Urteil
33 C 596/10
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2011:0728.33C596.10.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.127,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.4.2010 und 57,24 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 65%, den Rest hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die jeweils von der Vollstreckung betroffene Partei darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, auch der Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.127,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.4.2010 und 57,24 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 65%, den Rest hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die jeweils von der Vollstreckung betroffene Partei darf die Vollstreckung jedoch durch Sicherheitsleistung, auch Bankbürgschaft, auch der Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckten Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Am 19.1.2010 wurde das Fahrzeug des Klägers in X, Kreuzung P-Straße/ T-Straße, vom bei der Beklagten zu 2. Kfz.-Haftpflichtversicherten Pkw, gefahren und gehalten von der Beklagten zu 1., beschädigt, indem letzere als Linksabbiegerin die Vorfahrt des im Geradausverkehr entgegenkommenden klägerischen Fahrzeugs missachtete. Der Kläger macht restliche fiktivere Reparaturkosten geltend, worauf die Beklagten Zahlungen erbracht haben. Das Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt über 8 Jahre zum Straßenverkehr zugelassen. Der Kläger verlangt außerdem vorgerichtliche anwaltliche Kosten, auf die teilweise gezahlt wurde, und beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.721,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 25.4.2010 und 229,55 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Wegen des weiteren Vorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, der Sachverständige Dipl.-Ing. O, U, hat ein Gutachten erstellt, wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie jenes Gutachten verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist zum Teil begründet. Da sich das bei der Beklagten zu 2. kfz-haftpflichtversicherte Fahrzeug. zum unfallkritischen Zeitpunkt im Betriebsvorgang befand, sich dieses Unfallereignis also beim Betrieb im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignete, ergibt sich die Haftung der Beklagten als Kraftfahr-Haftpflichtversicherer bzw. Halter gemäß den §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, wobei die Beklagten dem Umfang der Haftung nach voll haften, d.h. eine Mithaftung des Klägers aus Betriebsgefahr kommt wegen Fehlens der konkret nach den Umständen zu bemessenden Betriebsgefahr nicht in Betracht. II. Für diesen im Vermögen des Klägers in Form des an seinem Fahrzeug eingetretenen Sachschadens eingetretenen Schaden hat die Beklagte wie folgt Schadensersatz zu leisten: Gemäss § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung „erforderlichen Geldbetrag“ verlangen. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich demnach nach dem Betrag, der zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der dem ursprünglichen, unbeschädigten Zustand entspricht. Für die Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages gelten die folgenden Gesichtspunkte: Dieser Betrag ist auch dann als Schadensersatz geschuldet, wenn der Geschädigte diesen Geldbetrag für andere Zwecke verwendet; der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den vom Schädiger in Höhe der Wiederherstellungskosten zu leistenden Geldbetrag tatsächlich für die Wiederherstellung zu verwenden. In solchen Fällen werden demnach die sog. fiktiven, bloß gedachterweise anfallenden Wiederherstellungskosten ersetzt. In Fällen, in denen sich der Geschädigte die Wiederherstellung des ursprünglichen, unbeschädigten Zustandes nicht z.B. durch einen entsprechenden Restaurationsauftrag zu einem bestimmten, angefallenen Preis oder durch eine Ersatzbeschaffung „erkauft“, sondern fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht, muss die Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages unter Umständen aufgrund weniger tragfähiger Grundlagen erfolgen, sie muss zuweilen aufgrund bloßer Prognose, Schätzung und Bewertung vorgenommen werden. Die Bewertung bezieht sich auf die zu vergleichenden Zustände – den ursprünglichen, unbeschädigten Zustand einerseits und den Zustand der fiktiven Wiederherstellung andererseits, für den der schadensersatzweise geltend gemachte Geldbetrag aufzuwenden wäre – auf ihre Gleichwertigkeit hin, die Schätzung hingegen auf die für die (fiktive) Wiederherstellung (gedachterweise) aufzuwendenden Kosten. Auch in derartigen Fällen der Zumessung der Schadensersatzleistung anhand weniger sicherer Grundlagen sind allerdings die Bewertung und die Prognose durch die beiden tragenden, die Bemessung jeden Schadensersatzes begrenzenden Eckpfeiler des Schadensersatzrechtes, den Begrenzungsrinnen einer Kegelbahn vergleichbar, bestimmt: Einerseits darf das Vermögen des Geschädigten durch die Schadensersatzleistung keine Bereicherung erfahren, andererseits soll der zu leistende Geldbetrag so bemessen sein, dass er den im Vermögen des Geschädigten entstandenen Schaden gänzlich ausgleicht. Reparaturwürdige Schäden an Kraftfahrzeugen können sowohl in markengebundenen, wie auch in nicht markengebundenen Reparaturwerkstätten behoben werden. Mit der Eigenschaft, als Reparaturwerkstatt organisatorisch und vertraglich dauerhaft einem bestimmten Fahrzeug-Hersteller verbunden zu sein, ist nicht notwendig eine qualitative Aussage dahingehend getroffen, nur die entsprechende, einem bestimmten Fahrzeug-Hersteller verbundene Werkstatt sei ausschließlich geeignet oder in wesentlichem Maße geeigneter, derartige Reparaturarbeiten an einem diesem Fahrzeug-Hersteller zuzuordnenden Fahrzeug vorzunehmen; umgekehrt gilt gleiches. Diese Feststellungen, da insoweit offenkundig, bedürfen keines weiteren Beweises. Der zur Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeugs erforderliche Aufwand bemisst sich allerdings der Höhe nach unterschiedlich, je nachdem, ob man das Reparaturpreisniveau markengebundener oder nicht markengebundenen Werkstätten zu Grunde legt - und genau darum streiten die Parteien. Bei der Zumessung des erforderlichen Geldbetrages bieten sich, vereinfacht betrachtet, folgende Möglichkeiten an: Als Grundlage für die schadensersatzweise geschuldeten fiktiven Reparaturkosten können gewählt werden: die Reparaturpreise einer bestimmten markengebundenen Werkstatt, entweder nach Wahl des Geschädigten oder des Schädigers, oder die einer bestimmten nicht markengebundenen Werkstatt oder das zu ermittelnde geschätzte übliche, mittlere Preisniveau der in der betreffenden Region in Betracht kommenden Reparaturwerkstätten, seien sie nun markengebunden oder nicht, oder das geschätzte, übliche Preisniveau der örtlichen markengebundenen Werkstätten oder das geschätzte, übliche Preisniveau der örtlichen nicht markengebundenen Werkstätten. Haftet den nicht markengebundenen Werkstätten nicht generell der Makel an, Reparaturaufträge qualitativ minderwertiger als die entsprechenden markengebundenen Fachwerkstätten auszuführen, wie oben ausgeführt, erscheint es grundsätzlich ausreichend, die gedachterweise anfallenden Reparaturkosten nach dem Preisniveau einer bestimmten nicht markengebundenen Fachwerkstatt oder dem üblichen Preisniveau der in der Region tätigen nicht markengebundenen Fachwerkstätten zu berechnen, denn dieser Betrag ist so bemessen, dass er den im Vermögen des Geschädigten entstandenen Schaden gänzlich ausgleicht: Der Betrag reicht aus, um die notwendigen Reparaturarbeiten durchführen und vergüten zu können. Die gewählten Grundlagen der Zumessung des Schadensersatzes halten sich somit innerhalb der beiden Eckpfeiler des Schadensersatzrechtes, dass nämlich einerseits das Vermögen des Geschädigten durch die Schadensersatzleistung keine Bereicherung erfährt, andererseits der entstandene Schaden gänzlich ausgeglichen wird. Etwas anderes mag gelten, wenn der Berechnung auf der Preisgrundlage nicht markengebundener Fachwerkstätten sachliche Gründe entgegenstehen, so etwa wenn das geschädigte Fahrzeug relativ neuwertig ist bzw. bei Reparaturvornahme in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt etwaige Garantieansprüche verloren gehen können oder der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt „premium-gewartet“ hat und ihm daher ein sog. Integritäts- bzw. Affektionsinteresse in der Weise zugebilligt wird, dass auch die nun bloß fiktiv anstehende, tatsächlich aber nicht durchgeführte Reparatur nach dem Preisniveau der sonst stets von ihm durchgeführten Reparatur-und Wartungsarbeiten bemessen wird. Eine solche Sachlage liegt hier nicht vor: das Fahrzeug des Klägers war zum Unfallzeitpunkt weder relativ neuwertig, sondern über 8 Jahre alt, noch wurde es bis dahin ausnahmslos in einem markengebundenen Fachbetrieb repariert und gewartet; derartiges – nämlich nicht nur punktuelle, sondern stetige Wartung in einer markengebundenen Werkstatt - ist nicht in den erforderlichen Einzelheiten vorgetragen worden. Für die weiter zu entscheidende Frage, ob als Grundlage der Bemessung der Reparaturkosten die Kosten einer einzelnen nicht markengebundenen Fachwerkstatt zu wählen seien, bejahendenfalls, ob bei der Auswahl des preisgebenden Betriebes dem Geschädigten oder dem Schuldner des Schadensersatzes – oder allein dem entscheidenden Richter - das Auswahlrecht zustehe, ob also der Geschädigte sich eine höherpreisige nicht markengebundenen Fachwerkstatt als Preisbemessungsgrundlage aussuchen könne oder ob diese Wahl dem Schuldner zustehe, indem der sich das billigste Angebot heraussuche, oder ob Bemessungsgrundlage der regionale übliche Preis der nicht markengebundenen Fachwerkstätten sein solle, gilt folgendes: In den Fällen, in denen der Geschädigte fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht, muss die Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages aufgrund weniger tragfähiger Grundlagen erfolgen, sie muss aufgrund bloßer Prognose, Schätzung und Bewertung vorgenommen werden, wie bereits oben dargelegt. Grundlage der Berechnung ist und bleibt allerdings die Tatsache, dass es sich im Falle des Schadensersatzes gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB um bloß fiktiv anfallende Kosten handelt. Damit unvereinbar ist eine Verfahrensweise, die die Abrechnung bloß fiktiv anfallende Reparaturkosten in der Weise vornimmt, als ob diese konkret, nämlich als tatsächlich durchgeführter und vergüteter Auftrag in einem bestimmten Reparaturbetrieb angefallen wären. Bei Abrechnung bloß fiktiver Reparaturkosten kann demnach keine Abrechnung nach den Kosten einer bestimmten nicht-markengebundenen Werkstatt erfolgen: Geschähe dies nach Wahl des Geschädigten, würde der Schädiger unberechtigt an die so diktierten „Höchstpreise“ „gebunden“, geschähe dies nach Wahl des Schädigers und dessen Versicherers, würde der Geschädigte vom Schädiger oder dessen Versicherung – unberechtigt - an die Behebung in einer bestimmten Werkstatt (fiktiv) – in der Regel zu „Mindestpreisen“ - „gebunden“; hierzu besteht weder seitens des Schädigers eine Berechtigung, noch seitens des Geschädigten eine Verpflichtung und umgekehrt: Weder kann sich der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die teuerste Werkstatt aussuchen und seinen Schaden nach den dort geforderten Reparaturpreisen vergüten lassen, noch kann der Schädiger den Geschädigten auf die billigste Reparaturwerkstatt verweisen: Bei fiktiver Abrechnung kann nur ein generalisierender Maßstab zugrunde gelegt werden. Nach dem tragenden Prinzip des Schadensersatzrechtes, einerseits den Geschädigten nicht zu bereichern, andererseits vollen Schadensausgleich zu bewirken, darf bei fiktiver Schadensabrechnung auch innerhalb der beiden tragenden Säulen des Schadensersatzrechtes nur eine mittige Position, nicht aber das Extreme, eine möglicherweise eben gerade noch innerhalb einer der beiden Säulen des Schadensersatzrechtes angesiedelte Berechnungsgrundlage angesteuert und zum Maßstab der Schadensersatzleistung gewählt werden: Aus den genannten Gründen verbietet es sich, die Berechnungsgrundlagen des Schadensersatzes dem sogenannten freien Spiel der Kräfte des Marktes zu übertragen, also entweder der Gesamtheit der in der Regel rechtskundig vertretenen Geschädigten, wenn man ihnen die Wahl der preisgebenden Werkstatt überlässt, oder der Versicherungswirtschaft, wenn man ihr die Auswahl der preisgebenden Werkstatt überlässt. Vielmehr bleibt als Bemessungsgrundlage lediglich das Preisniveau der in der Region tätigen nicht markengebundenen Fachwerkstatt übrig, soweit nicht seitens des Geschädigten ein bestimmtes Integritäts- beziehungsweise Affektionsinteresse belegt ist. III. Die Berufung wurde zugelassen. Die hierzu vertretene Rechtsauffassung weicht von der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Schadensberechnung bei dem Begehren nach fiktiven Reparaturkosten, ab, vergl. dessen Urteil des vom 29.4.03, AZ: VI ZR 398/02, sogenanntes Porsche-Urteil. Dort ist ausgeführt, Grundlage der Berechnung der erforderlichen Reparaturkosten könne nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssatz aller repräsentativen markengebundenen und freien Werkstätten einer Region sein, wörtlich: „Gegen sie spricht zum einen, dass der Schädiger zur vollständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dispositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer Sicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 1 S. 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden.“ Und: „Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser Hinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum Vorleben’ des PKW in wartungstechnischer Hinsicht vorzutragen.“ Darin enthalten ist die Rechtsauffassung, unabhängig vom Alter des beschädigten Fahrzeugs und den Wartungsgepflogenheiten bezogen auf dieses Fahrzeug könne der Geschädigte bei Abrechnung bloß fiktiver Reparaturkosten auch bei einem älteren und nicht ständig ‚premium-gewarteten’ Fahrzeug nach den in der Regel höheren Preisen einer bestimmten markengebundenen Werkstatt (dort: Porsche-Centrum) liquidieren. Dem wird in dieser Entscheidung nicht gefolgt, wie oben dargelegt. Diese Entscheidung weicht außerdem ab von den in den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 20.10.09, AZ: VI ZR 53/09, sogenanntes VW-Urteil, vom 23.2.10, AZ VI ZR 91/09, so genanntes BMW-Urteil, vom 22. 6.10, AZ VI ZR 337/09 und AZ VI ZR 302/08, so genanntes Mercedes-A-Klasse und Audi-Urteil vertretenen Rechtsauffassungen: Abweichend von der im o. a. sogenannten Porsche-Urteil vertretenen Rechtsauffassung hat jener Senat des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 22. 6.10, AZ VI ZR 337/09, seine Rechtsauffassung zusammenfassend dargelegt: „Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in dem für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt.“… „Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer“… „zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt’ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“… „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Fachwerkstatt’ insbesondere dann, wenn sie nur deshalb kostengünstiger ist, weil ihr nicht die marktüblichen Preise dieser Werkstatt, sondern auf von vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhende Sonderkonditionen zugrundeliegen.“ Und im Urteil vom 22.6.10, AZ: VI ZR 302/08, heißt es: „Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer“… „zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt’ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“… „Unzumutbar ist eine Reparatur in einer ‚freien Werkstatt’ für den Geschädigten im Allgemeinen dann, wenn das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre war.“… „Aber auch bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.“ Mit diesen Rechtsauffassungen stimmt das vorliegende Urteil teilweise nicht überein, nämlich insoweit, als sich die vorgenannten Rechtsauffassungen nicht mit der gesetzlichen Regelungen vereinbaren lassen. Das im Bürgerlichen Gesetzbuch normierte Schadensersatzrecht (§§ 249 ff. BGB) hat den Begriff des Schadens nicht kodifiziert, setzt ihn gleichwohl voraus, nämlich das Verständnis, dass ‚Schaden’ im Sinne des bürgerlichen Rechtes das Ergebnis einer vergleichenden Betrachtung ist: der Vergleich des Zustandes des Vermögens des Geschädigten ohne den Eintritt des schädigenden Ereignisses und seiner Auswirkungen mit dem Zustand, der infolge des schädigenden Ereignisses und seiner Auswirkungen eingetreten ist. Bezogen auf ein beschädigtes Kraftfahrzeug bedeutet dies die schlichte Feststellung, dass der Schaden eben in dem beschädigten Zustand des Fahrzeugs, verglichen mit dem unbeschädigten, besteht. a. Verlangt der Geschädigte im Rahmen des Paragraphen 249 Abs. 2 S. 1 BGB den „zur Herstellung erforderlichen“ Geldbetrag, ist der Schaden (-verlauf) abgeschlossen und damit grundsätzlich keiner weiteren Schadensentwicklung fähig. Es hat lediglich die im Rahmen des Paragraphen 249 Abs. 2 S. 1 BGB vorzunehmende Schadensberechnung zu erfolgen. Damit ist unvereinbar die Auffassung, der Schädiger könne „den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer“… „zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt’ verweisen“ (so allerdings die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 20.10.09, AZ: VI ZR 53/009, vom 23.2.10, AZ VI ZR 91/09 und vom 22. 6.10, AZ VI ZR 337/09 und AZ VI ZR 302/08). Die ‚Schadensminderungspflicht‘ setzt begrifflich zum einen einen bereits eingetretenen (Erst-)Schaden und zum zweiten eine wenigstens der Möglichkeit nach in der Entwicklung befindlichen, nämlich einen nach dem (Erst-)Schadensereignis sich fortentwickelnden Schadensverlauf voraus, der ggf. durch zumutbare Handlungen des Geschädigten in seinem Fortlauf und in seinen Auswirkungen gemindert werden kann und soll. Ein solcher in der Fortentwicklung begriffener Schadensverlauf fehlt bei der Liquidation fiktiver Reparaturkosten: Der Schaden(-verlauf) ist mit Eintritt der Beschädigung und der Entscheidung des Geschädigten, sein Begehren auf die gedachterweise anfallenden Reparaturkosten zu richten, abgeschlossen und damit sozusagen festgeschrieben. Er besteht in dem beschädigten Zustand des Fahrzeugs, verglichen mit dem unbeschädigten und den zur Behebung des Schadens gedachterweise anfallenden Reparaturkosten. Lediglich die Schadensberechnung, die Ermittlung dieser gedachterweise anfallenden Reparaturkosten ist durchzuführen. Mangels eines nach dem Schadensereignis sich fortentwickelnden Schadensverlaufs ist kein Verstoß gegen eine irgendwie geartete Schadensminderungspflicht, und also auch kein irgendwie zu rechtfertigender Zugriff auf „den Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht“ möglich. b. Die in jenen Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung, die Grundlagen der für die Zumessung des im Sinne des Paragraphen 249 Abs. 2 S. 1 BGB „zur Herstellung erforderlichen“ Geldbetrages seien - ohne eine umständebedingte Änderung - aus sich heraus, nämlich je nach dem Vortrag der Parteien wechselhaft und austauschbar , sie seien davon abhängig, ob sich der Schädiger auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit berufe, entspricht weder den Grundlagen des Schadensersatzrechts, noch denen des Prozessrechts: Insoweit setzen jene Entscheidungen des Bundesgerichtshofs der Sache nach voraus, dass der Richter den Anspruch des Geschädigten auch bei einem älteren und nicht ständig ‚premium-gewarteten’ Fahrzeug nach den in der Regel höheren, in einer markengebundenen Fachwerkstatt berechneten Reparaturkosten „grundsätzlich“ oder jedenfalls „zunächst“ berechnen und anerkennen müsse. Diese vom erkennenden Gericht vorzunehmende Abrechnung auf Grundlage der Preisberechnung markengebundener Fachwerkstädten sei jedoch „grundsätzlich“ oder „danach“ fehlerhaft, falls der Schädiger auf eine billigere, gleichwertige und zumutbare Reparaturmöglichkeit verweise. Diese Betrachtung ist ihrerseits rechtlich insgesamt fehlerhaft, denn das Zivilprozessrecht trifft eine eindeutige Unterscheidung zwischen Tatsachenvortrag, dessen Beibringung den Parteien obliegt, und rechtlicher Bewertung, die der Richter - und nicht eine Partei – verbindlich zu treffen hat. Die Auswahl der Grundlagen der vorzunehmenden Schadensberechnung, nämlich die Bewertung, welcher Maßstab bei der Abrechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages zugrunde zu legen ist - Abrechnung nach den Preisen markengebundener Fachwerkstätten oder den Preisen einer bestimmten nicht markengebundenen Fachwerkstatt - , ist nicht Tatsachen-, sondern Rechtsfrage. Den Parteien ist es aber schlechterdings verwehrt, dem erkennenden Gericht ihre Rechtsansichten zu diktieren. Letztere sind vielmehr dem Parteivortrag und damit dem Spiel der Parteiinteressen - zu Recht - entzogen. Aus diesen genannten Rechtsgründen verbietet es sich, diese Grundlagen der Berechnung des Schadensersatzes dem sogenannten freien Spiel der Kräfte des Marktes zu überlassen, also entweder der Gesamtheit der in der Regel rechtskundig vertretenen Geschädigten, wenn man ihnen die Wahl der preisgebenden Werkstatt überlässt, oder der Versicherungswirtschaft, wenn man ihr die Auswahl der preisgebenden Werkstatt überträgt. Die Festlegung der Grundlagen der Bemessung des Schadensersatzes – die Bemessungsgrundlage der Reparaturkosten bei älteren und nicht stets ‚premium-gewarteten’ Fahrzeugen - ist als Rechtsfrage nicht einer ‚Auswechselung‘ sozusagen auf Zuruf der Parteien zugänglich . c. Eng einher damit geht die in den genannten Urteilen enthaltene rechtsirrige Auffassung, der Schädiger trage die Beweislast für eine preisgünstigere, qualitativ vergleichbare und zumutbare Reparaturmöglichkeit. Hier werden schlicht die Grundsätze der Beweislast in Abrede gestellt: Bisher war der Geschädigte nicht nur für den Eintritt eines vom Schädiger verursachten Schadens, sondern auch und sogar für die Höhe des entstandenen Schadens nicht nur darlegungs-, sondern auch beweisbelastet. Von diesen durch die Gesetze vorgegebenen Grundsätzen ohne Angabe tragender, nämlich aus den Gesetzen folgender Gründe abzuweichen mag zwar von einem beachtlichen Maß an Gestaltungsfreude zeugen - hier sind neue Rechtsregeln jenseits des kodifiziert Rechts geschrieben worden -, weniger von der Kenntnis und Einhaltung des gesetzten Rechts und seiner Grundlagen. Spätestens hier bei der Manipulation der Beweislast hätte den so urteilenden Richtern auffallen können, dass sie entweder einem Irrtum erlegen sind oder ‚neue Wege‘ beschreiten. Werden die Rechtssuchenden also demnächst in Bauprozessen eine obergerichtliche Rechtsprechung erleben und erdulden müssen, in denen der auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausführung in Anspruch genommene Unternehmer seinen Auftraggeber wegen des „zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages“ auf die Preise eines bestimmten Subunternehmers verweist, der zur Herstellung des mangelfreien Zustandes zwar von Berufs wegen qualifiziert und tauglich ist, im übrigen aber die Konkurrenz mit seinen konkurrenzlos billigen ‚Hauspreisen’ aussticht, um sich derzeit wirtschaftlich irgendwie über Wasser zu halten? Und was wird in Zukunft mit den für die Erstellung der Schadensgutachten anfallenden Kosten werden, wenn der Schädiger und sein Versicherer dem Geschädigten unmittelbar nach dem Unfallereignis ankündigen, sie würden im Falle der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten „aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer“… „zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt’ verweisen“? – Hat der Schädiger dieses Vorgehen angekündigt, sind die vom Geschädigten durch Auftragsvergabe eines Schadensgutachtens verursachten Kosten überflüssig, denn auf das Kostenniveau einer markengebundenen Fachwerkstatt kann es nicht (mehr) ankommen, „sobald“ der Schädiger „eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer“… „zugänglichen ‚freien Fachwerkstatt“ nachweist. Die vom Geschädigten daraufhin durch Beauftragung eines Schadenskalkulierers verursachten Kosten sind nutzlos - und damit nicht mehr im Wege sog. psychisch vermittelter Kausalität vom Schädiger ‚herausgefordert’. Nicht einmal die Überprüfung der qualitativen Vergleichbarkeit der Arbeiten der benannten Werkstatt mit dem zur Reparatur erforderlichen Standard ist des Erweises durch Sachverständigentätigkeit zugänglich, sondern allenfalls die praktische Prüfung des Reparaturergebnisses, das, da Abrechnung auf fiktiver Basis erfolgt, nicht stattfinden kann, denn es setzt exakt die Durchführung der Reparatur in dem vom Schädiger benannten Reparaturbetrieb voraus. Und wenn schon im Falle der Abrechnung bloß fiktiver Reparaturkosten der Verweis auf die vom Schädiger benannte „günstigere Reparaturmöglichkeit“ ausreicht, wieso sollten dann für das schadensersatzweise geltend gemachte Begehren tatsächlich angefallener Reparaturkosten andere Regeln gelten, wo doch der Geschädigte sich anderswo, nämlich auf Nachweis des Schädigers die gleichwertige Reparatur billiger hätte ‚erkaufen’ können? Die Rechtsregeln des Schadensersatzrechtes sind wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung stets massives Angriffsziel von Interessengruppen gewesen, und diesen Angriffen ist ‚die Rechtsprechung‘ gerade im Bereich der Abrechnung fiktiver Kfz-Reparaturkosten, wohlwollend formuliert, gelegentlich erlegen: Es ist der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Verkehrsunfallrecht nicht stets gelungen, die beiden tragenden, die Bemessung jeden Schadensersatzes begrenzenden Eckpfeiler des Schadensersatzrechtes einzuhalten, nämlich einerseits den Grundsatz, dass das Vermögen des Geschädigten durch die Schadensersatzleistung keine Bereicherung erfahren darf, andererseits dass der zu leistende Geldbetrag so zu bemessen ist, dass er den im Vermögen des Geschädigten entstandenen Schaden gänzlich ausgleicht. Seit den ab 1973 ergangenen Urteilen des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19.06.1973, AZ: VI ZR 46/72, und vom 23.03.1976, AZ: VI ZR 10/75) und der darauf fußenden ‚ständigen Rechtsprechung’, wonach auch im Falle des Schadensersatzes aufgrund bloß fiktiv angefallener Reparaturkosten der darauf fiktiv entfallende Umsatzsteuersatz ebenfalls zu vergüten sei, zeichnete sich mit aller Deutlichkeit ab, dass damit der das Schadensersatzrecht beherrschende Grundsatz des Bereicherungsausschlusses verfehlt wurde. In der Folgezeit tauchte in der ‚Rechtspraxis’ verstärkt die Erscheinung der sogenannten provozierten oder abgesprochenen Unfallereignisse auf. Groteskerweise ‚ermunterten‘ daraufhin Mitglieder des obersten Zivilgerichts die Untergerichte, bei der Aufdeckung derart provozierter oder abgesprochener Unfälle „mutige Beweiswürdigung“ zu betreiben, um diesem Rechtsmissbrauch einigermaßen beizukommen. - Bei der Branche der inzwischen erstarkten ‚professionellen Unfallgeschädigten‘ handelte es sich allerdings um ein schlichtes ‚Eigengewächs’, sozusagen eine ungewollte ‚Kreation’ eben dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zum Ersatz fiktiver Reparaturkosten, nämlich der bei weitem zu reichlich, nämlich geradezu unanständig üppig bemessenen Schadensersatzleistung. Insoweit sind der Versicherungswirtschaft und damit der Gesamtheit der Versicherten jahrzehntelang unberechtigte Lasten aufgebürdet worden. Allein anhand dieser Auswirkungen hätte man bei aufmerksamer Betrachtungsweise erkennen können, dass die Grundlagen der Schadensbemessung schon deshalb verfehlt seien, weil eine Rechtsprechung, die das ‚Gewerbe‘ der ‚professionell Unfallgeschädigten‘ schafft und erhält, notwendig damit den Grundsatz, dass das Vermögen des Geschädigten durch die Schadensersatzleistung keine Bereicherung erfahren darf, verfehlt haben muss; ansonsten wäre dieser Geschäftszweig mangels Möglichkeit der Gewinnerwirtschaftung nicht kreiert worden. Keineswegs war es nämlich ein aus der Vorschrift des damaligen § 249 Abs. 2 BGB folgendes Gebot, auch den Mehrwertsteueranteil als „zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag“ zu bewerten. Man hätte damals und in der Folgezeit der in der Literatur und einigen Gerichten dahin vorgeschlagenen Auslegung der oben genannten Vorschrift folgen können und sollen, dass zum der Herstellung dienenden erforderlichen Geldbetrag jedenfalls diejenigen auf die Reparaturleistung aufgeschlagenen und gesondert ausgewiesenen Kosten nicht hinzuzurechnen sind, die - wie im Falle der Umsatzsteuer – nur bei realer Reparatur anfallen, nicht aber bei bloß gedachter Reparatur. Diese Beträge können bei bloß fiktiver Reparatur dem (fikitven) Reparaturaufwand und dem (fiktiven) Reparaturergebnis nicht in irgendeiner Weise zugutekommen, weil sie sich nicht im (fiktiven) Reparaturprodukt wirtschaftlich niederschlagen können, weil sie eben nur bei real erfolgter Reparatur sozusagen als Fremdkosten ‚aufgesattelt‘ werden und für den die Reparaturleistung erbringenden Unternehmer lediglich einen sog. Durchlaufposten bilden. Die notwendig daraus zu ziehende Folgerung ist, dass solche Posten im Falle der Schadensersatzleistung anhand bloß fiktiver Reparaturkosten den Geschädigten bloß bereichern und dass daher deren Einbeziehung in die Schadensersatzleistung gegen das dem Schadensersatzrecht innewohnende Prinzip des Bereicherungsausschlusses verstößt und deshalb zu unterlassen ist: Schadensersatz ist nur dort und nur insoweit zu leisten, wo und insofern tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist – eine ‚Weisheit‘, deren Beachtung ‚der Rechtsprechung‘ gut angestanden hätte. Nur weil sich diese, angeführt vom Bundesgerichtshof, derartigen Argumenten nicht zugänglich erwies, wurde die Schaffung der Norm des § 249 Abs. 2, S. 2 BGB erforderlich. Insoweit kommt der viel später erfolgten Normierung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB – kein Ersatz der Umsatzsteuer bei bloß fiktiv geltend gemachten Reparaturkosten - nicht die Funktion einer Korrektur des Schadensersatzrechtes, des heutigen § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zu, sondern es handelt sich lediglich um dessen Wiederherstellung, nämlich um eine sozusagen nur durch eine an den Grundpfeilern des Schadensersatzrechts vorbeizielende Rechtsprechung der Gerichte erforderlich gewordene Notwehrhandlung des Gesetzgebers, also die Korrektur zum Zwecke der Wiederherstellung des Inhalts des früheren § 249 Abs. 2 BGB. Verfehlt war die in jenen Jahrzehnten gepflogene Rechtsprechung, wonach unabhängig von Alter des Fahrzeugs und den Reparatur- und Wartungsgepflogenheiten die fiktiven Reparaturkosten anhand der von den Sachverständigengutachten benutzten Vergütungssätze markengebundener Fachwerkstatten bemessen wurden; so noch ohne auch nur den Anflug von Bedenken das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.4.03, AZ: VI ZR 398/02, (s.o unter Ziffer II.1.). Auch hier war der das Schadensersatzrecht beherrschende Grundsatz des Bereicherungsausschlusses verletzt; auch dies hat das ‚Gewerbe‘ der ‚professionellen Unfallgeschädigten‘ zum Erblühen gebracht und am Leben erhalten. Nun sollen die von ‚der Rechtsprechung’ geschaffenen Zeiten augenfällig ungerechtfertigter Üppigkeit nach eben dieser Rechtsprechung vergangen sein. Der Geschädigte ohne Integritäts- oder Affektionsinteresse soll dem Willen der Versicherungswirtschaft gemäß an die Preise einer bestimmten, nämlich in der Regel der günstigen unter den nicht markengebundenen Werkstatt verwiesen werden: es sind neue Moden, es ist sozusagen Zeiten einer ‚neuen Bescheidenheit’ angesagt. Es ist eine Tatsache: das Verkehrsunfallrecht und die damit im weitesten Sinne zusammenhängenden Geschäfte (Kfz-Reparaturgewerbe, Versicherungswirtschaft, Rechtsberatungs- und -vertretungswesen, das Gewerbe der Schadenskalkulierer und der Fahrzeugvermieter) bilden vom wirtschaftlichen Volumen her einträgliche und volkswirtschaftlich gesehen nicht unbedeutende Geschäftsfelder, in denen die damit zusammenhängenden rechtlichen Fragen vor Gericht mit Systematik, enormer Sachkunde und mit unerhörter Ausdauer umkämpft sind und werden. Gerade die daraus hervor scheinende Macht der widerstreitenden Parteiinteressen sollten Gerichte davon abhalten, sich ohne rechtlich begründeten Anlass von den anzuwendenden gesetzlichen Regelungen abzuwenden, weil ansonsten die Gefahr besteht, nach Art der jeweiligen Mode unbewusst aber dennoch durchaus greifbar weniger rechts-, denn interessengesteuerte Entscheidungen zu treffen und sozusagen der dann auf der Hand liegenden Verwechselungsgefahr von Paragraphen- und Dollarzeichen zu erliegen. Gesetzesauslegung als Weg und zugleich Ziel der Erkenntnis des Inhaltes des Gesetzes im Rahmen der Anwendung auf den dem jeweiligen zu entscheidenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt ist die ureigenste Tätigkeit jeden Richters, auch und erstaunlicherweise sogar des Amtsrichters, anderenfalls wäre die Besetzung der Untergerichte mit einer weisungsgebundenen Beamtenschaft ausreichend. Werden solche ‚neuen Rechtsregeln’ von ‚dem Obergericht’ ‚kodifiziert’ - und wird damit den Untergerichten schlichtweg die Berechtigung zur Auslegung der sie bindenden Gesetze (§ 25 DRiG) abgesprochen –, hat das beachtliche schädliche Folgen mit Flächenwirkung: Untergerichte, ohnehin durch ‚die Rechtspraxis’ an die Übernahme von ‚Rechtssätzen’ ‚des BGH’ gewöhnt, werden auch dann nicht in ihrer in vermeintlicher Rechtstreue ausgeführten Kopistentätigkeit innehalten können, wenn diese oder jene obergerichtlich verordnete ‚Rechtspraxis’ beachtliche Abweichungen vom gesetzten Recht erkennen lässt. IV. Ausgehend von diesen oben erörterten Grundlagen, die dem Sachverständigen O im Gutachtenauftrag gestellt wurden, nämlich die Berechnung der fiktiv anfallenden Netto-Reparaturkosten bei Reparatur durch eine fiktive aus dem Kreise der nicht markengebundenen Fachwerkstätten hat der Sachverständige diese auf insgesamt 9.050,03 € veranschlagt, abzüglich gezahlter 7.922,05 € verbleibt demnach noch der seitens der Beklagten geschuldete Betrag von 1.127,98 €. Die vom Sachverständigen ermittelten Grundlagen der Preisberechnung, nämlich die seinem Datenwerk zugrunde gelegte Anzahl und die Auswahl der Werkstätten, wie im Gutachten , dort S. 8, aufgeführt, erscheinen ausreichend: Gemäß § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht betreffend die Höhe des Schadens unter Würdigung der Umstände nach freier Überzeugung zu entscheiden. Das Gericht benötigt Grundlagen für die vorzunehmende Schadensschätzung, diese hat der Sachverständige dargelegt. Es ist auch unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit, nämlich der sonst anfallenden Kosten nicht erforderlich, dass der Sachverständige hierzu eine lückenlose Markterhebung über das Preisniveau aller ortsansässigen nicht markengebundenen Werkstätten seiner Begutachtung zugrunde legt, denn auch hier gilt: In Fällen, in denen sich der Geschädigte die Wiederherstellung des ursprünglichen, unbeschädigten Zustandes nicht z.B. durch einen entsprechenden Restaurationsauftrag zu einem bestimmten, angefallenen Preis oder durch eine Ersatzbeschaffung „erkauft“, sondern fiktive Wiederherstellungskosten geltend macht, muss die Bemessung des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages unter Umständen aufgrund weniger tragfähiger Grundlagen erfolgen, sie muss zuweilen aufgrund bloßer Prognose, Schätzung und Bewertung vorgenommen werden. Der Zinsanspruch folgt insoweit aus Verzug. Wegen vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten, Ziff. 2300, 7002, 7008 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 S. 1 RVG, 1,3-fache Gebühr, ausgehend von einem Wert bis 9.840,03 € (siehe die Beträge aus der Klageschrift unter Berücksichtigung des vom Sachverständigen ermittelten Netto-Reparaturkostenbetrags) beläuft sich die Vergütung auf 775,64 €, worauf 718,40 € gezahlt wurden, so dass 57,24 € verbleiben. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug. Darüber hinaus war abzuweisen. Die Nebenentscheidungen folgen aus dem § 92 Abs. 1, 708 Ziff. 11, 711 ZPO. Streitwert: Bis 2.000,00 €.