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Urteil

34 C 148/08 Bürgerliches Recht

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2008:0703.34C148.08.00
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Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin

€ 776,88 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundsiebzig 88/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 776,88 (in Worten: Euro siebenhundertsechsundsiebzig 88/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die vollstreckende Seite zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer bundesdeutschen Bank oder Sparkasse erfolgen. Die Parteien streiten um die Frage, wie – bei dem Grunde nach unstreitiger Alleinhaftung der Beklagtenseite für die unfallbedingten Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 12.02.2008 – die Schadensposition "Mietwagenkosten" abzurechnen ist. Von der Klägerseite werden von der Geschädigten abgetretene Mietwagenkosten für 10 Tage (einschließlich Vollkasko, Insassenunfallversicherung und Zustellung/Abholung) mit insgesamt € 1.245,74 abgerechnet. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 6 der Gerichtsakte verwiesen. Die Beklagtenseite hat auf die Mietwagenkosten vorgerichtlich lediglich € 468,68 gezahlt. Sie bemängelt insbesondere, dass die aktuelle Schwackeliste wegen Mängeln bei der Erhebung keine geeignete Schätz- und Berechnungsgrundlage darstellen würde. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin € 776,88 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2008 sowie € 120,67 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie sind der Ansicht, eine Schätzung auf der Grundlage der aktuellen Schwackelisten sei unzulässig. Jedenfalls sei das Fahrzeug der Geschädigten in die Stufe 1 einzuordnen. Wegen des weitergehenden Parteivortrags wird auf die zur Akte gereichten wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage ist teilweise begründet. Die Klägerseite kann von der Beklagtenseite hinsichtlich der Mietwagenkosten über die bereits erbrachten Zahlungen hinaus weitere € 776,88 verlangen. Hierzu tritt gemäß den §§ 286ff BGB eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins (§ 288 Abs.1 BGB) sowie ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der bereits erbrachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten, §§ 286ff BGB. I. Das Gericht schätzt dabei die Höhe des berechtigten Anspruchs wegen der Mietwagenkosten gemäß § 287 ZPO auf den klägerseits geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,74. Grundsätzlich gilt dabei: Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter den Normaltarif auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels schätzt (BGH 9.5.06 – VI ZR 117/05 – NJW 06, 2106; 13.2.07 – VI ZR 105/06 – NZV 07, 351; 12.6.07 – VI ZR 161/06 – NJW 07, 2758; LG Hanau 22.9.06 – 2 S 13/06 – ZfSch 07, 207). Die dem Unfalltarif zugrunde liegenden unfallbezogenen Mehrleistungen können mit einem pauschalen Aufschlag auf den gewichteten mittleren Normaltarif ausgeglichen werden (BGH 26.6.07 – VI ZR 163/06 – NZV 07, 563; OLG Saarbrücken 17.7.07 – 4 U 714/03 – OLGR 07, 929). Eine solche Schätzung ist gemäß des bereits erteilten gerichtlichen Hinweises auf der Grundlage der aktuellen Schwackeliste möglich (vgl. auch LG Bielefeld, NJW 2008, 1601), denn eine Vergleichsüberlegung auf der als Basis allgemein anerkannten Schwackeliste 2003 zeigt, dass auch die Anwendung der Schwackeliste 2007 zu keinen relevant abweichenden Ergebnis führen würde. Insoweit greift – bei der konkreten Fallgestaltung – der beklagtenseits generell erhobene Einwand, die Schwackeliste 2007 stelle den Markt unzutreffend wieder, weil gegen die Erhebungsmethodik Bedenken bestünden, nicht durch: Eine konkrete Verzerrung ist nicht feststellbar. Es hat auch keine der Parteien ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens anstelle einer gerichtlichen Schätzung gewünscht. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, das Fahrzeug der Geschädigten (Renault Clio 16 V, 55 KW) in die Klasse 1 abzustufen. Unter Anwendung der Schwackeliste 2003 würde sich – auf das Jahr 2008 fortentwickelt – für 10 Tage und die Klasse 2 folgendes Bild ergeben: Dieser Betrag liegt nur unwesentlich unter dem geltend gemachten Betrag von insgesamt € 1.245,- bzw. der geltend gemachten Restforderung von € 776,48. Damit sieht sich das Gericht in der Lage, anhand der vorliegenden Schwackeliste den ersatzfähigen, abgetretenen Mietwagenschaden auf den geltend gemachten Betrag zu schätzen, § 287 ZPO. Dagegen ist die Klage abzuweisen, soweit ein höherer als der gesetzliche Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemacht wird. Denn der Schadenersatzanspruch der Geschädigten beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, § 288 Abs.1 ZPO. Ein höherer konkreter Schaden der Geschädigten wird nicht dargelegt. Allein durch die Abtretung an die Klägerin steht dieser nicht bereits der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs.2 BGB zu. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.