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Urteil

32 C 312/10

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2011:0708.32C312.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 960,00 Euro (i. W.:neunhundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 Zug um Zug gegen Rückgabe von 40 Stück Namensaktien, lautend auf N AG, H, XXX, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.02.2011 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Aktien in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Kaufvertrages über Namensaktien. 3 Der Kläger wurde Anfang 2005 von der Zeugin S über Produkte der Beklagten informiert. Die Zeugin S war als Vertreterin für die Beklagte tätig. Der Kläger schloss gemeinsam mit seiner Frau verschiedene Versicherungen bei der Beklagten ab. Bei einem Folgetermin am 02.02.2005 erwarb der Kläger auf Vorschlag der Zeugin S 40 Namensaktien der Beklagten zu einem Stückpreis von 24,00 Euro, insgesamt zu einem Kaufpreis von 960,00 Euro. Die Aktien tragen die Wertpapierkennnummer N AG XXX. Der Kläger unterschrieb den ihm von der Zeugin S vorgelegten Zeichnungsschein für Aktien der N AG Hamm, in dem die Stückzahl, der Ausgabebetrag sowie die Gesamtzeichnungssumme ausgewiesen waren. In dem Zeichnungsschein befindet sich unter anderem folgender Risikohinweis: 4 "Bei dem Angebot zur Zeichnung von Aktien der N AG handelt es sich nicht um eine sogenannte mündelsichere Kapitalanlage, sondern um eine Unternehmensbeteiligung mit denen im Verkaufsprospekt beschriebenen Chancen und Risiken. Eine Kapitalanlage in eine Unternehmensbeteiligung stellt wie jede unternehmerische Tätigkeit ein Wagnis dar. Somit kann prinzipiell ein Verlust des eingesetzten Wagniskapitals des Anlegers nicht ausgeschlossen werden. Der Kapitalanleger sollte daher stets einen Teil- oder gar Totalverlust aus dieser Anlage wirtschaftlich verkraften können (siehe Risikobelehrung im Verkaufsprospekt)." Dieser Risikohinweis stand unter der Überschrift "Risikohinweis". Dieser war fetter gedruckt als der nachfolgende soeben zitierte Wortlaut des Risikohinweises. Der Risikohinweis ist gegenüber dem restlichen Inhalt des Zeichnungsscheines nicht deutlich hervorgehoben. In gleicher textlicher Darstellung enthielt der Zeichnungsschein eine "Abschlussbestätigung". In dieser hieß es: "Hiermit bestätige ich, dass ich den Verkaufsprospekt für die bis zu 60 000 auf den Namen lautenden Stammaktien der N AG … erhalten, zur Kenntnis genommen und in vollem Umfang verstanden habe, insbesondere die Angabenvorbehalte und die Risikohinweise. Ich habe eine Kopie des Zeichnungsscheins erhalten und erkläre, dass mein Zeichnungsschein nicht auf vom Verkaufsprospekt abweichenden Auskünften oder Informationen beruht." Die Abschlussbestätigung befindet sich nicht in einem von dem übrigen Text abgetrennten Teil. Wegen der Einzelheiten des Zeichnungsscheines wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen. 5 Zu den 60 000 Stammaktien gibt es einen Verkaufsprospekt vom November 2004. Auf Seite 6 des Prospektes befindet sich ein allgemeiner Risikohinweis in dem dritten Abschnitt befindet sich der Hinweis, dass "die angebotenen Aktien zunächst nicht an der Börse notiert werden." Es heißt weiter: "Eine Börsennotierung oder jedenfalls eine Notierung im Freiverkehr wird angestrebt. Ob und wann eine solche erzielt werden kann, lässt sich derzeit nicht abschließend einschätzen. Dies hat die Konsequenz, dass die Möglichkeit, die Aktien jederzeit verkaufen zu können (Handelbarkeit), zurzeit und bis auf weiteres stark eingeschränkt ist." Ein weiterer Hinweis darauf, dass die Aktien zurzeit an keiner Börse notiert sind befindet sich auf Seite 22 des Verkaufsprospektes. Dort heißt es weiter: "Sie nehmen gegenwärtig auch an keinem organisierten, außerbörslichen Handel teil und werden nicht im Freiverkehr gehandelt. Insofern ist die Möglichkeit eines verkaufswilligen Aktionärs, einen Käufer über die von ihm gehaltenen Aktien zu finden, praktisch erheblich eingeschränkt." Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger den Verkaufsprospekt bei Abschluss des Vertrages erhalten hat. 6 Der Kläger zahlte den Kaufpreis. Mit Schreiben vom 27.07.2010 erklärt er die Anfechtung des Aktienkaufes wegen arglistiger Täuschung und forderte die Beklagte auf, den Kaufpreis in Höhe von 960,00 Euro an den Kläger zurückzuzahlen. 7 Mit Schreiben vom 30.07.2010 lehnte die Beklagte die Rückzahlung ab. 8 Der Kläger behauptet, die Zeugin S habe ihm beim Kauf erklärt, es handele sich bei den Aktien um übliche Aktien, von denen man in den Medien täglich höre, sie würden wie jede andere Aktie börslich gehandelt. Der Kläger behauptet ferner, die Zeugin habe einen Verkaufsprospekt nicht zur Hand gehabt und erklärt, dieser würde nachgereicht werden. Dies sei allerdings nicht geschehen. Sie habe ihn nicht darüber aufgeklärt, dass die Aktien nicht börslich gehandelt werden. Er habe die Unterschrift im Vertrauen auf die Aussagen der Zeugin bzgl. der Aktienart getätigt. Im Sommer 2010 habe er dann bei dem Versuch, die Aktien zu verkaufen, erstmals Kenntnis darüber erhalten, dass die Aktien nicht börslich gehandelt werden. Diesen Vortrag hat der Kläger in der Verhandlung dahingehend korrigiert, dass er zu dem genauen Zeitpunkt der Kenntniserlangung keine Angaben machen könne, weil seine Ehefrau sich um den Vorgang gekümmert habe. Insoweit berufe er sich auf die Angaben seiner Ehefrau. 9 Der Kläger beantragt, 10 1. 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 960,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 12 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2010 Zug um 13 Zug gegen Rückgabe von 40 Stück Namensaktien, lautend auf 14 N AG, H, XXX, zu zahlen, 15 2. 16 die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe 17 von 155,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem 18 Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen, 19 3. 20 festzustellen, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie behauptet, der Kläger habe schon beim Kauf der Aktien Kenntnis davon erlangt, dass die Aktien nicht börslich gehandelt werden. Er habe den Verkaufsprospekt beim Kauf der Aktien am 02.02.2005 erhalten. 24 Die Beklagte erhebt ferner die Einrede der Verjährung. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 155,30 Euro an seinen Anwalt gezahlt habe. 25 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B sowie S. Wegen des Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17.06.2011 (Bl. 69 ff. d. A.) verwiesen. 26 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 27 I. 28 Die Klage ist zulässig und begründet. 29 1. 30 Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 280 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 960,00 Euro Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien. 31 Der Kläger macht einen Anspruch gem. § 280 BGB wegen einer Fehlberatung vor Abschluss des Kaufvertrages geltend. 32 Nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugin S, deren Handlungen sich die Beklagte gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss, den Kläger fehlerhaft beraten hat. 33 Die Zeugin S hat die ihr obliegende Beratungspflicht verletzt. Auf Vorschlag der Zeugin S hat der Kläger Namensaktien der Firma N AG erworben, die an keiner Börse notiert sind. Sie nehmen an keinem organisierten, außerbörslichen Handel teil und werden nicht im Freiverkehr gehandelt. Dies hat zur Folge, dass die Möglichkeit eines verkaufswilligen Aktionärs, einen Käufer für die von ihm erworbene Aktien zu finden, praktisch erheblich eingeschränkt ist. Diese erhebliche Einschränkung der Verkaufsmöglichkeiten hat sich auch in dem vorliegenden Fall gezeigt. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass es ihm nicht möglich war, die Aktien an eine Bank oder an einen anderen Verkäufer zu veräußern. Er hat schließlich versucht, die Aktie an die Beklagte zu veräußern, was jedoch ebenfalls nicht möglich war. 34 Die Zeugin S hat nach Überzeugung des Gerichts über diese erhebliche Einschränkung der Verkaufsmöglichkeit nicht hinreichend informiert. Bei der Vermittlung nicht börsennotierter Aktien hat der Anlageberater dem Käufer nämlich die sich aus der fehlenden Börseneinführung ergebenden Konsequenzen zu erläutern und ihm deutlich zu machen, dass die jederzeitige Handelbarkeit solcher Aktien nicht gewährleistet ist (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2002 – 6 U 66/02 – zitiert nach juris). Eine detaillierte Beratung wäre auch deshalb erforderlich gewesen, weil es sich bei dem Aktienkauf um den ersten Aktienkauf durch den Kläger handelte. Dies war der Zeugin S, die bereits mehrere Versicherungen der Beklagten an den Kläger vermittelt hatte, bekannt. 35 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Zeugin S dem Kläger nicht deutlich gemacht hat, dass die jederzeitige Handelbarkeit der angebotenen Aktien nicht gewährleistet ist. Die Zeugin B hat bestritten, dass sie und der Kläger auf die fehlende Börsennotierung hingewiesen worden sind. Ob dies tatsächlich zutreffend ist, ist angesichts der Schreiben der Zeugin B an die Beklagte fraglich. Denn aus diesen Schreiben ergibt sich für das Gericht, dass die Zeugin B schon frühzeitig von der mangelnden Börsennotierung der Aktie wusste. Eine Verletzung der Beratungspflicht ergibt sich jedoch auch, wenn die Aussage der Zeugin S zugrunde gelegt wird. Denn die Zeugin S hat ausgesagt, dass sie den Kläger lediglich auf die fehlende Börsennotierung der Aktien hingewiesen habe. Sie hat hingegen nicht auf die sich aus der fehlenden Börsennotierung ergebenden Konsequenzen hingewiesen und auch nicht deutlich gemacht, dass die jederzeitige Handelbarkeit der Aktien nicht gewährleistet ist. Die Zeugin S hat die Zurückhaltung bei der Beratung damit begründet, dass sie die Aktien bei einer detaillierten Aufklärung über die eingeschränkte Handelbarkeit wohl nicht hätte verkaufen können. Der Kläger ist durch das Verkaufsgespräch folglich nicht hinreichend beraten worden. 36 Die Beklagte hat nicht nachweisen können, dass der Kläger einen Verkaufsprospekt erhalten hat und auf diesen Weg über das Risiko der Namensaktien informiert worden ist. Zwar hat der Kläger auf dem Zahlungsschein unterschrieben, dass er den Verkaufsprospekt erhalten hat. Der entsprechende Passus ist jedoch nicht deutlich hervorgehoben und befindet sich insbesondere auch nicht in einem abgetrennten Empfangsbekenntnis wie es in § 309 Ziff. 12 BGB . Wegen der Schriftgröße und der mangelnden Hervorhebung in dem Text kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Passage auch tatsächlich gelesen und bewusst unterschrieben hat. 37 Der Beklagten ist auch durch die Aussage der Zeugin S nicht der Nachweis gelungen, dass der Kläger einen Verkaufsprospekt erhalten hat. Zwar hat die Zeugin S angegeben, sich sicher zu sein, den Verkaufsprospekt übergeben zu haben. Sie hat dies damit begründet, dass sich der Zahlungsschein stets in dem Verkaufsprospekt befinde, und sie den Zahlungsschein auch in dem vorliegenden Fall dem Verkaufsprospekt entnommen haben müsse. Diese Angaben konnten jedoch nicht die sichere Überzeugung des Gerichts von der Übergabe des Verkaufsprospektes begründen. Denn die Zeugin B und der Kläger haben vehement bestritten, den Verkaufsprospekt erhalten zu haben. Außerdem ist es nicht ausgeschlossen, dass sich das Ausfüllen des Zahlungsscheines und die Übergabe des Verkaufsprospekts im Einzelfall anders gestaltet hat als von der Zeugin S angegeben. Da die Zeugin S auch ein Eigeninteresse daran hat, ihr vorschriftsgemäßes Vorgehen bei der Veräußerung der Aktien gegenüber der Beklagten zu bestätigen, konnten die Angabe der Zeugin S nicht bedenkenlos zugrunde gelegt werden. 38 Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, da Mängel und Verharmlosungen im Beratungsgespräch nicht durch die bloße Übergabe des Verkaufsprospektes ausgeglichen werden können. Der Umstand, dass ein Prospekt Chancen und Risiken der Kapitalanlage hinreichend verdeutlicht, ist nämlich kein Freibrief für den Vermittler ein Bild zeichnet, das die Hinweise in dem Prospekt entwertet (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007 – III ZR 83/06.) Allein die Übergabe des Prospektes wäre somit ohnehin nicht ausreichend, um eine hinreichende Beratung durch die Beklagte nachzuweisen. 39 Auch die Risikoangaben in dem Zahlungsschein sind nicht als ausreichend anzusehen, da sich die entsprechenden Angaben im Fließtext befinden und nicht hinreichend hervorgehoben sind. Ohne einen zusätzlichen Hinweis auf den entsprechenden Passus und ohne eine Erläuterung der sich aus der fehlenden Börsennotierung ergebenden Konsequenzen kann nicht von einer hinreichenden Aufklärung ausgegangen werden. 40 Dem Kläger ist durch den Verkauf der nicht frei handelbaren Aktien ein Schaden entstanden. Der Schaden ist darin zu sehen, dass er Aktien erworben hat, die durch die mangelnde Börsennotierung mit besonderen Risiken verbunden waren und nicht den persönlichen Wert- und Risikovorstellungen des Klägers entsprachen (vgl. OLG Oldenburg, Urteil vom 06.09.2002 – 6 U 66/02 – zitiert nach juris). Dem Kläger war nach seinem glaubhaften Vortrag nicht bewusst, dass er kaum Möglichkeiten hatte, die Aktie weiter zu veräußern. 41 Da ein Beratungsverschulden vorliegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Fehlberatung ursächlich für den entstandenen Schaden geworden ist. Dass der Kläger die Aktien auch bei Kenntnis der schlechten Handelbarkeit erworben hätte, hat die Beklagte weder vorgetragen, noch unter Beweis gestellt. 42 Der Anspruch aus § 280 BGB ist auch nicht verjährt. Gem. § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da sich die Beklagte auf die Verjährung des Anspruchs beruft, müsste sie die Kenntnis bzw. die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers nachweisen. Die Beklagte hat – wie bereits ausgeführt – nicht nachweisen können, dass der Kläger einen Verkaufsprospekt erhalten hat. Unabhängig von dem Erhalt des Verkaufsprospektes ergibt sich jedoch eine grob fahrlässige Unkenntnis der unrichtigen Angaben eines Anlagevermittlers nicht allein daraus, dass der Anleger es unterlässt, den überreichten Emissionsprospekt zu lesen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2010 – III ZR 249/09 – zitiert nach Juris). 43 Der Beklagten ist es auch nicht gelungen, durch Vorlage des Schriftverkehrs aus den Jahren 2006 bis 2010 eine frühe Kenntnis des Klägers von der mangelnden Handelbarkeit der Aktie nachzuweisen. Die Schreiben aus dem Jahr 2006 deuten zwar darauf hin, dass dem Kläger bzw. seiner Ehefrau bereits zu diesem Zeitpunkt die fehlende Börsennotierung bekannt war. Aus den weiteren Schreiben aus dem Jahr 2008 und 2009 ergibt sich jedoch, dass der Kläger gleichwohl von einer Handelbarkeit der Aktien ausgegangen ist. Die Schreiben weisen gerade nicht darauf hin, dass dem Kläger die mangelnde Handelbarkeit der Aktie bekannt gewesen ist. Die Antwortschreiben der N AG an den Kläger bzgl. der Handelbarkeit der Aktien sind jedenfalls bis zum 28.04.2010 nicht so deutlich abgefasst, dass der Kläger zwingend von einer fehlenden Veräußerungsmöglichkeit ausgehen musste. 44 Allerdings hätte er sich aufgrund des Rückschreibens der N AG vom 07.12.2009 veranlasst sehen müssen, die Veräußerbarkeit der Aktie zu überprüfen. Ab diesem Zeitpunkt kann eine grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände angenommen werden. Die Verjährungsfrist hat somit mit dem Schluss des Jahres 2009 begonnen. Da die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre beträgt, war der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 23.12.2010 noch nicht verjährt. 45 Der Kläger kann im Rahmen seines Anspruchs aus § 280 BGB Rückabwicklung des Kaufvertrages beanspruchen. Ihm steht somit ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe der Namensaktien zu. Der Anspruch aus § 280 BGB ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger die Anfechtung des Vertrages erklärt hat. Denn hieran kann auch die Erklärung des Klägers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen täuschender Angaben der Zeugin S zu sehen sein. Darüber hinaus begründet eine Täuschung gem. § 123 BGB zugleich eine Haftung aus culpa in contrahendo mit der Folge, dass der Getäuschte gem. § 249 BGB die Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen kann. Der Anspruch aus § 280 BGB wird durch den Ablauf der Frist des § 124 BGB nicht berührt; diese war zum Zeitpunkt der Anfechtungserklärung auch noch nicht abgelaufen. Der Kläger hat die Anfechtung des Kaufvertrages nämlich im Juli 2010 ausgesprochen. Da von einer Kenntnis bzw. groben Fahrlässigkeit erst im Dezember 2009 ausgegangen werden kann, war die Anfechtungsfrist zum Zeitpunkt der Anfechtung noch nicht abgelaufen. 46 2. 47 Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Denn die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes ist angesichts der Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage als notwendig im Sinne des § 249 BGB anzusehen. Die Höhe des Anspruchs ist zutreffend in der Klageschrift berechnet worden. Trotz des Bestehens der Rechtsschutzversicherung hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung des gesamten Betrages an seine Person. Denn die V hat den auf sie übergegangenen Erstattungsanspruch in Höhe von 102,00 Euro mit Schreiben vom 06.05.2011 an den Kläger abgetreten. 48 3. 49 Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 288, 291 BGB. 50 4. Die Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Denn die Beklagte hat die Annahme der Aktien abgelehnt. 51 II. 52 Es bestand keine Veranlassung die Verhandlung wegen des neuen Vorbringens in dem Schriftsatz vom 24.6.2011 wiederzueröffnen. Aus dem Zeichungsschein für Genussrechte lässt sich im Übrigen nicht auf die Aushändigung des Prospekts an den Kläger schließen. 53 III. 54 Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 55 Streitwert: 960,00 Euro