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Beschluss

12 Gs-622 Js 7201/10-35/11 Strafrecht

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2011:0310.12GS622JS7201.10.00
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Leitsätze

Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird.

Tenor

wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts X als Pflichtverteidiger zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO liegen nicht vor, wenn die Untersuchungshaft lediglich in anderer Sache vollstreckt wird. wird der Antrag auf Beiordnung des Rechtsanwalts X als Pflichtverteidiger zurückgewiesen. Gründe Dem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 StPO ist nicht zu entsprechen, weil kein Fall der in § 140 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 StPO genannten Gründe einer notwendigen Verteidigung vorliegt. Auch aus sonstigen Gründen (§ 140 Abs. 2 StPO) erscheint die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht geboten. Gegen den Beschuldigten, der sich seit dem 13.02.2011 in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet, führt die Staatsanwaltschaft W ein Ermittlungsverfahren wegen des gefährlicher Körperverletzung. Den Antrag vom 01.03.2011, ihm Rechtsanwalt X als Pflichtverteidiger beizuordnen, stützt er auf § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO. Die in § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO genannten Voraussetzungen für eine Beiordnung sind jedoch nicht gegeben. Zwar ist dem Wortlaut dieser Vorschrift nicht eindeutig zu entnehmen, dass er nur für das Verfahren selbst gelten soll, in dem die Untersuchungshaft vollstreckt wird. Eine solche Einschränkung wird auch in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich erwähnt. Jedoch ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Änderung des Untersuchungshaftrechts, dass eine Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO nur dann gegeben ist, wenn in dem Verfahren, in dem die Beiordnung beantragt wird, auch Untersuchungshaft vollstreckt wird. Die gesamte Neuregelung hat - abgesehen von der Umsetzung der Föderalismusreform - gerade das Ziel gehabt, Forderungen insbesondere des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) in die Strafprozessordnung umzusetzen. In seinem Bericht an die Bundesregierung hat der CPT ausgeführt, " dass das Risiko der Einschüchterung und Misshandlung in dem Zeitraum unmittelbar nach der Freiheitsentziehung am größten " sei und deshalb eine Verbesserung der Rechtsstellung des Beschuldigten gerade für diese Situation gefordert. Zu der Gesetzesvorlage der Bundesregierung hat der Rechtsausschuss des Bundestages Stellung genommen; erst auf seine mehrheitlich beschlossene Empfehlung hin ist § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO in die Gesetzesvorlage zur Änderung des Untersuchungshaftrechts aufgenommen worden. In der Stellungnahme der Fraktion der FDP zu der Empfehlung heißt es, das Anhörungsverfahren habe verdeutlicht, " dass die Einschaltung eines Verteidigers bereits im Anfangsstadium der Ermittlungen im Regelfall zu einem kürzeren Vollzug der Untersuchungshaft führe ", in der Stellungnahme der Fraktion der SPD, " wenn der Staat einem bis zur Verurteilung als unschuldig geltenden Bürger die Freiheit nehme, müsse er ihm so früh wie möglich einen Verteidiger zur Seite stellen " (BT-Drucksache 16/13097, Seite 17). Aus diesen Stellungnahmen ergibt sich, dass die Verteidigung des Beschuldigten gerade deshalb als notwendig angesehen worden ist, damit ein Verteidiger prüft, ob die (Fortdauer der) Untersuchungshaft gerechtfertigt ist, und gegebenenfalls auf ihre Beendigung hinwirkt. Dies gilt nur in dem Verfahren selbst, in dem der Haftbefehl erlassen wird bzw. wurde. Zwar führt die Untersuchungshaft, die in einem anderen Verfahren vollstreckt wird, zu einer Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Beschuldigten in weiteren Verfahren. Diese Situation unterscheidet sich jedoch nicht von derjenigen, die in Fällen des § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO gegeben ist. Soweit es den Regelungsgrund des § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO angeht, ist deshalb eine Bevorzugung der Untersuchungshaft gegenüber anderen Formen der Freiheitsentziehung nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, wieso im Falle der Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren die sofortige Beiordnung eines Verteidigers erforderlich sein soll, während bei Strafhaft oder anderer Freiheitsentziehung eine Dauer von drei Monaten bis mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung als zusätzliche Voraussetzung verlangt wird. Schließlich würde eine Anwendung des § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO nach gegenteiliger Auffassung (vgl. Landgericht Itzehoe vom 07.06.2010, Az. 1 Qs 95/10) zu ungereimten Ergebnissen führen: Die Beiordnung nach § 140 Absatz 1 Nummer 4 StPO gilt nur, so lange Untersuchungshaft vollstreckt wird; geht diese in Strafhaft über, entfällt der Grund für die Beiordnung, obwohl sich an der Situation des Beschuldigten - der Einschränkung seiner Verteidigungsmöglichkeiten - nichts ändert. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Erweiterung des Anwendungsbereiches des § 140 Abs. 1 Nummer 4 StPO auf weitere Verfahren, in denen kein Haftbefehl erlassen wurde, weder vom Zweck des Gesetzes getragen wird, noch sonst überzeugt. Die Beiordnung war daher hier abzulehnen, ein Beiordnungsgrund besteht - noch - nicht, jedenfalls solange die Frist des § 140 Absatz 1 Nummer 5 StPO nicht abgelaufen ist.