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Beschluss

16 C 388/21

AG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 02.03.2022 (Bl. 155 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Es wird außerdem Bezug genommen auf die Entscheidungen des OLG Stuttgart, Beschluss vom 21. Juli 2017 – Az: 8 W 321/15 und die einliegende Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 08.04.2021 Az: 19 T 2052/21. Die Beschwer liegt im vorliegenden Fall bei 238,00 €. Die Grenze des § 567 II ZPO ist somit erreicht, das Rechtsmittel gilt als Sofortige Beschwerde. Zuständig zur Entscheidung ist das Landgericht Würzburg. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nach Ansicht des Rechtspflegers dazu, die gesetzliche Vergütung der Parteien und damit die von einer Partei zu erstattenden Beträge zu bestimmen und festzusetzen. Eine Kostenfestsetzung findet nicht statt hinsichtlich von Beträgen, welche von einer Partei der anderen zugestanden werden. Im vorliegenden Fall bleibt das Gericht daher bei seiner Argumentation gemäß des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses.