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Beschluss

18 II 564/14

AG WINSEN LUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beratungshilfe nach dem BerHG gilt nur für Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren. • Ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren (VKH/PKH-Prüfung) ist ein gerichtliches Verfahren; anwaltliche Vertretung darin kann nicht über Beratungshilfe abgerechnet werden. • Für die Beratung vor Stellung eines PKH-Antrags kann Beratungshilfe gewährt werden; nach Stellung des Antrags endet der Anwendungsbereich der Beratungshilfe. • Die Ablehnung einer Differenzvergütung nach VV 2503 VV RVG war rechtmäßig, wenn die beantragten Tätigkeiten im PKH-Prüfungsverfahren lagen.
Entscheidungsgründe
Beratungshilfe deckt keine Vergütung für Tätigkeiten im PKH-/VKH-Prüfungsverfahren • Beratungshilfe nach dem BerHG gilt nur für Tätigkeiten außerhalb gerichtlicher Verfahren. • Ein Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren (VKH/PKH-Prüfung) ist ein gerichtliches Verfahren; anwaltliche Vertretung darin kann nicht über Beratungshilfe abgerechnet werden. • Für die Beratung vor Stellung eines PKH-Antrags kann Beratungshilfe gewährt werden; nach Stellung des Antrags endet der Anwendungsbereich der Beratungshilfe. • Die Ablehnung einer Differenzvergütung nach VV 2503 VV RVG war rechtmäßig, wenn die beantragten Tätigkeiten im PKH-Prüfungsverfahren lagen. Die Antragstellerin erhielt am 12.08.2014 Beratungshilfe wegen Unterhalt; der Anwältin wurde am 19.02.2016 eine Beratungsvergütung von 41,65 € ausgezahlt. Mit Antrag vom 25.04.2016 beantragte die Anwältin weitere Vergütung nach Nr. 2503 VV RVG in Höhe von 85,00 €, abzüglich bereits gezahlter 41,65 € als Differenz. Der Rechtspfleger lehnte den Differenzvergütungsantrag mit Beschluss vom 31.05.2016 ab mit der Begründung, Beratungshilfe gelte nur für außergerichtliche Tätigkeiten und umfasse nicht die Vertretung in gerichtlichen Verfahren wie dem VKH-/PKH-Prüfungsverfahren. Die Anwältin hatte im Prüfungsverfahren in zwei Instanzen tätig geworden. Dagegen wurde Erinnerung eingelegt, die das Gericht zu prüfen hatte. • Rechtliche Grundlage ist § 1 BerHG: Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten wird nur außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt. • Das PKH-/VKH-Prüfungsverfahren ist unzweifelhaft ein gerichtliches Verfahren, in dem regelmäßig Richter tätig sind; wer in diesem Verfahren tätig wird, befindet sich innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens. • Beratungshilfe kann daher nicht für Tätigkeiten gewährt werden, die nach Stellung des PKH-Antrags im gerichtlichen Prüfungsverfahren erfolgen; hiervon zu unterscheiden ist die vorprozessuale Beratung vor Stellung des Antrags, die weiterhin förderfähig bleibt. • Die von der Anwältin geltend gemachte Differenzvergütung nach Nr. 2503 VV RVG betrifft Tätigkeiten innerhalb des VKH-Prüfungsverfahrens und fällt damit nicht unter den Anwendungsbereich des § 1 BerHG. • Es besteht kein Raum für richterliche Ausdehnung der Beratungshilfe über den klaren Wortlaut des Gesetzes hinaus; die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung lässt die Frage unentschieden, ändert aber nicht den eindeutigen gesetzlichen Wortlaut. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des weiteren Vergütungsantrags vom 25.04.2016 wurde zurückgewiesen. Die ergänzend geltend gemachte Differenzvergütung nach VV 2503 VV RVG wurde zu Recht abgelehnt, weil die beantragten Tätigkeiten in einem gerichtlichen VKH-/PKH-Prüfungsverfahren erbracht wurden, für die Beratungshilfe nach § 1 BerHG nicht gewährt werden kann. Nur vorprozessuale Beratung vor Stellung eines PKH-Antrags bleibt durch Beratungshilfe gedeckt. Die Entscheidung ist nicht mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifbar; daher bleibt es bei der Ablehnung der Vergütung.