Beschluss
10 F 194/11
Amtsgericht Wipperfürth, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGGM3:2011:0927.10F194.11.00
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Tenor
Der Antrag v.0, bzw.v. 0 auf Erteilung einer Negativbescheinigung, dass die Erbausschlagung der Eheleute Dr. X2 und X geborene Y, A-Straße, C-Stadt für die Kinder X1, geboren am 0, und X2, geboren am 0, Anschrift wie vor, nach der am verstorbenen C geborene X (Erklärungen beurkundet am 0 vor dem Notar Dr. C, UR.-Nr. 322/2011 B), keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag v.0, bzw.v. 0 auf Erteilung einer Negativbescheinigung, dass die Erbausschlagung der Eheleute Dr. X2 und X geborene Y, A-Straße, C-Stadt für die Kinder X1, geboren am 0, und X2, geboren am 0, Anschrift wie vor, nach der am verstorbenen C geborene X (Erklärungen beurkundet am 0 vor dem Notar Dr. C, UR.-Nr. 322/2011 B), keiner familiengerichtlichen Genehmigung bedarf, wird zurückgewiesen. Gründe: Nach Ansicht des hiesigen Familiengerichts ist der gestellte Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung zulässig, jedoch vorliegend nicht begründet. Der vorgetragene Sachverhalt erfüllt zwar eindeutig den Gesetzestext zu § 1643 II S. 2 BGB wonach eine familiengerichtliche Genehmigung grundsätzlich nicht erforderlich ist, jedoch ist auf Grund der Rechtsprechung und Literatur hier eine Ausnahme zu sehen, da hier ein werthaltiger Nachlass vorliegt und bei der Ausschlagung für die Kinder nicht von gleichgerichteten Interessen des Vaters und der Kinder auszugehen ist. Der konkret vorgetragene Sachverhalt ist in der Rechtsprechung bislang nicht behandelt. Er ist jedoch mit dem Sachverhalt vergleichbar, in dem ein ein testamentarischer Erbfall ausgeschlagen wird, um im Wege der gesetzlichen Erbfolge den Erbanfall einem Elternteil in vollem Umfange zukommen zu lassen ( Palandt, 64. Auflage, § 1643, Rdnr. 4, Soergel, 12. Auflage, § 1643 Rdnr. 7 f.: Münchener Kommentar, 3. Auflage, § 1643 Rdnr. 14). Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - , H-Straße. , W-Stadt schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600 Euro, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht , H-Straße. W-Stadt einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden. Die Erinnerung muss binnen einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Amtsgericht - Familiengericht - eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.