Urteil
33 C 420/08
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Keine generelle Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers zum Anbringen von Schneefanggittern in der Stadt Z1.
• Eigentümer trifft nur dann besondere Sicherungspflicht (z. B. Absperrung, Dachabräumen, Hinweisschilder), wenn eine für Dritte nicht erkennbare oder besondere Gefahr vorliegt.
• Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich Eigenvorsorge gegenüber offenkundigen Gefahren wie Dachlawinen zu treffen; Hinweis- und Räumpflichten gelten nur für konkret erkennbare Gefahrensituationen.
• Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB scheidet aus, wenn keine schuldhafte Verletzung einer zumutbaren Verkehrssicherungspflicht vorliegt.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Hauseigentümers für Dachlawine ohne besondere Gefahrenlage • Keine generelle Verkehrssicherungspflicht des Hauseigentümers zum Anbringen von Schneefanggittern in der Stadt Z1. • Eigentümer trifft nur dann besondere Sicherungspflicht (z. B. Absperrung, Dachabräumen, Hinweisschilder), wenn eine für Dritte nicht erkennbare oder besondere Gefahr vorliegt. • Verkehrsteilnehmer hat grundsätzlich Eigenvorsorge gegenüber offenkundigen Gefahren wie Dachlawinen zu treffen; Hinweis- und Räumpflichten gelten nur für konkret erkennbare Gefahrensituationen. • Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB scheidet aus, wenn keine schuldhafte Verletzung einer zumutbaren Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Die Klägerin parkte am 03.03.2006 vor dem Gebäude der Beklagten in Z1 und stellte nach einem Banktermin Beschädigungen an ihrem Pkw fest, die sie auf eine herabgerutschte Schneelawine vom Dach zurückführt. Sie verlangt Schadensersatz in Höhe von 4.105,20 EUR nebst Zinsen und macht geltend, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil keine Schneefanggitter angebracht gewesen seien und keine anderweitigen Schutzmaßnahmen ergriffen worden seien. Die Beklagte bestreitet eine allgemeine Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern und rügt das Fehlen besonderer Umstände, die besondere Sicherungsmaßnahmen erforderlich gemacht hätten. Die Parteien legten Schriftsätze und Anlagen vor; die Klägerin gab an, Absperrungen hätten im Zusammenhang mit Bauarbeiten gestanden. • Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; kein Anspruch aus § 823 BGB, da keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt. • Grundsatz: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss vorsehbare Gefahren in dem zumutbaren Rahmen abwehren; dieser Rahmen erfordert nur Maßnahmen, die nach der Verkehrserfahrung und unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten erforderlich sind. • Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Eigenverantwortung für offenkundige Dachlawinengefahr beim Verkehrsteilnehmer; eine allgemeine Pflicht zum Anbringen von Schneefanggittern in Z1 besteht nicht, weil sie im Verhältnis zur jährlichen Schneemenge unverhältnismäßig wäre. • Besondere Sicherungsmaßnahmen (Absperrung, Dachabräumen, Hinweisschilder) sind nur bei besonderen, für den Verkehrsteilnehmer nicht erkennbaren Umständen erforderlich; solche Umstände wurden von der Klägerin nicht substantiiert dargetan. • Die städtische Straßensatzung verpflichtet nur zum Beseitigen gefährlicher Schneeüberhänge und Eiszapfen; von solchen konkreten Gefahrenanzeichen war am Unfalltag nicht vorgetragen worden. • Teilweise vorgetragene Umstände (abgesperrte Parkplätze) stehen im Zusammenhang mit Bauarbeiten und begründen keine Gefahrerkenntnis der Beklagten, die besondere Maßnahmen erforderlich gemacht hätte. • Mangels deliktischem Anspruch besteht auch kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltsvergütung oder Zinsen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht geht davon aus, dass die Beklagte keine zumutbare und erkennbar notwendige Verkehrssicherungspflicht verletzt hat, weil die Dachlawinengefahr für den normalen Verkehrsteilnehmer offenkundig war und keine besonderen, nicht ersichtlichen Umstände bestanden, die weitergehende Sicherungsmaßnahmen erfordert hätten. Einen Anspruch aus § 823 BGB hat die Klägerin daher nicht; daraus folgen auch kein Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und kein Zinsanspruch. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit üblicher Sicherheitsleistungsregelung.