Beschluss
145 IK 1579/07
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Restschuldbefreiung wird angekündigt, wenn die Voraussetzungen des § 291 InsO vorliegen und keine Versagungstatbestände des § 297 oder § 298 InsO bestehen.
• Eine fehlerhafte Angabe der Forderungshöhe im Insolvenzantrag begründet nicht bereits grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO, wenn die Unrichtigkeit auf einem Versehen und der Übernahme älterer Unterlagen beruht.
• Die Nennung des Gläubigers im Insolvenzantrag gewährleistet die Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses und schließt bei Fehlen weiterer Umstände eine Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers aus.
Entscheidungsgründe
Ankündigung der Restschuldbefreiung trotz unzutreffender Forderungsangabe • Die Restschuldbefreiung wird angekündigt, wenn die Voraussetzungen des § 291 InsO vorliegen und keine Versagungstatbestände des § 297 oder § 298 InsO bestehen. • Eine fehlerhafte Angabe der Forderungshöhe im Insolvenzantrag begründet nicht bereits grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 InsO, wenn die Unrichtigkeit auf einem Versehen und der Übernahme älterer Unterlagen beruht. • Die Nennung des Gläubigers im Insolvenzantrag gewährleistet die Kenntnis des Eröffnungsbeschlusses und schließt bei Fehlen weiterer Umstände eine Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers aus. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 13.12.2007 Insolvenz eröffnet. Der Schuldner beantragt Restschuldbefreiung; ein Gläubiger beantragt deren Versagung und rügt, der Schuldner habe dessen Forderung im Insolvenzantrag in deutlich geringerer Höhe angegeben als durch ein Anerkenntnisurteil tituliert. Der Schuldner hatte den Versagungsantragsteller als Gläubiger im Insolvenzantrag angegeben. Der Treuhänder stellte dar, die fehlerhafte Angabe beruhe auf Übernahme älterer Unterlagen. Es bestanden zahlreiche Gläubiger und das Verfahren blieb masselos. Das Gericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Ankündigung der Restschuldbefreiung und Versagungsgründe vorliegen. • Voraussetzung der Ankündigung der Restschuldbefreiung: form- und fristgerechter Antrag des Schuldners nach § 291 InsO; diese Voraussetzungen sind erfüllt. • Prüfung des Versagungsantrags nach § 290 InsO: Es fehlt an Anhaltspunkten für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners bei der Angabe der Forderungshöhe. • Grobe Fahrlässigkeit liegt nur vor, wenn der Schuldner elementare, nahe liegende Erwägungen völlig außer Acht lässt; ein Versehen durch Übernahme älterer Unterlagen erfüllt diesen Maßstab nicht. • Die Angabe des Gläubigers im Insolvenzantrag gewährleistete Zustellung des Eröffnungsbeschlusses und damit Kenntnis- und Anmeldungsmöglichkeiten des Gläubigers, sodass die Durchsetzbarkeit seiner Forderung nicht gefährdet war. • Das Verzeichnis der Massegegenstände/Vermögensübersicht enthielt Fehler, die jedoch nicht vom Schuldner, sondern vom Treuhänder stammen; dies kann dem Schuldner nicht zugerechnet werden. • Mangels der erforderlichen Schwere des Fehlverhaltens kommen die Versagungsgründe des § 297 oder § 298 InsO nicht in Betracht. • Rechtsfolgen: Ankündigung der Restschuldbefreiung; der bisherige Treuhänder bleibt kraft Gesetzes treuhänderisch tätig; der Versagungsantrag wird zurückgewiesen; Kostenentscheidung gestützt auf § 4 InsO, § 91 ZPO. Das Gericht kündigt dem Schuldner die Restschuldbefreiung an, da die formellen Voraussetzungen des § 291 InsO vorliegen und kein Versagungsgrund nach § 290 ff. InsO festgestellt wurde. Die bloß unzutreffende, geringere Angabe der Forderungshöhe stellt kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten dar, weil sie auf einem Versehen und der Übernahme älterer Unterlagen beruhte und der Gläubiger im Insolvenzantrag genannt war. Eine Gefährdung der Befriedigung des Gläubigers ist nicht zu erkennen. Der Versagungsantrag wird zurückgewiesen und die durch den Antrag veranlassten Verfahrenskosten trägt der Antragsteller.