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Urteil

35 C 66/05 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2005:0314.35C66.05.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2004, abzüglich am 16.12.2004 gezahlter EUR 23,76, sowie EUR 19,50 vorgerichtliche Kosten zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von EUR 23,76 teilweise erledigt ist.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.01.2004, abzüglich am 16.12.2004 gezahlter EUR 23,76, sowie EUR 19,50 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache wegen eines Betrages von EUR 23,76 teilweise erledigt ist. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung gegen dieses Urteil wird zugelassen. (Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, das sich am 02.08.2004 in Wuppertal ereignete, wobei der Kläger aus abgetretenem Recht vorgeht. Am Unfall beteiligt waren Herr K als Fahrer und Eigentümer des Wagens mit dem amtl. Kennzeichen W- und Frau C als Fahrerin eines PKW der Marke Honda, der zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert war. Der Unfall wurde allein durch einen Fahrfehler der Versicherungsnehmerin der Beklagten verursacht. Am Fahrzeug des Herrn K entstand ein Sachschaden von EUR 892,50. Der Geschädigte wandte sich an den Kläger und beauftragte diesen mit der Unfallregulierung. Nach mehreren Besprechungen mit dem Mandanten und Durchsicht des Schadensgutachtens wandte sich der Kläger unter dem 06.08.2004 an die Beklagte und forderte von ihr Schadensersatz in Höhe von EUR 1.137,56 (Reparaturkosten zzgl. Gutachterkosten und Auslagenpauschale). Die Beklagte glich bereits knapp 2 Wochen später den Schaden, bis auf eine Kürzung der Auslagenpauschale um EUR 5,00, vollständig aus. Mit Schreiben vom 04.10.2004 (Bl. 20 d.A.) rechnete der Kläger ihr gegenüber seine Gebühren nach einem Wert von EUR 1.137,56 ab, wobei er eine Gebühr von 1,3 nach §§ 13, 14 und Nr. 2400 der Anlage 1 RVG nebst der Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 RVG und zzgl. der Mehrwertsteuer verlangte. Insgesamt forderte er zur Zahlung von EUR 151,38 auf. Die Beklagte leistete hierauf lediglich einen Betrag von EUR 94,56. Den offenstehenden Restbetrag von EUR 56,82 forderte der Kläger unter Fristsetzung bis zum 27.10.2004 an. Eine weitere Zahlung durch die Beklagte erfolgte zunächst nicht. Erst nach Zustellung des Mahnbescheids am 08.11.2004, nämlich am 16.12.2004, zahlte sie weitere EUR 23,76. Der Geschädigte hat seine Ansprüche an den Kläger abgetreten. Der Kläger ist der Ansicht, die von ihm getroffene Gebührenbestimmung entspreche billigem Ermessen. Der Umfang seiner außergerichtlichen Tätigkeit habe dem Durchschnitt entsprochen. Auch sei wegen der Vielzahl der Schadenspositionen, der notwendigen Vorarbeiten und der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Mandanten die angesetzte Gebühr angemessen. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004, sowie EUR 21,36 vorgerichtliche Kosten zu zahlen. Nachdem die o.g. weitere Zahlung der Beklagten eingegangen ist, beantragt er nunmehr, 1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 56,82 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2004, abzüglich am 16.12.2004 gezahlter EUR 23,76 sowie EUR 24,61 vorgerichtliche Kosten zu zahlen; 2.) festzustellen, dass die Hauptsache wegen einesTeilbetrages von EUR 23,76 erledigt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, hier sei eine Geschäftsgebühr von 1,0 entstanden. Der Fall sei von unterdurchschnittlichem Umfang und unterdurchschnittlicher Schwierigkeit gewesen. Die Haftungsfrage sei klar gewesen, die einzelnen Schadenspositionen unproblematisch und der Aufwand für den Kläger mit der Anfertigung nur zweier Schreiben minimal. Die Gebühr von 1,3 stelle, anders als der Kläger meine, keine Regelgebühr dar. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig und aus §§ 7, 18 StVG, § 3 Nr. 1 PflVG, § 9 Abs. 5 StVO, §§ 249, 398 BGB ganz überwiegend begründet. Die Beklagte hat dem Geschädigten die zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dieser Anspruch ist durch Abtretung auf den Kläger übergegangen. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung belaufen sich unter Zugrundelegung des Gegenstandswertes von EUR 1.132,56 auf die vom Kläger berechneten EUR 151,38. Dabei ist von einer 1,3 Geschäftsgebühr nach § 14 i.V.m. Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG auszugehen. Die Geschäftsgebühr ist als Rahmengebühr ausgestaltet. Ihre Höhe zu bestimmen ist zunächst Sache des Anwalts. Wenn, wie hier, die Gebühr von einem Dritten zu tragen ist, bindet diese Bestimmung nur dann nicht, wenn sie unbillig erscheint. Im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung ist, nicht anders als bei § 315 BGB, schon von daher der dem Anwalt eingeräumte Ermessensspielraum zu berücksichtigen. Für die Annahme einer unbilligen Bestimmung müßte deshalb klar ersichtlich sein, dass die durch den Kläger vorgenommene Festsetzung den beiderseitigen Interessen, den Kriterien aus § 14 Abs. 1 S. 1 und 2 RVG und der Üblichkeit widerspricht. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar gibt Nr. 2400 der Anlage 1 zum RVG keine Regelgebühr mehr vor. Die enthaltene Erläuterung zeigt aber, dass eine Gebühr von 1,3 bei durchschnittlichen Fällen noch angemessen ist. Eine nach Umfang und Schwierigkeit deutlich unterdurchschnittliche Tätigkeit liegt hier nicht vor. Dabei ist es unerheblich, wieviele Schreiben der Bevollmächtigte zu verfertigen hat, wie lang diese sind, ob es eine Besprechung mit der Gegenseite gibt oder die Regulierung schnell von statten geht. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Abwicklung von Verkehrsunfällen regelmäßig umfangreichere Vorarbeiten erfordert, mögen diese bei einem erfahrenen Anwalt auch schnell erledigt sein; seine Erfahrung oder Handhabung mit EDV-Unterstützung kann ihm jedenfalls gebührenrechtlich nicht zum Nachteil gereichen. Der Anwalt muß sich den Unfall im einzelnen schildern lassen, die Situation nachvollziehen, mögliche Einwendungen der Gegenseite bedenken und die Berechtigung des Anspruchs dem Grunde nach prüfen. Es tritt hinzu, dass bei Verkehrsunfällen meist eine ganze Reihe von Schadenspositionen bedacht werden und ggf. das Sachverständigengutachten gegengeprüft werden muß. Auch die Art der Abwicklung (fiktive Schadensberechnung, Abrechnung auf Reparaturkostenbasis, Erstattungsfähigkeit der MwSt etc.) sind zu bedenken und v.a. dem Mandanten zu erläutern. Dies alles sind Tätigkeiten, die im schließlich verfaßten Anspruchsschreiben keinen Niederschlag finden, aber geleistet werden müssen, und vom Kläger nach seinem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag auch geleistet wurden. Sie verlieren nicht dadurch an Gewicht, dass die Gegenseite den Anspruch letztendlich ohne weiteres reguliert, denn dies kann gar nicht vorhergesehen werden. Diese Unvorhersehbarkeit wird noch dadurch verstärkt, dass eine Vielzahl von Haftpflichtversicherungen gerichtsbekanntermaßen auch bei an sich unstreitiger Haftung immer wieder einzelne Schadenspositionen angreifen und deren Ersatz ablehnen (Höhe der Auslagenpauschale, Gutachterkosten bei Berechnung nach Schadenshöhe usw.). Kommt es hinterher zu Einwendungen der Gegenseite zum Unfallhergang und zur Schadenshöhe erweitert sich der Umfang der außergerichtlichen Tätigkeit im übrigen meist nur noch unwesentlich, da die maßgeblichen Überlegungen und Besprechung i.d.R. vorab stattgefunden haben werden. Eine umfangreichere zusätzliche Tätigkeit wird der Bevollmächtigte dann erst wieder im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens entfalten. Auch deshalb ist im Verkehrsunfallbereich bei der Frage der Durchschnittlichkeit des Falles vor allem auf die zu Beginn zu entfaltende Besprechungs- und Bearbeitungstätigkeit abzustellen. Die Höhe der Geschäftsgebühr ist daher insgesamt nicht unbillig (im Ergebnis bei ähnlicher Konstellation ebenso: AG Landstuhl NJW 2005, 161). Die Gebühr ist überdies, ebenso wie die Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG und die MwSt. korrekt berechnet. Der Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer zur Frage der Gebührenhöhe bedurfte es nicht. § 14 Abs. 2 RVG findet bei der Geltendmachung des Gebührenanspruchs gegenüber dem Schädiger keine Anwendung (vgl. zum insoweit gleichlautenden § 12 Abs. 2 BRAGO: OLG Hamm r+s 1992, 376). Dass mit dem gefundenen Ergebnis letztendlich eine Erhöhung der Anwaltsgebühren gegenüber dem alten Recht einhergeht, wie die Beklagte reklamiert, ist gesetzliche Folge und war vom Gesetzgeber durchaus gewollt. Zum einen sind an anderer Stelle Gebührentatbestände gestrichen worden, zum anderen sollte das Einkommen der Anwälte der allgemeinen Entwicklung angepaßt werden, ohne jedoch die eigentlichen Gebührensätze anzutasten Nach der ersten Zahlung der Beklagten verblieb der vom Kläger zunächst geltend gemachte Betrag. Wegen der weiteren Teilleistung nach Zustellung des Mahnbescheids ist Erledigung eingetreten, was antragsgemäß festzustellen war, da die Beklagte sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen hat. Die Beklagte schuldet dem Kläger darüber hinaus aus dem Gesichtspunkt des Verzuges Ersatz für die in diesem Verfahren entstandenen, nicht anrechenbaren Anwaltsgebühren von EUR 16,25 zzgl. der nicht in den Kosten des Rechtsstreits aufgehenden Pauschale nach Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG (20% = EUR 3,25). Die Pflicht zum Schadensersatz bei Verzug umfaßt diese Anwaltskosten ungeachtet dessen, dass der Kläger sich selbst vertritt (vgl. Palandt- Heinrichs , BGB, 64. Aufl., § 249 Rn. 39). Weitere Mahnkosten kann der Kläger daneben aber nicht geltend machen, denn der entsprechende Aufwand ist mit dem vorgenannten Betrag abgegolten. Ihm stehen darüber hinaus Zinsen nach §§ 288, 286 BGB zu. Die Zinshöhe beträgt indes lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, da der Anspruch nicht aus einem Rechtsgeschäft resultiert, an dem ein Verbraucher nicht beteiligt ist (§ 288 Abs. 2), sondern auf eine Haftung aus Delikt bzw. Gefährdung zurückgeht. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 516 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Es sind derzeit eine Reihe von Streitigkeiten ähnlicher Art anhängig; die Handhabung innerhalb des hiesigen Gerichts ist uneinheitlich. Die Frage der Auslegung und Anwendung des neuen RVG bedarf daher zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Bezirk der Klärung durch die Berufungsinstanz. Streitwert: bis zu EUR 300,00