OffeneUrteileSuche
Urteil

9 Ls-241 Js 154/23-16/24 Strafrecht

Amtsgericht Witten, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGWIT:2025:0502.9LS241JS154.23.16.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen, einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklage. Gründe (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 StPO) I. Persönliche Verhältnisse Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34-jährige Angeklagte wurde am XX.XX.XXXX in X geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte wuchs im Haushalt seiner alleinerziehenden Mutter auf. Er besuchte die Grundschule sowie das Gymnasium und erwarb die allgemeine Hochschulreife. Anschließend nahm er ein Studium der Rechtswissenschaften auf, brachte dieses jedoch nicht zum Abschluss. Zwischenzeitlich war er als Servicemitarbeiter in Teilzeit in einem Kino und im Sicherheitsgewerbe beschäftigt. Derzeit ist er ohne Beschäftigung und lebt von öffentlicher Unterstützung (Bürgergeld). Der Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist bisher ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 25.03.2025 noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. II. Feststellungen zur Sache 1. 1. Tat Der zum damaligen Zeitpunkt 1,85 m große und 110 kg schwere Angeklagte verbrachte den Abend des 10.06.2023 ab ca. 19:00 Uhr mit den Zeugen Z1, Z2 und Z3 im Haushalt der beiden erstgenannten Zeugen an der Anschrift XXXX in X. Er konsumierte in der Zeit von ca. 19:00 Uhr bis 22:30 Uhr etwa eine halbe Flasche Wodka (0,7 l). Gegen 22:30 Uhr begaben sich der Angeklagte und die Zeugen Z1, Z2 und Z3 zu dem Jugend- und Kulturzentrum „X“ an der Anschrift XXXX in X, um dort eine sog. „90er-Party“ zu besuchen. Der Angeklagte setzte in der Zeit von ca. 22:30 Uhr bis zum 11.06.2023 gegen 01:00 Uhr den Alkoholkonsum fort und nahm etwa drei Gläser (0,4 l) Long Island Iced Tea zu sich. Wegen der erheblichen Alkoholisierung und weiterer – nicht näher feststellbarer Umstände – forderten Sicherheitsmitarbeiter des Jugend- und Kulturzentrum „X“ den Angeklagten und den Zeugen Z1 gegen 01:00 Uhr zum Verlassen der Lokalität auf. Der Angeklagte und der Zeuge Z1 kamen der Aufforderung nach und begaben sich vor das Gebäude. Während der Zeuge Z1 auf die Zeuginnen Z2 und Z3 wartete, entfernte sich der Angeklagte zielstrebig in Richtung B-Straße. Etwa zur selben Zeit verließen die Zeuginnen Z4 (geb. am XX.XX.XXXX), Z5 (geb. am XX.XX.XXXX) und Z6 (geb. am XX.XX.XXXX) die Veranstaltung und begaben sich ebenfalls in Richtung B-Straße zur dortigen Bushaltestelle „X“. Sie beabsichtigten, mit dem um 01:30 Uhr eintreffenden Nachtexpress nach Hause zu fahren. Gegen 01:20 Uhr traf der Angeklagte an der Bushaltestelle auf die Zeuginnen Z4, Z5 und Z6. Er näherte sich der Zeugin Z4 auf einen sozial unüblichen Abstand und wies ein unnatürliches Grinsen auf. Die Zeugin Z4 forderte den Angeklagten vergeblich auf, einen angemessenen Abstand herzustellen. Plötzlich und unvermittelt würgte der Angeklagte die Zeugin Z4 ohne rechtfertigenden Grund für – nicht näher feststellbar – wenige Sekunden, indem er von hinten eine Hand um den Hals der Zeugin legte und zudrückte. Die kurzzeitig Atemnot erleidende Zeugin Z4 forderte der Angeklagten zunächst erfolgreich zum Unterlassen des Würgens auf. Kurze Zeit später trat der Angeklagte erneut auf die Zeugin Z4 zu und würgte diese erneut – nicht näher feststellbar – für wenige Sekunden, indem er wiederum von hinten eine Hand um den Hals der Zeugin legte und zudrückte. Der Zeugin Z4 wurde „schwarz“ vor Augen und sie war benommen. Der Angeklagte stieß die Zeugin Z4 nunmehr weiterhin ohne rechtfertigenden Grund gewollt und bewusst kräftig in Richtung eines naheliegenden Hauses. Durch den Stoß geriet die Zeugin Z4 mit dem Hinterkopf gegen die Hauswand und ging zu Boden. Sodann trat der Angeklagte mit seinem mit einem Sportschuh beschuhten Fuß gewollt und bewusst mindestens einmal gegen den Kopf der am Boden liegenden Zeugin Z4. In diesem Zusammenhang äußerte er mit sichtlicher Freude die Worte: „Wer fällt, der stirbt“. Nunmehr näherte sich die Zeugin Z5 dem Angeklagten. Sie beabsichtigte, diesen von weiteren Körperverletzungshandlungen zum Nachteil der Zeugin Z4 abzuhalten. Der Angeklagte versetzte der Zeugin Z5 gewollt und bewusst ohne rechtfertigenden Grund von vorne zwei Schläge mit der Faust in das Gesicht, wodurch die Zeugin zu Boden ging. Der Angeklagte wandte sich sodann der Zeugin Z6 zu. Angesichts des vorherigen Verhaltens des Angeklagten versuchte die Zeugin Z6 vor dem Angeklagten zu flüchten. Sie rannte über die B-Straße in Richtung der Häuser auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Der Angeklagte verfolgte die Zeugin Z6 und stieß sie ohne rechtfertigenden Grund gewollt und bewusst gegen den Rücken. Die Zeugin Z6 fiel dadurch mit dem Kopf voran gegen eine Hauswand. Der Angeklagte versetzte der Zeugin Z6 anschließend einen Tritt gegen den Oberkörper. Dabei stürzte er über die Zeugin Z6. Er erlitt dadurch eine blutende Verletzung an der Stirn und verlor kurzzeitig das Bewusstsein. Die Zeugin Z4 erlitt durch die Handlungen des Angeklagten Prellungen des Schädels, der Schulter und des linken Oberarms. Sie befand sich vom 11.06.2023 bis zum 12.06.2023 in stationärer Behandlung im Marienhospital X. In der Folgezeit litt sie unter Kopfschmerzen sowie Übelkeit und war für drei Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben. Sie nahm ca. einen Monat regelmäßig Schmerztabletten ein. Für ca. ein Jahr litt sie unter Schlafstörungen durch regelmäßige Albträume. Die Zeugin Z5 erlitt durch die Handlungen des Angeklagten eine Gehirnerschütterung, ein Monokelhämatom rechtsseitig und Prellungen der Hüfte, des Oberschenkels sowie beider Kniegelenke. Sie befand sich vom 11.06.2023 bis zum 13.06.2023 in stationärer Behandlung im Marienhospital X. In der Folgezeit litt sie unter Kopfschmerzen. Bis heute besteht ein Taubheitsgefühl im Bereich der Nervenbahnen des Jochbeins. Sie nahm ca. eine Woche regelmäßig Schmerztabletten ein. Die Zeugin Z6 erlitt durch die Handlungen des Angeklagten Prellungen des Schädels und des rechten Oberarms. Sie befand sich vom 11.06.2023 bis zum 12.06.2023 in stationärer Behandlung im Marienhospital X. Sie nahm ca. drei Tage regelmäßig Schmerztabletten ein. Durch den Sturz gegen die Hauswand ging ihre Brille zu Bruch. Es entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 500,00 EUR. Wegen der Art und des Ausmaßes der Verletzungen der Zeuginnen Z4, Z5 und Z6 sowie der Beschädigung der Brille wird auf die Lichtbilder Bl. 15-20, 62-73 d. A. verwiesen. 2. 2. Tat Der Zeuge Z7, welcher aus seiner damaligen Wohnung im dritten Obergeschoss an der Anschrift B-Straße in X auf die Vorgänge vor dem Haus aufmerksam geworden war, begab sich nach 01:20 Uhr auf die Straße, um den Zeuginnen Z4, Z5 und Z6 zur Hilfe zur kommen. Vor dem Haus traf er auf den verletzten Angeklagten. Plötzlich und unvermittelt setzte der Angeklagte gewollt und bewusst ohne rechtfertigenden Grund zum Faustschlag in Richtung des Zeugen Z7 an. Der Zeuge Z7 konnte dem Schlag durch eine ruckartige Ausweichbewegung entgehen. Ohne die Bewegung wäre er im Bereich des Kopfes getroffen worden. Der Angeklagte, welcher auf Grund seiner körperlichen Verfassung erkannt hatte, dass der Zeuge Z7 ihm überlegen war und weitere Angriffe nicht zum Ziel führen würden, entfernte sich sodann von der Örtlichkeit. Der Zeuge Z7 stellte keinen Strafantrag gegen den Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat jedoch das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. 3. Nachtatgeschehen Der Angeklagte lief sodann auf dem Bürgersteig der B-Straße in nördliche Richtung. Der Zeuge Z7 verfolgte ihn von dem von ihm bewohnten Haus bis in Höhe des Hauses an der Anschrift B-Straße X. Auf dem Weg beging der Angeklagte willkürlich Sachbeschädigungen an geparkten Kraftfahrzeugen. Die Zeugen PK Z8 und PK’in Z9 trafen den Angeklagten gegen 01:30 Uhr auf der B-Straße in Höhe des Hauses X an. Er äußerte u.a. die Worte: „Ich zerstöre Euch“. Im weiteren Verlauf kam es zu einem Einsatz des Distanzelektroimpulsgerätes (DEIG) zum Nachteil des Angeklagten. Dieser geriet gegen eine Hauswand und erlitt weitere Verletzungen. Er wurde anschließend in einem Rettungstransportwagen versorgt und dem Knappschaftskrankenhaus X zugeführt. Ein bei dem Angeklagten durchgeführter Atemalkoholtest ergab um 02:41 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0,93 mg/l. Am nächsten Morgen verließ er das Krankenhaus auf eigenen Wunsch. Wegen der Art und des Ausmaßes der Verletzungen des Angeklagten wird auf die Lichtbilder Bl. 35-38 d. A. verwiesen. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zur Person stützt das erkennende Gericht auf die glaubhaften Angaben des Angeklagten und die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführte Auskunft des Bundeszentralregisters. Von den Feststellungen zum Bewusstseinszustand des Angeklagten ist das erkennende Gericht überzeugt auf Grund des mündlichen Sachverständigengutachtens der Sachverständigen SV. Die Sachverständige hat Folgendes ausgeführt: Der Angeklagte habe zum Zeitpunkt der Taten durch die erhebliche Alkoholisierung – nicht ausschließbar – eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.d. § 20 Var. 2 StGB aufgewiesen. Ausgehend von den im Krankenhaus genommenen – wenngleich nicht hinreichend sicher forensisch verwertbareren – Blutwerten und der durch die Polizei durchgeführte Atemalkoholmessung habe zu den Tatzeitpunkten unter Berücksichtigung von Messunsicherheiten eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von 2,73 bis 3,1 ‰ vorgelegen. Der Angeklagte sei jedoch insbesondere auf Grund verbliebener Möglichkeiten zu zielstrebigem Handeln und Steuerung seines Verhaltens fähig gewesen, dass Unrecht seiner Taten einzusehen. Es könne indes nicht ausgeschlossen werden, dass diese Fähigkeit i.S.d. § 21 StGB bei der Tatbegehung vermindert gewesen sei. Das Gericht ist nach erfolgter eigenständiger Überprüfung von der Richtigkeit des gewissenhaft erstellten, in sich widerspruchsfreien, im Einzelnen nachvollziehbaren und von Sachkunde getragenen Gutachtens der Sachverständigen überzeugt, folgt der Sachverständigen bei ihrem Ergebnis und zieht aus den Befundtatsachen, die die Sachverständige festgestellt hat, unter Würdigung sämtlicher Umstände in ihrer Gesamtheit auf Grund eigener gewonnener Erkenntnisse den Schluss, dass der Angeklagte bei den abgeurteilten Taten vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB gewesen ist. 2. Die getroffenen Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Das erkennende Gericht ist von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Diese Überzeugung hat das erkennende Gericht auf Grund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie auf Grund der übrigen aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Beweismittel nach umfassender Gesamtwürdigung gewonnen. Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, für den Zeitraum nach Verlassen des Jugend- und Kulturzentrum „X“ bis zum Eintreffen des Rettungstransportwagens keine Erinnerung zu haben. Er wird jedoch der Taten überführt durch die glaubhaften Angaben der in ihrer Person glaubwürdigen Zeugen Z4, Z5, Z6, Steffen Z7, Z10, Z11, PK Z8 und PK’in Z9 sowie durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Aufnahmen der sog. Bodycam und Lichtbilder. Die festgestellten Verletzungen ergeben sich aus den durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten ärztlichen Attesten. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchter Körperverletzung, jeweils im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, schuldig gemacht, Vergehen gemäß §§ 223 Abs. 1, Abs. 2, 224 Abs. 1 Nr. 5, 21, 22, 23, 53 StGB. V. Strafzumessung 1. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Einzelstrafe für die 1. Tat ist das erkennende Gericht von dem gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu siebeneinhalb Jahren vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Grundlage der Strafzumessung waren dabei die Bedeutung der Tat für die verletzte Rechtsordnung und der Grad der in ihr zutage tretenden persönlichen Schuld des Angeklagten (BGH, Beschluss vom 07.02.2023 - Az. 6 StR 9/23 -, Rn. 5, juris). Strafmildernd war die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei der Begehung der Tat zu berücksichtigen. Ferner konnte nicht außer Betracht bleiben, dass der Angeklagte während der Tat einen erheblichen Eigenschaden und nach der Tat nachhaltige private sowie berufliche Nachteile erlitten hat. Zudem musste das straffreie Vorleben des Angeklagten Berücksichtigung finden. Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte durch sein rohes und böswilliges Handeln mehreren Zeuginnen erhebliche Verletzungen zugefügt hat. Ebenso mussten die längerfristigen Folgen der Zeuginnen berücksichtigt werden. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Einzelstrafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten 2. Bei der Festsetzung der zu verhängenden Einzelstrafe für die 2. Tat ist das erkennende Gericht von dem gemäß §§ 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB ausgegangen, welcher Freiheitsstrafe bis zu dreidreiviertel Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Bei der Strafzumessung hat das erkennende Gericht die nachfolgenden Aspekte beachtet. Strafmildernd war die alkoholbedingte Enthemmung des Angeklagten bei der Begehung der Tat zu berücksichtigen. Strafschärfend musste sich demgegenüber das rohe und böswillige Handeln des Angeklagten auswirken. Nach Abwägung all dieser Strafzumessungsgesichtspunkte hat das erkennende Gericht auf folgende Einzelstrafe erkannt, die es als unrechts-, schuld- und sühneangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich angesehen hat: Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR Die Höhe der einzelnen Tagessätze ergibt sich aus den wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten. 3. Bei der Bemessung der aus diesen Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe hat das erkennende Gericht gemäß § 54 StGB nochmals sämtliche vorerwähnten maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Danach hielt das erkennende Gericht unter Erhöhung der Einsatzfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten für unrechts-, schuld- und sühneangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten unbedingt erforderlich, aber auch ausreichend. 4. Die Vollstreckung der Strafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Gemäß § 56 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB kann bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Vorliegen einer Prognose i.S.d. § 56 Abs. 1 StGB ist der der jetzigen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 9, juris). Überdies erfordert die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 2 StGB nach einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten das Vorliegen besonderer Umstände. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann zunächst eine positive Legal- und Sozialprognose gestellt werden. Der Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft. Er ist erstmals – offensichtlich in einer Ausnahmesituation durch den vorangegangenen unangemessenen Konsum von Alkohol – strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wirkte in der Hauptverhandlung von seinem Verhalten erkennbar geschockt. Der Angeklagte verfügt über einen Schulabschluss (siehe dazu BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 23, juris) und eine jedenfalls hinreichende günstige Perspektive auf dem Arbeitsmarkt. Die Bewährungsauflagen und -weisungen sind geeignet, den Angeklagten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das erkennende Gericht vermochte auf Grund des persönlichen Eindrucks, den es von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung gewonnen hat, seinerseits festzustellen, dass der Angeklagte in der Lage ist, das Unrecht seiner Handlungen bzw. seines Fehlverhaltens nachhaltig einzusehen und zu bereuen. Das erkennende Gericht hat unter Zurückstellung von Bedenken die berechtigte Erwartung, dass sich der Angeklagte nunmehr allein die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne eine Einwirkung des Strafvollzugs zukünftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Es liegen ferner besondere Umstände für die Rechtfertigung einer Strafaussetzung zur Bewährung vor. Besondere Umstände i.S.d § 56 Abs. 2 StGB sind Milderungsgründe von besonderem Gewicht, die eine Strafaussetzung trotz des Unrechts- und Schuldgehaltes, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht erscheinen lassen. Zu den nach § 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigenden Umständen können auch solche gehören, die schon für die Prognose nach § 56 Abs. 1 StGB zu berücksichtigen waren. Wenn auch einzelne durchschnittliche Milderungsgründe eine Aussetzung nicht rechtfertigen, verlangt § 56 Abs. 2 StGB jedoch keine „ganz außergewöhnlichen“ Umstände. Vielmehr können dessen Voraussetzungen sich auch aus dem Zusammentreffen durchschnittlicher Milderungsgründe ergeben. Die besonderen Umstände müssen allerdings umso gewichtiger sein, je näher die Freiheitsstrafe an der Zweijahresgrenze liegt. Bei der Prüfung ist eine Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten vorzunehmen (BGH, Urteil vom 16.04.2015 - Az. 3 StR 605/14 -, Rn. 13, juris; Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 25, juris; Beschluss vom 30.04.2019 - Az. 2 StR 545/18 -, Rn. 13, juris). Nach diesen Maßstäben ist wegen des Zusammentreffens der für die Legal- und Sozialprognose maßgeblichen o.a. Gründe von dem Vorliegen besonderer Umstände für die Rechtfertigung der Strafaussetzung zur Bewährung auszugehen. Die Vollstreckung der Strafe ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Strafaussetzung zur Bewährung kann nach § 56 Abs. 3 StGB nur versagt werden, wenn sie für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und dadurch das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und von der Allgemeinheit als ungerechtfertigtes Zurückweichen vor der Kriminalität angesehen wird. Ob die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstreckung gebietet, ist deshalb unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden, wobei generalpräventiven Erwägungen Bedeutung zukommt. Entscheidend sind vor allem die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat. Dazu gehören beispielsweise besondere Tatfolgen, eine sich aus der Art der Tatausführung ergebende verbrecherische Intensität, ein hartnäckiges rechtsmissachtendes Verhalten oder auch die Verletzung von Rechtsgütern mit ungewöhnlicher Gleichgültigkeit. Dabei dürfen Gesichtspunkte, die für den Gesetzgeber bereits für die Festlegung des gesetzlichen Strafrahmens maßgebend waren, nicht nochmals verwertet werden. Demgegenüber ist es unerheblich, dieselben Strafzumessungstatsachen bei der Strafbemessung im engeren Sinne und der Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB zu verwerten (BGH, Urteil vom 06.07.2017 - Az. 4 StR 415/16 -, Rn. 29, juris; Urteil vom 08.11.2023 - Az. 5 StR 259/23 -, Rn. 22, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.08.2024 - Az. 4 ORs 57/24 -, Rn. 94 f., juris). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Vollstreckung der Strafe auf Grund der festgestellten Umstände des Einzelfalles (noch) nicht geboten, wenngleich das Gericht die erheblichen Verletzungen der Zeuginnen auf Grund des rohen und böswilligen Verhaltens des Angeklagten nicht verkennt. VI. Kosten Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465, 472 StPO.