Urteil
9 Ls-39 Js 223/23-76/24 – Strafrecht
Amtsgericht Witten, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGWIT:2024:1023.9LS39JS223.23.76.00
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Tenor
Der Angeklagte wird wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO) I. Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in XXXXXX geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie die Hauptschule und erwarb den Hauptschulabschluss. Anschließend absolvierte er eine Berufsausbildung zum Beikoch. Er geht seit zehn Jahren einer Beschäftigung in seinem Ausbildungsberuf nach und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von derzeit 2.100,00 EUR. Der Angeklagte ist verlobt. Er hat ein Kind im Alter von fünf Jahren, welches nicht in seinem Haushalt lebt. Gegenüber dem Kind besteht eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 380,00 EUR, welcher der Angeklagte nachkommt. Aus Anlass des hiesigen Verfahrens hat sich der Angeklagte im Jahre 2023 bei dem Caritasverband für XX für eine therapeutische Beratung zum angemessenen Umgang mit den eigenen sexuellen Bedürfnissen im Rahmen des Programms „Neuland“ angemeldet. Seit dem 20.08.2023 steht er dort auf der Warteliste. Der Angeklagte ist bisher ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. Tat In nicht rechtsverjährter Zeit bis zum 02.06.2023 verschaffte sich der Angeklagte insbesondere über die Messenger-Dienste WhatsApp und Telegram Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten und hielt sie im Folgenden in seinem Datenbestand vorrätig zum Zwecke des jederzeitigen Zugriffs und Auslebens seiner kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen sowie der Übermittlung im Wege des Tausches an gleichgesinnte Einzelpersonen mit gleichgelagerten kinder- und jugendpornographischen Interessen und Neigungen. Die kinder- und jugendpornographischen Bild- bzw. Videodateien aus dem Besitz des Angeklagten bis zum 02.06.2023 zeigen – neben ganz oder teilweise unbekleideten Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung, neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Kindern sowie neben ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung und neben unbekleideten Genitalien oder unbekleideten Gesäßen von Jugendlichen – in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise, wie Kinder und Jugendliche an sich, wie Kinder und Jugendliche miteinander bzw. wie Erwachsene bei Kindern und Jugendlichen sexuelle Handlungen vornehmen. Die kinderpornographischen Bild- und Videodateien aus dem Gesamtdatenbestand des Angeklagten dokumentieren dabei in einer Vielzahl der Fälle den tatsächlich erfolgten schweren sexuellen Missbrauch von Kindern durch dritte Personen mittels Sexualpraktiken, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vaginal-, Oral- und Analverkehr). Unter Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp lud der Angeklagte am 29.12.2021 um 23:14 Uhr kinderpornographische Inhalte aus seinem Datenbestand auf der vorgenannten Internetplattform hoch und verschaffte damit dritten Personen den Besitz hieran. Die inkriminierte Videodatei bTDYdfEYF5UEIYVp271028671_446697187106663_3215353850863351431_n.mp4 mit einer Videolänge von 00:39 Minuten zeigt einen Jungen im Kindesalter zwischen sechs und acht Jahren, der offensichtlich beischlafähnliche Handlungen an einer erwachsenen Frau ausführt. Das Video hat eine Tonspur; es wird in einer nicht zu identifizierenden Sprache gesprochen. Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 01.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen XXXXXX vier Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine davon animiert) und fragte diesen nach weiterem Material. Es handelte sich um folgende Bilddateien: - 5460951359978326535_120.jpg: Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose, seinen goldfarbenen Slip derart hochziehend, dass die Vagina zur Schau gestellt wird; - 5460951359978326540_120.jpg: Zwei nackte Mädchen im Kindesalter bei Austausch lesbischer Zärtlichkeiten; - 5460951359978326541_121.jpg: Ein Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; durch die durchsichtige hellblaue Strumpfhose scheint die Vagina des Kindes hindurch; - 5460951359978326543_121.jpg: Ein Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina. Unter Nutzung des Messenger-Dienstes Telegram übermittelte der Angeklagte am 02.06.2023 dem Teilnehmer mit dem Nutzernamen X Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten (eine 59 animiert). Es handelte sich u.a. um folgende Bilddateien: - 2147483648_-210161.jpg: Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 2147483646_-210164.jpg: Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 2147483648_-210167.jpg: Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Wald mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 2147483648_-210169.jpg: Ein nacktes Mädchen im Kindesalter an einem Fluss; - 2147483648_-210177.jpg: Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes; - 5460951359978326538_121.jpg: Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der von hinten vollzogenen vaginalen Penetration eines vor ihm knienden nackten blonden Mädchens im Kindesalter; - 546091359978126539_121.jpg: Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten, nur blaue Strümpfe tragenden Mädchens im Kindesalter; - 5460951359978326543_120.jpg: Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina; - 5461021277750937231_120.jpg: Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines Mannes; - 5461021277750937233_120.jpg: Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in einem Schwimmbad mit präsentierend zur Schau gestelltem Anal- und Vaginalbereich; - 5461021277750937235_121.jpg/-5461021277750937236_121.jpg: Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper neben einer Schlange, wie „Eva im Paradies“ einen Apfel in der Hand haltend. Auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 20.04.2023 (Az. 64 Gs 1721/23) durchsuchten Polizeibeamte am 02.06.2023 die Wohnung des Angeklagten an der Anschrift A-Straße X in XXXXXX. Dabei stellten sie das Mobiltelefon des Angeklagten Huawei P30 Lite sicher. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich auf dem Mobiltelefon ausweislich der nach Datensicherung und Aufbereitung erfolgten Auswertung 353 Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 349 animierte Bilddateien mit kinderpornographischen Inhalten, 27 Videodateien mit kinderpornographischen Inhalten (davon 15 Videodateien gelöscht und zwei Videodateien doppelt), drei Bilddateien mit jugendpornographischen Inhalten und vier Videodateien mit jugendpornographischen Inhalten (davon eine Videodatei gelöscht). Die inkriminierten Bild- und Videodateien mit kinder- und jugendpornographischen Inhalten hatten u.a. nachfolgende Inhalte: - 2_5461075024515444669.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:12 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von drei bis fünf Jahren, das bäuchlings auf einem Bett liegt. Die Hand eines männlichen Erwachsenen zieht zunächst die Hose des Mädchens im Kindesalter herunter und anschließend die Gesäßbacken und Schamlippen des Mädchens im Kindesalter auseinander. - 2_5461075024515444670.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00: 59 min): Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ungefähr zehn bis 13 Jahren, die komplett unbekleidet auf einem Bett liegen. Zwischen sich haben die beiden Mädchen im Kindesalter einen schwarzen Dildo, an dem sie beide zunächst mit ihren Zungen lecken. Im weiteren Verlauf des Videos beginnen die Mädchen im Kindesalter damit, sich gegenseitig zu küssen und zu streicheln. Dabei schauen sie immer wieder in die Kamera. - PIFIMI78K2KQBKJVqFZIQr+DFM20S3-nuh+LiCBlpwQ=.tmp (Video mit einer Videolänge von 03:00 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. 11 bis 12 Jahren und einen gleichaltrigen Jungen im Kindesalter. Das Mädchen im Kindesalter kniet mit heruntergezogener Hose auf einem Bett. Hinter dem Mädchen im Kindesalter steht der Junge im Kindesalter, der versucht, mit seinem erigierten Geschlechtsteil vaginal in das Mädchen einzudringen, und anschließend den Vaginalverkehr mit dem Mädchen im Kindesalter ausübt. - VID_20230602_020221_348.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:02 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. sieben bis neun Jahren, das komplett unbekleidet auf einer Couch hockt. Es streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera. Nach zwei Sekunden bricht das Video ab. - VID_20230602_020232_535.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:53 min): Das Video zeigt zwei Mädchen im Kindesalter von ca. zehn bis 13 Jahren, die zunächst mit Shirt und Slip bekleidet nebeneinander in einem Zimmer stehen. Im Verlauf des Videos ziehen die Mädchen im Kindesalter ihre Slips aus und ihre T-Shirts bis über den Busen hoch. Anschließend strecken beide ihre nackten Gesäße und danach ihre Oberkörper in Richtung der Kamera. Das Video hat augenscheinlich einen osteuropäischen oder russischen Hintergrund und ist ohne Ton. - VID_20230602_020238_087.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:18 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ungefähr acht bis zehn Jahren, das sich komplett unbekleidet in einem Schlaf oder Wohnzimmer befindet. Das Mädchen im Kindesalter streckt sein nacktes Gesäß in Richtung der Kamera und zieht dabei die Gesäßbacken auseinander bzw. schlägt sich auf das Gesäß. Am Ende des Videos dreht das Mädchen im Kindesalter sein Gesicht in Richtung der Kamera und nimmt dabei mehrere Finger – lasziv – in den Mund. - VID_20230602_020817_404.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:33 min): Das Video zeig ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren, das den Oralverkehr an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen vollzieht und darüber hinaus mit seinen Händen an dem männlichen Genital manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm. - VID_20230602_020817_753.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:11 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. acht bis zehn Jahren mit unbekleidetem Unterkörper bäuchlings auf einem Bett. Ein männlicher Erwachsener zieht die Gesäßbacken des Mädchens im Kindesalter auseinander und reibt mit seinen Fingern an der Vagina des Kindes. - VID_20230602_020818_117.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:48 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalte von zehn bis 13 Jahren mit asiatischem Aussehen, das an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen den Oralverkehr vollzieht und an dem männlichen Genital mit den Händen manipuliert. Der männliche Erwachsene liegt auf einem Bett, das Gesicht ist nicht zu sehen. Das Mädchen im Kindesalter sitzt komplett unbekleidet auf ihm. Zwischendurch zieht das Mädchen im Kindesalter an einer E-Zigarette. Im Video ist der – aktuell nicht mehr aktive – Link „XXX“ eingeblendet. - VID_20230602_020818_160.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:17 min): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter von ca. neun bis 11 Jahren, das komplett unbekleidet auf einem Bett sitzt und eigenhändig an seiner Vagina manipuliert. Das Mädchen im Kindealter hält sich zunächst ein Kissen vor das Gesicht. Im Verlauf des Videos verrutscht das Kissen und das Gesicht des Mädchens im Kindesalter ist zu erkennen. - .com.google.Chrome.K67SME (Video mit einer Videolänge von 00:01:09 h): Das Video zeigt ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei eigenhändigen Manipulationen an der erst entblößten und dann mit gespreizten Beinen präsentierend zur Schau gestellten Vagina. - VID-20211125-WA0038.DELETED.mp4 (Video mit einer Videolänge von 00:00:33 h): Das Video zeigt ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes. - 466211.jpg (Bilddatei): Ein Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer weiblichen Person jüngeren Alters mit entblößtem Unterleib; - 466214.jpg (Bilddatei): Screenshots eines Videos, das einen Jungen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer nackten weiblichen Erwachsenen zeigt; - 466241.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes; - 466244.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, posierend; - 466249.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Kind mit präsentierend zur Schau gestelltem Gesäß; - 466250.jpg (Bilddatei): Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen; - 466251.jpg (Bilddatei): Screenshots von Videos, die Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen; - 466252.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person; - 466253.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes; - 466254.jmpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich; - 466261.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, das gleichzeitig seine Vagina mit gespreizten Beiden präsentierend zur Schau stellt; - 466289.jpg (Bilddatei): Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einer männlichen Person, die dem Mädchen im Kindesalter den rosafarbenen Slip herunterzieht; - 466290.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann mit erigiertem Genital bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter; - 466291.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter; - 466304.jpg (Bilddatei): Screenshots von Videos, die nackte bzw. halbnackte Kinder bei sexuellen Aktivitäten zeigen (Vaginalverkehr, Oralverkehr); - 466335.jpg (Bilddatei): Ein nackter Junge im Kindesalter neben einer nackten weiblichen Person jüngeren Alters; - 466380.jpg (Bilddatei): Die Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter; - 466382.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Brüsten und entblößter Vagina bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina; - 466573.jpg (Bilddatei): Eine männliche Person bei sexuellen Handlungen mit einem nackten Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina. Auf dem nackten Oberkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm; - 467346.jpg (Bilddatei): Ein hockendes nacktes Mädchen im Kindesalter beim Urinieren; - 467351.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina, sich eigenhändig mit einem länglichen Gegenstand (Vibrator oder dergleichen) vaginal oder anal penetrierend; - 467353.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 467354.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina, das gleichzeitig von dem Zeigefinger der rechten Hand eines männlichen Erwachsenen anal penetriert wird; - 467355.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann beim von hinten vollzogenen Geschlechtsverkehr mit einem vor ihm knienden Mädchen im Kindesalter; - 467368.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 467370.jpg (Bilddabei): Ein nacktes Kind bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes; - 467375.jpg (Bilddatei): Vier Bilder „FACIAL SHOTS … MEDLY 2“, die ein nacktes Mädchen im Kindesalter und drei weitere weibliche Personen jüngeren Alters (weibliche Jugendliche) zeigen, in deren Münder jeweils durch das erigierte Geschlechtsteil männlicher Personen Sperma ejakuliert wird; - 467376.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 467377.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen; - 467381.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter sowie zwei weibliche Personen jüngeren Alters bei sexuellen Aktivitäten; - 467385.jpg (Bilddabei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Oberkörper beim Manipulationen an dem erigierten Geschlechtsteil eines männlichen Erwachsenen; - 467387.jpg (Bilddatei): Ein männlicher Erwachsener mit erigiertem Genital bei der analen Penetration eines halbnackten Kindes; - 467389.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche; - 467390.jpg (Bilddatei): Eine männliche Person mit erigierten Geschlechtsteil bei sexuellen Aktivitäten mit einem halbnackten Kind; - 467391.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 467668.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößten Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; - 467669.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; - 467675.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der vaginalen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter; - 467777.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindealter bzw. eine halbnackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; - 468365.jpg (Bilddatei): Eine männliche Person mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines halbnackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vagina gleichzeitig durch das Auseinanderziehen der Schamlippen präsentierend zur Schau gestellt wird und dem durch eine weitere männliche Person mit erigiertem Genital Sperma in das Gesicht ejakuliert wird; - 468366.jpg (Bilddatei): Ein Kind bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines halbnackten Jungen im Kindesalter; - 468367.jpg (Bilddatei): Ein nackter Junge im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem weiteren nackten Kind; - 468369.jpg (Bilddatei): Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich seinen Slip herunterzieht; - 468374.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib bei eigenhändigen Manipulationen an der Vagina; - 468379.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem Geschlechtsteil eines nackten Mannes; - 468380.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person; - 468382.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei sexuellen Aktivitäten mit einem Mann; auf dem entblößten Unterkörper des Kindes befindet sich ein Pentagramm; - 468383.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines nackten Mannes; - 468395.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das auf einem halbnackten Mann mit entblößtem Unterkörper hockt, den das Mädchen im Kindesalter mit seinem erigierten Genital vaginal penetriert; - 468407.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Genital eines Mannes; - 468411.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib, das vaginal von einem Mann mit dessen erigierten Geschlechtsteil penetriert wird; - 468414.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellten Vaginal- und Analbereich; - 468418.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 468419.jpg (Bilddatei): Ein nackter Mann mit erigiertem Geschlechtsteil bei der analen Penetration eines nackten Mädchens im Kindesalter, dessen Vaginal gleichzeitig präsentierend zur Schau gestellt wird; - 4689421.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 468424.jpg (Bilddatei): Das erigierte Genital einer männlichen Person an der Vagina eines nackten Mädchens im Kindesalter; - 468425.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter; - 468460.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 468462.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 468467.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weite gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 468468.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 469595.jpg (Bilddatei): Ein lolitamäßig hergerichtetes nacktes Mädchen im Kindesalter, das – unter Einsatz der eigenen Hände – seine Vagina präsentierend zur Schau stellt; - 469606.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes blondes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; - 469609.jpg (Bilddabei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 470591.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das sich eigenhändig vaginal mit einem rosafarbenen Gegenstand (Vibrator) penetriert; - 470592.jpg (Bilddatei): Ein halbnacktes Mädchen im Kindesalter mit entblößtem Unterleib und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - IMG_20230602_003827_101.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 473663.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, auf dessen Körper Sperma ejakuliert worden ist; - 473676.jpg (animierte Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes; - 473686.jpg (animierte Bilddatei): Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter, das vaginal durch das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes penetriert wird; - 5157066802990262965_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person: - 5170173801932106719_109.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei eigenhändigen Manipulationen an der präsentierend zu Schau gestellten Vagina; - 5170195942488518001_109.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil eines nackten Mannes, der bereits Sperma in den Mund bzw. auf den Oberkörper des nackten Mädchens im Kindesalter ejakuliert hat; - 5172529037443181444_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; - 5172529037443181446_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nur mit schwarzen langen Strümpfen bekleidetes nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 5172529037443181451_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit weit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 5461021277750937222_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 5461021277750937231_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer männlichen Person; - 6014894393317767340_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose mit gespreizten Beinen und präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 6301076615530133467_120.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter, das mit beiden Händen das erigierte Geschlechtsteil eines nackten Mannes umfasst, der Sperma in das Gesicht des Kindes ejakuliert; - 6312145682554795910_109.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; - 6312145682554795913_121.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes bzw. nahezu nacktes Mädchen im Kindesalter in sexuell aufreizender Pose; - 6323286007381865217_109.jpg (animierte Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter mit präsentierend zur Schau gestelltem Vaginal- und Analbereich; sich eigenhändig mit einem Dildo vaginal penetrierend; - 336cf99f674b452fd9cd772cd2cef01af128.cache (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche in sexuell aufreizender Pose mit präsentierend zur Schau gestellter – leicht behaarter – Vagina; - 467359.jpg (Bilddatei): Ein nacktes Mädchen im Kindesalter bzw. eine nackte weibliche Jugendliche mit präsentierend zur Schau gestellter Vagina; - 474078.jpg (Bilddatei): Ein Mädchen im Kindesalter bzw. eine weibliche Jugendliche bei der Durchführung des ungeschützten Oralverkehrs an dem erigierten Geschlechtsteil einer nackten männlichen Person. Wegen der weiteren Einzelheiten der Inhalte wird auf die Lichtbilder aus dem Sonderband Beweismittel – Lichtbilder verwiesen. 2. Tat Neben den kinder- und jugendpornographischen Bild- und Videodateien aus seinem Datenbestand befand sich der Angeklagte am 02.06.2023 im Besitz eines sogenannten Schmetterlings-/Butterflymessers/Bali-Song, eines Faltmessers mit zweiteiligen schwenkbaren Griffen, einer Gesamtlänge (aufgeklappt) von 23 cm, einer Klingenlänge von 11,5 cm und einer maximalen Klingenbreite von 2 cm. Er verfügte – wie ihm bekannt und bewusst war – nicht über die erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person stützt das erkennende Gericht auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten und die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft des Bundeszentralregisters. 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel gewonnen. Der Angeklagte hat das Tatgeschehen im Sinne der Feststellungen in vollem Umfang eingeräumt. Das Gericht hat keine Veranlassung an der Richtigkeit der geständigen Einlassung zu zweifeln. Die Einlassung des Angeklagten wird gestützt durch die weiteren aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Besitzverschaffens kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz kinderpornographischer Inhalte in Tateinheit mit Besitz jugendpornographischer Inhalte und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht, Vergehen gemäß §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 3 Nr. 1, Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4, Abschnitt 1, Nr. 1.4.3 WaffG, 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, 184c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 2 Abs. 3, 52, 53, 54 StGB. V. Strafzumessung 1. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 1. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 184b Abs.1 S. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris). Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen. Ebenso konnte seine Therapiebereitschaft nicht außer Betracht bleiben. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte über eine große Anzahl von Dateien verfügte, welche zum Teil schwere sexuelle Straftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen zeigen. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat: Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten 2. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Strafe für die 2. Tat ist das erkennende Gericht von dem Strafrahmen des § 52 Abs. 3 WaffG ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Strafmildernd waren das von Einsicht und Reue getragene vollumfängliche Geständnis des Angeklagten sowie sein straffreies Vorleben zu berücksichtigen. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Strafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat: Freiheitsstrafe von zwei Monaten Die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe war – auch unter Beachtung des Übermaßverbotes – unerlässlich. Eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten verhängt das Gericht gemäß § 47 Abs. 1 StGB nur, wenn besondere Umstände, die in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters liegen, die Verhängung einer Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich machen. Es bedarf einer Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände (BGH, Beschluss vom 12.12.2023 - Az. 1 StR 16/23 -, Rn. 4, juris). Die erforderlichen besonderen Umstände ergeben sich vorliegend aus dem Zusammenhang mit der ersten abgeurteilten Tat. 3. Bei der Bemessung der aus diesen Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hat das erkennende Gericht gemäß § 54 StGB nochmals sämtliche vorerwähnten maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Danach hielt das erkennende Gericht unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend. 4. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB kann bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 9, juris). Überdies erfordert die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten das Vorliegen besonderer Umstände. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann zunächst eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er hat sich einsichtig und reuig gezeigt sowie seine Bereitschaft zur Durchführung einer Therapie erklärt. Er verfügt über eine feste Arbeitsstelle und stabile soziale Bindungen. Die Bewährungsauflagen und -weisungen sind geeignet, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das erkennende Gericht vermochte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, seinerseits festzustellen, dass der Angeklagte in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlungen bzw. seines Fehlverhaltens nachhaltig einzusehen, zu bereuen oder das er bereit ist, an sich und seinen Problemen zu arbeiten sowie sein Leben nachhaltig zu ändern. Das erkennende Gericht hat unter Zurückstellung von Bedenken die berechtigte Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Es liegen ferner besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Strafaussetzung zur Bewährung vor. Besondere Umstände i.S.d § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 16.04.2015 - Az. 3 StR 605/14 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 13, juris). Nach diesen Maßstäben ist wegen des Zusammentreffens der für die Legal- und Sozialprognose maßgeblichen o.a. Gründe von dem Vorliegen besonderer Umstände für die Rechtfertigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen. Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 08.11.2023 - Az. 5 StR 259/23 -, Rn. 22, juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vollstreckung der Strafe auf Grund der festgestellten Umstände des Einzelfalles nicht geboten. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.