen die Beklagte zu 2. für ab dem Erlass der Satzung vom 20.07.05 fällig werdende Ansprüche unwirksam. Denn in § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung ist geregelt, dass eine Abtretung der Beklagten gegenüber nur wirksam ist, wenn sie ihr schriftlich angezeigt wird und der Abtretungsgläubiger ein Kreditinstitut ist. Entgegen der Ansicht des Klägers steht der Wirksamkeit der Satzung nicht entgegen, dass diese nicht von der zuständigen Genehmigungsbehörde genehmigt wurde. Die Abtretungsordnung beruht auf der Hauptsatzung der Beklagten vom 17.05.04. Gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 1 SGB V hat eine Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung, bei der es sich um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt, eine Satzung im formellen Sinn zu beschließen. Hierbei handelt es sich um die Hauptsatzung. Eine solche ist bekanntzumachen und bedarf im Gegensatz zu sonstigem Satzungsrecht der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (Becker-Kingreen, SGB V, Gesetzliche Krankenversicherung, 2008, § 81 Rn. 1). Gemäß § 7 Ziff. 23 a) und 24 e) dieser Hauptsatzung hat die Vertreterversammlung der Beklagten zu 2. sowohl über die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen als auch über die Abrechnungsordnung der Beklagten. Auch hieraus ergibt sich die Ermächtigungsgrundlage für die Abrechnungsordnung. Der Inhalt der Abrechnungsordnung gehört auch typischerweise zum Tätigkeitsfeld einer Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung. Die Abrechnungsordnung als Satzung im materiellen Sinn ist grundsätzlich genehmigungsfrei. Etwas anderes ergibt sich im konkreten Fall auch nicht aus § 12 Ziff. 4 der Hauptsatzung. Danach ist lediglich eine Gebührenordnung für besonders aufwendige Verwaltungsverfahren genehmigungspflichtig. Insoweit enthält § 8 Satz 5 der Abrechnungsordnung zwar eine Ermächtigung, besondere Verwaltungskosten gesondert zu berechnen. Diese sind in der "Anlage Sondergebührenordnung zur Abrechnungsordnung" enthalten. Die Genehmigungspflicht bezieht sich jedoch nur auf die besonderen Kosten, die ausdrücklich gesondert in der "Anlage Sondergebührenordnung" aufgeführt werden. Schon daraus wird deutlich, dass es sich um einen abgrenzbaren Teil der Abrechnungsordnung handelt, so dass die Genehmigungspflicht sich auch nur auf diesen Teil bezieht. Soweit der Kläger zum Beweis für die Genehmigungspflicht der gesamten Abrechnungsordnung die Vernehmung des zuständigen Referenten des Sozialministeriums des Landes Rheinland Pfalz als Zeugen beantragt, ist diesem Antrag nicht nachzugehen. Es handelt sich hier nicht um einen Tatsachenvortrag, der dem Beweis zugänglich ist, sondern um eine Rechtsfrage, über die unter Berücksichtigung allgemeiner Rechtsgrundsätze zu entscheiden ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Beklagte zu 2. befugt, die Abtretung von Forderungen einzuschränken. Gemäß § 399 BGB ist eine Abtretung nicht unwirksam, wenn dies durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. Einer Vereinbarung mit einem Schuldner ist es gleichzustellen, wenn eine Kassen(zahn-)ärztliche Vereinigung die Abtretung in bestimmten Fällen durch eine Rechtsnorm, z. B. eine Vorschrift in ihrer Abrechnungsordnung ausschließt. Dazu ist diese grundsätzlich berechtigt, weil das öffentlich- rechtliche Rechtsverhältnis zwischen der Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung und dem Kassen(zahn-)Arzt die privatrechtlichen Vorschriften der §§ 398 ff BGB überlagert (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.99, Az. D 6 KA 10/98). Die Beklagte hat mit der Beschränkung der Abtretung auf Bankinstitute auch kein höherrangiges Recht, insbesondere den Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikels 3 GG verletzt. Denn für den Ausschluss der Abtretung von Honoraransprüchen an andere natürliche oder juristische Personen als ein Kreditinstitut gibt es einen hinreichenden sachlichen Grund. Wäre die Abtretung von Honorarsprüchen an natürliche Personen uneingeschränkt möglich, müsste sich die Beklagte bei der Abwicklung der Vergütungsansprüche der Ärzte mit möglicherweise rechtsunkundigen Personen auseinandersetzen. Auch die Prüfung einer wirksamen Abtretung wäre mit einem höheren Aufwand verbunden, insbesondere wenn im Lauf der Zeit verschiedene Abtretungserklärungen von verschiedenen privaten Gläubigern vorgelegt werden. Dies ist hier der Fall, da der Kläger sich im Rechtsstreit auf eine Abtretung aus dem Jahr 1992 in Verbindung mit einer weiteren Abtretung durch die Schwiegertochter des Klägers an diesen aus dem Jahr 2008 beruft. Demgegenüber hatte der Kläger sich noch im Rahmen einer Drittwiderspruchsklage vor dem LG Koblenz auf eine Abtretungsvereinbarung vom 22.06.11 mit seinem Sohn selbst berufen. Die Beklagte hat im Rahmen der Selbstverwaltung ein Interesse daran, Unklarheiten, wer unter welchen Bedingungen Gläubiger der Honoraransprüche aufgrund einer Abtretung geworden ist, möglichst zu vermeiden. Dabei bietet die Abtretung an ein Bankinstitut eine deutlich größere Gewähr für eine einfache Abwicklung als eine Abtretung an Privatpersonen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Regelung des § 8 Satz 2 der Abrechnungsverordnung zeitlich erst nach der Abtretung vom 15.12.92 getroffen wurde. Die Interessen des Klägers sind zum einen schon deshalb nicht schützenswert, da ihm die Vergütungsansprüche erst am 22.09.08 von seiner Schwiegertochter abgetreten wurden, d. h. erst nach Erlass der Abrechnungsordnung. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass das Abtretungsverbot Ansprüche des Klägers erfasst, an denen er oder die Zedentin bereits eine gesicherte Rechtsposition erlangt hatte. Zwar hatte der Sohn des Klägers bereits mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung vom 25.12.92 über seine Honoraransprüche verfügt. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch erst mit dem Entstehen der Forderung. Bei Dienstverträgen entsteht jedoch der Anspruch auf Vergütung für geleistete Dienste nicht vor der Dienstleistung. Dies gilt auch für den Vergütungsanspruch des Kassen(zahn-)arztes gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung. Deshalb konnte der Zessionar eine gesicherte Rechtsposition an den Honoraransprüchen aufgrund der Abtretung erst erwerben, nachdem der Zedent vergütungsfähige Leistungen erbracht hatte (BGH, Urteil vom 18.04.13, Az. IX ZR 165/12, Rn 19). Da der Kläger nicht vorträgt, dass noch Vergütungsansprüche gegen die Beklagte aus der Zeit vor Erlass der Abrechnungsordnung bestehen - dies erscheint angesichts des Zeitablaufs äußerst unwahrscheinlich - , kann der Kläger keinen Vertrauensschutz für sich beanspruchen. Denn für Vergütungsansprüche, die erst nach dem Erlass der Abrechnungsordnung fällig wurden, bestand noch keine gesicherte Rechtposition des Klägers. Dies entspricht der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Gesetzen, deren Wirkung in die Vergangenheit zurückreicht. Insoweit ist eine unechte Rückwirkung, die vorliegt, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit eine Rechtposition entwertet, grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 23.03.71, Az. 2 BVL 17/69). Auf den gleichwohl zu beachtenden Vertrauensschutz kann sich der Kläger hier aus den oben genannten Gründen nicht berufen. Entgegen der Ansicht des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.16 bedurfte es auch keines - weiteren - Hinweises des Gerichts auf seine Rechtsansicht zur Wirksamkeit des § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung. Das Gericht hatte bereits mit der Ladung vom 01.03.16 darauf hingewiesen, dass es dazu neigt, die Regelung als wirksam anzusehen. Der Kläger hat dazu in der Folgezeit auch in mehreren Schriftsätzen Stellung genommen, so dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt wurde. Angesichts dessen hat die Beklagte zu 1. die Honoraransprüche des Sohnes des Klägers wirksam gepfändet. Sonstige Umstände für eine Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Beklagten zu 1. vom 18.06.16 wegen Ansprüchen der Gerichtskasse gegen den Sohn des Klägers (Schuldner) in Höhe von 2.244,70 €. Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden angebliche Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte zu 2. als Drittschuldnerin aufgrund bestehend Dienstleistungsverträge gepfändet. Der Sohn des Klägers ist als Zahnarzt tätig. Als solchem stehen ihm Ansprüche gegen die Beklagte zu 2. auf Vergütung der zahnärztlichen Tätigkeit zu. Der Sohn des Klägers trat am 15.12.1992 zur Sicherung von Ansprüchen seiner Ehefrau sämtliche Honorarforderungen gegen die Beklagte zu 2. aus seiner zahnärztlichen Tätigkeit ab. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Abtretungserklärung, Bl. 9 d. A., Bezug genommen. Die Ehefrau trat die ihr abgetretenen Honoraransprüche am 22.09.08 an den Kläger ab. Insoweit wird auf die Abtretungserklärung, Bl. 10 d. A., Bezug genommen. Gegen den Zedenten wurde am 12.09.08 das Insolvenzverfahren eröffnet. Vergütungsansprüche des Zedenten gegen die Beklagte zu 2. wurden durch den Insolvenzverwalter gem. § 35 InsO am 01.10.08 freigegeben. Der Kläger behauptet, er sei aufgrund der erfolgten Abtretungen Inhaber der von der Beklagten zu 1. gepfändeten Forderungen geworden. Er meint, die Abtretungen an die Ehefrau des Schuldners bzw. ihn seien wirksam gewesen. Ein Verstoß gegen die §§ 134 BGB, 203 StGB liege nicht vor. Vergütungsansprüche gegen die kassenzahnärztliche Vereinigung unterschieden sich erheblich von Honoraransprüchen aus privatärztlicher Tätigkeit. Insbesondere seien mit der Abtretungsvereinbarung vom 15.12.1992 ausdrücklich die Honorarforderungen nur "in voller jeweils zur Abrechnung gelangender Höhe" abgetreten worden. Als Nachweis für die Zessionare reiche der quartalsweise von der Beklagten zu 2. erstellte Honorarbescheid aus, ohne dass Auskünfte über vertrauliche Patientendaten erforderlich seien. Er meint, das Abtretungsverbot in § 8 Satz 2 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2. vom 20.07.05 sei unwirksam, da diese von der Genehmigungsbehörde - unstreitig - nicht genehmigt worden sei. Außerdem sei diese Klausel willkürlich und habe auf die bereits zuvor erfolgte Abtretung keinen Einfluss. Nachdem im Termin vom 01.03.16 Versäumnisurteil gegen den nicht erschienenen Kläger ergangen war, hat dieser gegen das am 07.03.16 zugestellte Versäumnisurteil mit am 07.03.16 eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt. Der Kläger beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 01.03.16 aufzuheben und die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. aus Forderungen zu Kassenzeichen ... in Höhe von 2444,70 €, die den Kläger als Schuldner nicht betreffen, insbesondere Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 18.06.15 in das Vermögen des Klägers für unzulässig zu erklären. Die Beklagten beantragen, das Versäumnisurteil vom 01.03.16 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte zu 2. meint, die Globalzession, auf die der Kläger seinen Anspruch stütze, sei wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. Insbesondere sei der Kläger gem. § 402 BGB verpflichtet, dem Zessionar die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies verstoße gegen die ärztliche Schweigepflicht. Außerdem sei die Abtretung aufgrund des Abtretungsverbots in § 8 der Abrechnungsordnung der Beklagten zu 2., die aufgrund der Hauptsatzung vom 17.05.04 erlassen worden sei, nichtig. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Hauptsatzung vom 17.05.04, Bl. 205 ff d. A., sowie die Abrechnungsordnung vom 20.07.05, Bl. 173 ff d. A., Bezug genommen.