Urteil
91 C 4014/16 (84)
AG Wiesbaden Zivilabteilung, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIESB:2017:0404.91C4014.16.84.00
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Leitsätze
Öffnet der Fahrer, der aus einem auf einem Parkplatz befindlichen Pkw aussteigen will die Tür, ohne seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 14 StVO nachzukommen und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem links daneben einparkenden Pkw, dessen Fahrerin nicht nachweisen kann, dass sie mit der genügenden Vorsicht, insbesondere langsam und unter Beachtung etwaiger aussteigender Personen in die Parklücke einfuhr, trifft diesen Fahrer eine Haftung von 75 % und die Fahrerin des ein parkenden PKW eine Mithaftung von 25 %.
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 409,43 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.16 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.16 erlitten hat oder noch erleidet, zu 75% zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 56% und die Beklagte 44% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Öffnet der Fahrer, der aus einem auf einem Parkplatz befindlichen Pkw aussteigen will die Tür, ohne seiner Sorgfaltspflicht gemäß § 14 StVO nachzukommen und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einem links daneben einparkenden Pkw, dessen Fahrerin nicht nachweisen kann, dass sie mit der genügenden Vorsicht, insbesondere langsam und unter Beachtung etwaiger aussteigender Personen in die Parklücke einfuhr, trifft diesen Fahrer eine Haftung von 75 % und die Fahrerin des ein parkenden PKW eine Mithaftung von 25 %. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 409,43 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.16 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.16 erlitten hat oder noch erleidet, zu 75% zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben die Klägerin 56% und die Beklagte 44% zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die andere Seite Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zum Teil begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten gem. §§ 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG noch ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 24.08.2016 i. H. v. 409,43 € zu. Unstreitig kam es bei dem Betrieb des bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten und von dem ursprünglichen Beklagten zu 1. gefahrenen Fahrzeugs zu einem Verkehrsunfall. Da sich jedoch auch das Fahrzeug der Klägerin in Betrieb befand, hat eine Haftungsabwägung gem. §§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG unter Berücksichtigung der Verursachungsanteile der Parteien stattzufinden. Danach ergibt sich insbesondere ein Haftungsanteil für das Beklagtenfahrzeug gem. § 14 Abs. 1 StVO, da von Personen die aus einem Kraftfahrzeug aussteigen, gefordert wird, dass durch ihr Verhalten eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Da es zum Zusammenstoß mit dem einfahrenden Fahrzeug der Klägerin kam, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ehemann der Beklagten zu 1. dieser Sorgfaltspflicht nicht ausreichend nachkam. Denn wenn er auf ein möglicherweise in die Parklücke einfahrendes Fahrzeug geachtet hätte, wäre es aller Voraussicht nach nicht zu dem Unfall gekommen. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 StVO gilt zwar in erster Linie für den ruhenden Verkehr gegenüber dem fließenden Verkehr. Die Wertung kann jedoch auf das Verhalten auf Parkplätzen übertragen werden. Dort gilt insgesamt wegen der ständig ein- und ausparkenden Fahrzeuge ein Gebot besonderer Umsicht und Rücksichtnahme. Dies gilt allerdings nicht nur für aussteigende Personen, sondern auch für Fahrer, die in eine Parklücke einbiegen (s. OLG Frankfurt, Urteil vom 09.06.09, Az. 3 U 211/08). Es mag zwar sein, dass die Klägerin in dem Moment als die Tür geöffnet wurde, sie sich schon recht weit in der Parklücke befand und darauf nicht mehr reagieren konnte. Die von den Parteien vorgelegten Fotos zu den Schäden an beiden Fahrzeugen sprechen jedenfalls dafür, dass die Fahrertür erst geöffnet wurde, als sich die Klägerin schon teilweise neben dem Fahrzeug der Beklagten befand, denn ansonsten wäre am Fahrzeug der Klägerin mit einem Schaden eher im Frontbereich, als seitlich am Scheinwerfer zu rechnen gewesen. Die Klägerin kann allerdings nicht nachweisen, dass sie mit der genügenden Vorsicht, d. h. insbesondere langsam und unter Beachtung etwaiger aussteigender Personen in die Parklücke einfuhr. Hierauf hätte sie als ideale Autofahrerin achten müssen (s. LG Saarbrücken, Urt. V. 29.05.09; Az. 13 S 181/089. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge trifft jedoch die Beklagten eine deutlich überwiegende Haftung, die das Gericht i. H. v. 75% für angemessen hält. Denn während ein Verschulden des Ehemannes der Beklagten zu 1. aufgrund des Anscheinsbeweises feststeht, ist eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin lediglich nicht auszuschließen. Das Gericht sieht allerdings lediglich einen Sachschaden i. H. v. 1.567,91 € netto als erstattungsfähig an. Unter Zugrundelegung des Kostenvoranschlags des Autohauses B sind zunächst die Fahrzeugverbringungskosten i. H. v. 97,00 € abzusetzen. Bei fiktiver Abrechnung des Schadens entstehen diese Kosten auch im Falle einer späteren Reparaturdurchführung nicht zwangsläufig. Ob die Klägerin eine Reparatur bei der Firma Autohaus B beabsichtigt, spielt dabei keine Rolle, da sie hier ihren Schaden gerade fiktiv abrechnet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Kosten in Wiesbaden ortsüblich sind. Weiter ist ein Abzug für die Position "Lackmaterial" i. H. v. 17,40 € vorzunehmen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob insoweit ein Anteil von 40% oder von nur 30% auf die Lackierungskosten üblich ist. Das Gericht schätzt den Anteil gem. § 287 ZPO auf 35%, so dass sich diese Position um 17,40 € reduziert. Angesichts der geringen Differenz zwischen beiden Beträgen sieht das Gericht von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die deutlich höheren Kosten hierfür ab. In zwei verschiedenen Gutachten von Kfz-Sachverständigen, die dem Gericht bei der Bearbeitung des eigenen Dezernats vorlagen, waren jedoch für eine solche Position von den Kfz-Sachverständigen C und D jeweils 35% für das Lackmaterial angesetzt worden, so dass eine ausreichende Schätzungsgrundlage vorhanden ist. Angesichts dessen bedarf es nach Auffassung des Gerichts keines gesonderten Gutachtens hierzu. Insgesamt errechnet sich deshalb, ausgehend von dem Kostenvoranschlag mit Nettoreparaturkosten i. H. v. 1.682,31 € und den Anzügen i. H. v. 97,00 € und 17,40 € ein ersatzfähiger Schaden von 1.567,91 €. Hinzu kommt eine Auslagenpauschale, die das Gericht i. H. v. 25,00 € für angemessen hält. Dies ergibt einen Gesamtschaden i. H. v. 1.592,91 €. Angesichts der Haftungsquote von 75% errechnet sich ein Anspruch i. H. v. insgesamt 1.194,68 €. Abzüglich der darauf geleisteten Zahlungen der Beklagten zu 2. i. H. v. 775,25 € und 10,00 € bleibt ein Restbetrag von 409,43 €. Der Klageantrag zu 2. ist aufgrund der obigen Ausführungen ebenfalls nur mit einem Anteil von 75% begründet, davon zu 50% aufgrund des Anerkenntnisses der Beklagten. Der Zinsanspruch ist begründet gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Der Klägerin steht gegen die Beklagten allerdings kein Anspruch auf Erstattung weiterer Rechtsanwaltskosten zu. Der Klägervertreter wurde, wie sich aus seinem anwaltlichem Schreiben ergibt, erst nach der Teilzahlung der Beklagten i. H. v. 775,25 € beauftragt. Der restliche berechtigte Geldbetrag liegt unter dem Streitwert von 500,00 €, so dass mit der vorgerichtlichen Regulierung der Beklagten i. H. v. 83,54 € die berechtigten Ansprüche der Klägerin insoweit beglichen wurden. Damit entfällt der geltend gemachte Nebenanspruch insoweit. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 93 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Die Klägerin befuhr am 24.08.16 die A-Straße in Wiesbaden in Richtung X mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... . Auf der linken Seite befanden sich mehrere Parkplätze quer zur Fahrbahn. Die Klägerin bog nach links auf den aus ihrer Sicht ersten Parkplatz zum Einparken ein. Auf dem rechts daneben befindlichen Parkplatz hatte der Ehemann der Beklagten zu 1. seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen .... , der bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war, zuvor bereits sein Fahrzeug geparkt. Dieser, der ursprüngliche Beklagte zu 1., ist zwischenzeitlich verstorben und von der Beklagten zu 1. beerbt worden. Als die Klägerin in die Parklücke einfuhr, öffnete der Ehemann der Beklagten zu 1. die Fahrertür. Hierdurch wurde das Fahrzeug der Klägerin im Bereich des rechten Scheinwerfers und des Stoßfängers beschädigt. Die Klägerin forderte vorgerichtlich von der Beklagten zu 2. die Erstattung ihres Fahrzeugschadens, den sie auf 1.682,31 € netto bezifferte. Hierauf zahlte die Beklagte zu 2. 775,25 €. Aufgrund des nachfolgenden anwaltlichen Schreibens vom 08.09.16 zahlte die Beklagte zu 2. auf die geforderte Auslagenpauschale i. H. v. 25,00 € 10,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 83,54 €. Die Klägerin behauptet, sie habe sich bereits zu 3/4 in der Parklücke befunden, als der Beklagte zu 1. die Tür aufgemacht und damit an den Scheinwerfer ihres Fahrzeugs gestoßen sei. Sie habe wegen dunkler Scheiben an dem anderen Fahrzeug nicht bemerkt, dass in dem Fahrzeug noch Personen saßen. Sie habe keine Möglichkeit mehr gehabt, einen Zusammenstoß zu verhindern, als der Beklagte zu 1. die Tür geöffnet habe. An ihrem Fahrzeug sei ein Sachschaden i. H. v. 1.682,31 € netto entstanden. Sie beabsichtige, das Fahrzeug noch reparieren zu lassen. Das Interesse für den Feststellungsantrag sei auch darin begründet, dass ihr ein Anspruch auf Wertminderung i. H. v. mindestens 300,00 € zustehe. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 932,06 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.16 zu zahlen; festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin über den mit Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.16 erlitten hat oder noch erleidet, zu 100% zu erstatten, der Klägerin außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten i. H. v. 172,31 € nebst Zinsen hieraus i. H. v 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.16 zu zahlen. Die Beklagten haben den Klageantrag zu 2. insoweit anerkannt, dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, über den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Schaden jeden weiteren Schaden, den die Klägerin infolge des Unfallereignisses vom 24.08.16 noch erleidet, zu 50% zu erstatten haben. Die Beklagten beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten der inzwischen verstorbene Ehemann der Beklagten zu 1. sowie diese selbst, hätten unmittelbar nach dem Einparken aus dem Fahrzeug aussteigen wollen. Dies habe die Klägerin erkennen müssen, sei jedoch zügig in die Parklücke eingefahren. Die Beklagten meinen, beim Befahren von Parkplätzen müsse wegen der ständig ein- und ausparkenden Fahrzeuge und aussteigender und einsteigender Personen mit ständiger Bremsbereitschaft gefahren werden. Der Ehemann der Beklagten zu 1. habe die Fahrertür langsam geöffnet und die Klägerin sei in die bereits geöffnete Tür gefahren. Die Beklagten meinen, bei fiktiver Abrechnung seien die geltend gemachten Verbringungskosten nicht ersatzfähig. Sie behaupten, bei fiktiver Abrechnung sei die Kalkulation von Lackierkosten bei prozentualer Angabe des Werkmaterials mit 30% üblich. Hinsichtlich der Auslagenpauschale seien nur 20,00 € berechtigt.