Beschluss
403 K 143/04
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam, wenn diesem bei Abgabe kein Erwerbsinteresse zukommt.
• Ist ein früheres Eigengebot unwirksam, steht ein zuvor ergangener Zuschlagsversagungsbeschluss nach § 85a Abs.1 ZVG einer erneuten Zuschlagsversagung nicht entgegen.
• Das Versteigerungsgericht muss bei Zweifeln am Erwerbsinteresse der Terminsvertreterin mit zumutbaren Mitteln aufklären; bleibt die Darlegung aus, ist von Unwirksamkeit auszugehen.
Entscheidungsgründe
Unwirksames Eigengebot des Gläubigervertreters rechtfertigt erneute Zuschlagsversagung • Ein Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam, wenn diesem bei Abgabe kein Erwerbsinteresse zukommt. • Ist ein früheres Eigengebot unwirksam, steht ein zuvor ergangener Zuschlagsversagungsbeschluss nach § 85a Abs.1 ZVG einer erneuten Zuschlagsversagung nicht entgegen. • Das Versteigerungsgericht muss bei Zweifeln am Erwerbsinteresse der Terminsvertreterin mit zumutbaren Mitteln aufklären; bleibt die Darlegung aus, ist von Unwirksamkeit auszugehen. Die W AG betreibt Zwangsversteigerung wegen Grundschuldansprüchen. Der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts wurde auf 40.000 EUR festgesetzt. Im Versteigerungstermin gab die Mitarbeiterin der Gläubigerin, Frau Y, im eigenen Namen ein Meistgebot von 15.000 EUR ab. Dieses Eigengebot erreichte weniger als 5/10 des Verkehrswertes. Daraufhin wurde der Zuschlag gemäß § 85a Abs.1 ZVG versagt. Das Gericht prüfte, ob das Eigengebot der Terminsvertreterin von vornherein unwirksam war, weil kein Erwerbsinteresse bestand. Frau Y wurde um Erläuterung gebeten, gab jedoch keine Erklärung ab und erschien nicht zum weiteren Termin. Aufgrund der Umstände und fehlender Darlegung ging das Gericht davon aus, dass kein ernsthaftes Erwerbsinteresse vorlag. • Rechtliche Grundlage ist § 85a Abs.1 ZVG bzgl. Zuschlagsversagung bei Unterschreiten bestimmter Quoten und die Rechtsprechung des BGH, wonach Eigengebote von Gläubigervertretern unwirksam sind, wenn sie ohne Erwerbsinteresse abgegeben werden. • Mitarbeiter von Kreditinstituten geben typischerweise keine ernstzunehmenden Eigengebote ab; ein geringes Gebot widerspricht dem Interesse der Gläubigerin an bestmöglicher Verwertung. • Das Gericht ist bei erneuter Entscheidung über den Zuschlag nicht an frühere eigene Entscheidungen gebunden (§ 79 ZVG), sodass ein zuvor ergangener Zuschlagsversagungsbeschluss einer neuen Versagung nicht entgegensteht. • Das Versteigerungsgericht muss aufklärend vorgehen und die Terminsvertreterin zur Darlegung des Erwerbsinteresses auffordern; unterbliebene oder ausbleibende Darlegung führt dazu, dass von Unwirksamkeit auszugehen ist. • Vorliegend sprach das Ausbleiben der Erklärung, das Verhältnis Arbeitgeber/Arbeitnehmer und die Höhe des Gebots überwiegend dafür, dass Frau Y kein Erwerbsinteresse hatte; daher war das Eigengebot unwirksam und hätte zurückgewiesen werden müssen. Der Zuschlag auf das Meistgebot von 15.000 EUR wurde erneut gemäß § 85a Abs.1 ZVG versagt, da das Gebot weniger als 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes erreichte und das frühere Eigengebot der Gläubigervertreterin als unwirksam zu werten war. Das Gericht hielt die Aufklärungspflicht für erfüllt; da Frau Y keine Erklärung abgab und nicht erschien, war von fehlendem Erwerbsinteresse auszugehen. Eine frühere Zuschlagsversagung verhindert die erneute Versagung nicht, weil das Gericht an seine frühere Entscheidung nach § 79 ZVG nicht gebunden ist. Ergebnis ist damit: Verweigerung des Zuschlags und Ansetzung eines neuen Versteigerungstermins.