Urteil
12 Cs 178/11
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2011:1024.12CS178.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Angeklagten sind des Landfriedensbruchs schuldig. Der Angeklagte S wird zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20,- Euro verurteilt. Der Angeklagte I wird zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Angeklagten. 1 G r ü n d e : 2 (hinsichtlich des Angeklagten I abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO) 3 I. 4 Der am 13.06.1968 in A geborene Angeklagte S ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Gemeinsam mit seiner Ehefrau, den gemeinsamen Kindern im Alter von zwei, drei und fünf Jahren sowie seiner zehnjährigen Stieftochter wohnt er unter der oben genannten Anschrift in C. Darüber hinaus ist er Vater eines elfjährigen Sohnes, der bei der Kindesmutter lebt und für den er ab November 2011 einen Betrag in Höhe von 260,00 Euro als Unterhalt zahlt. Als angestellter Bäcker verdient er monatlich rund 1.900,00 Euro netto. Seine Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. 5 In der Vergangenheit ist der Angeklagte S mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten: 6 Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht Recklinghausen am 08.05.1990, Az. 26 Ls 33 Js 363/89 ‑ 156/90, wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungs-widriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 DM. Unter Einbeziehung dieser Entscheidung wurde er am 25.10.1990 vom Amtsgericht Recklinghausen, Az. 26 Ls 33 Js 172/90 ‑ 303/90, ebenfalls wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 DM verurteilt. 7 Das Landgericht Dortmund verurteilte ihn am 06.04.1993, Az. KLs 31 Js 79/92, wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, wobei die zunächst gewährte Strafaussetzung zur Bewährung zwischenzeitlich widerrufen und der später zur Bewährung ausgesetzte Strafrest mit Wirkung vom 19.10.2000 erlassen wurde. 8 Das Amtsgericht Kaufbeuren verurteilte den Angeklagten S am 19.07.1995, Az. 13 Js 13101/93, wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in zwei Fällen, Volksverhetzung in Tateinheit mit Beleidigung und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, wobei der zur Bewährung ausgesetzte Strafrest ebenfalls mit Wirkung vom 19.10.2000 erlassen wurde. 9 Am 30.09.1999 verurteilte ihn das Landgericht Dortmund, Az. KLs 71 Js 27/99, wegen Verstoßes gegen ein Vereinigungsverbot in Tateinheit mit Volksverhetzung, Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen und mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Einbeziehung einer weiteren zwischenzeitlichen Verurteilung durch das Amtsgericht Recklinghausen vom 04.06.1998, Az. 37 Ds 8 Js 716/97 ‑ 19/98, die wegen ge-fährlicher Körperverletzung erfolgt ist, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die mit Wirkung vom 30.11.2004 erlassen wurde. 10 Zuletzt wurde der Angeklagte S vom Amtsgericht Alfeld (Leine) am 25.06.2009, Az. 9 Cs 21 Js 10089/09, wegen Vortäuschen einer Straftat zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25,00 Euro verurteilt. 11 II. 12 Am 29.01.2011 fand im Stadtgebiet W eine angemeldete Demonstration des Rechtsextremisten S2 statt. Zu einer Gegenveranstaltung hatten verschiedene Gruppierungen aus dem „bürgerlichen Lager“ und dem linksextremistischen Spektrum aufgerufen. Zu der Veranstaltung des Rechtsextremisten S2 reiste eine Reihe von Personen mit dem Zug nach W an, zu denen auch die beiden Angeklagten gehörten. Entgegen der ursprünglichen Absicht, mit dem Zug bis zum Bahnhof W1 oder W2 zu fahren, wurde ihr Zug bereits am Bahnhof W3 aufgrund einer Gleisblockade der Gegendemonstranten angehalten. Deshalb musste die Gruppe der Demonstranten mit den beiden Angeklagten den Zug am Bahnhof in W3 verlassen, um von dort aus den Fußweg zum Versammlungsplatz anzutreten. 13 In einer Gruppe von rund 70 Personen machten sich die Demonstranten ‑ unter ihnen die beiden Angeklagten ‑ zu Fuß auf den Weg Richtung W2 in Richtung des Versammlungsplatzes. Dabei bewegten sie sich als zusammenhängende Gruppe zu zweit oder zu dritt nebeneinander auf dem Gehweg in einer Ausdehnung von etwa 20 bis 30 Metern. In der Spitze der Gruppe wurden ein bis zwei Fahnen mitgeführt. Während des Fußmarsches Richtung W2 achteten die Gruppenmitglieder darauf, den Zusammenhalt nicht zu verlieren. Dies zeigte sich insbesondere daran, dass der vordere Gruppenteil auf den hinteren Gruppenteil wartete, als diese beim Überqueren der Straßen wegen Rotlichtphasen der Fußgängerampeln warten mussten. 14 Etwa zur gleichen Zeit setzte sich eine Gruppe Gegendemonstranten in W2 in Bewegung, um der Gruppe der sich nähernden „rechten“ Demonstranten entgegen zu laufen. Gegen 13:45 Uhr hatte die Gruppe mit den beiden Angeklagten den Kreuzungsbereich Fstraße / Lstraße erreicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Fstraße bereits von den eingesetzten Polizeibeamten vollständig für den motorisierten Straßenverkehr gesperrt. 15 Hinter der Einmündung zur Lstraße, spätestens ab dem Bereich zur Einmündung in die Straße F2 schloss sich die Gruppe der „rechten“ Demonstranten wie auf ein Kommando hin enger zusammen, wobei sie weiterhin in Zweier- oder Dreierreihen gingen. Gleichzeitig erhöhten sie ihr Gehtempo und fielen in einen Laufschritt. Zu diesem Zeitpunkt konnten sie die entgegenkommenden Gegendemonstranten erkennen, die sich etwa auf Höhe des Präsidiums auf der Fstraße befanden. Aus der Gruppe der „rechten“ Demonstrationsteilnehmer ertönten dabei Rufe wie „Wir kriegen Euch alle“ und „Schnappt Sie Euch“, wobei die gesamte Gruppe zunächst noch auf dem in Gehrichtung liegenden rechten Fußgängerweg blieb. Aufforderungen der Polizei mittels Lautsprecherwagen, stehen zu bleiben, ignorierten sie. Aufgrund der sich anbahnenden Eskalation stellte sich der hinzu geeilte N mit seinem zivilen Dienstfahrzeug schräg vor die Gruppe und versuchte die Gruppe der „rechten“ Demonstranten aufzuhalten, was ihm jedoch nicht gelang, da diese an dem Dienstfahrzeug vorbei weiter in Richtung der Gegendemonstranten liefen. 16 Auf Höhe des Parkplatzes der Firma B lösten sich drei bis vier Personen aus der Gruppe der „rechten“ Demonstranten und begaben sich auf die linke Fahrbahnseite, wo sie eine Person aus dem Kreis der Gegendemonstranten zu Fall brachten und diese auf dem Boden liegende Person schlugen und traten. Während dessen bewegte sich die übrige Gruppe mit zunehmender Geschwindigkeit rennend auf die Gegendemonstranten zu, wobei in der Spitze der Gruppe ein mitgeführter Fahnenstock zerbrochen wurde und Stücke davon unter den Teilnehmern verteilt wurden. Gleichzeitig begannen sie, Steine und Flaschen in Richtung der Gegendemonstranten zu werfen, die daraufhin ebenfalls Gegenstände zurück warfen. Trotz der weiteren polizeilichen Aufforderungen, Ruhe zu bewahren, fächerten sich die Teilnehmer der „rechten“ Gruppierung über den Gehweg und die Straßenbreite hinweg immer weiter auf, bis sie schließlich auf die Gegendemonstranten trafen und sich mit diesen nicht näher feststellbare verbale und körperliche gewalttätige Auseinandersetzungen lieferten. Zuvor hatte V, der aus dem von N geführten Dienstfahrzeug ausgestiegen war, Teilnehmer aus dem hinteren Bereich der „rechten“ Demonstranten angesprochen und lautstark aufgefordert, stehen zu bleiben. Dieser Aufforderung kamen jedoch nur zwei Personen nach, während alle übrigen auf die Gegendemonstranten zurannten und sich nicht aufhalten ließen. 17 Aufgrund weiterer hinzueilender Gegendemonstranten, unter denen sich auch Angehörige des linksextremen Spektrums ‑ dem sogenannten „schwarzen Block“ ‑ befanden, traten die „rechten“ Demonstranten, die inzwischen zahlenmäßig unterlegen waren, unvermittelt den Rückzug an und liefen zurück bis zum Parkplatz des T-Supermarktes unter der Anschrift Fstraße XXX, wo sie sich eng zusammengerückt sammelten. Dort wurden sie kurz darauf von einer eintreffenden Hundertschaft der Polizei festgesetzt, in Gewahrsam genommen und zu einer Gefangenensammelstelle abtransportiert. Zu den insgesamt 73 in Gewahrsam genommenen Personen gehörten auch die beiden Angeklagten. 18 Während des Abtransports identifizierte V die zwei Personen, die auf seine Aufforderung hin stehen geblieben waren, und erfasste ihre Personalien. 19 III. 20 Die Angeklagten, die sich zur Sache nicht eingelassen haben, sind aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung ergibt, überführt. 21 Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf den zuverlässigen Bekundungen der vernommenen Zeugen, die das Geschehen jeweils von verschiedenen Standorten beobachtet und dieses ‑ soweit es in ihr Wissen gestellt ist ‑ so, wie vorstehend unter Ziffer II. festgestellt, wiedergegeben haben. 22 Die Zeugen L, W, V, N und L2 haben übereinstimmend bekundet, dass sich die Gruppe der „rechten“ Demonstrationsteilnehmer als homogene Gruppe bewegt habe und als solche auch auf die Gegendemonstranten unvermittelt und ohne erkennbaren Grund losgestürmt sei. Die Zeugen L und W haben insoweit nachvollziehbar und plausibel berichtet, dass sie gemeinsam in Zivilkleidung unterwegs gewesen seien und entsprechend ihres Auftrags die „rechte“ Gruppe auf dem Weg zu dem Versammlungsort begleitet und beobachtet haben. Dabei wäre es ihnen ‑ so ihre subjektive Einschätzung ‑ aufgefallen, wenn sich einzelne Personen aus dieser Gruppe entfernt hätten oder zurückgeblieben wären. In diesem Zusammenhang schilderte der Zeuge V, der der sich näherenden und Parolen schreienden Gruppe zunächst gemeinsam mit dem Zeugen N im Dienstfahrzeug entgegen kam und zur Beruhigung der eskalierenden Situation ausstieg, dass er die im hinteren Bereich der Gruppe laufenden Personen lautstark angesprochen und zum Stehenbleiben aufgefordert habe, worauf jedoch nur die zwei später namentlich erfassten Personen ‑ zu denen die beiden Angeklagten nicht gehören ‑ reagiert hätten, während alle weiteren Personen, soweit sie nicht schon an ihm vorbei waren, vorbeigerannt seien und die oben genannten Parolen skandierten. 23 Dies hatte der Zeuge L mitbekommen, der insoweit bestätigen konnte, keine weiteren Personen zurückgehend oder stehen bleibend gesehen zu haben. Vielmehr, so seine Wahrnehmung von der gegenüberliegenden Straßenseite, sei die gesamte Gruppe entgegen der polizeilichen Aufforderungen mittels Lautsprecherwagen losgelaufen und habe sich anschließend tätliche Auseinandersetzungen mit Gegendemonstranten geliefert. Aus einer ähnlichen Position beschrieb dieses Geschehen auch der Zeuge L2. Er konnte sich noch daran erinnern, dass in der Spitze der „rechten“ Gruppe sogar ein mitgeführter Fahnenstock zerbrochen worden sei und Stücke davon unter den Teilnehmern verteilt worden seien, bevor die gesamte Gruppe deutlich schneller werdend auf die Gegendemonstranten zulief, während zeitgleich ein Gegendemonstrant verprügelt worden sei. 24 Ähnlich beschrieb der Zeuge N aus seiner Sicht, wie die weitgehend einheitlich dunkel gekleideten Mitglieder der „rechten“ Gruppe an seinem Dienstfahrzeug vorbeigelaufen seien, obwohl er das Fahrzeug schräg vor die Gruppe auf dem Gehweg gefahren habe, um die laufende Gruppe aufzuhalten. Zuvor seien sie ihm auf der rechten Fahrbahnseite entgegen gekommen, bis sie auf Höhe der Einmündung zur Straße F2 plötzlich ‑ scheinbar wie auf ein Kommando ‑ ihr Tempo ohne nachvollziehbaren Grund deutlich erhöht hätten. Angesichts der dabei gerufenen Parolen habe er subjektiv den Eindruck einer aggressiven Grundstimmung dieser Gruppe gehabt, zumal kurz darauf Gegenstände geworfen worden seien. 25 Diese Beobachtungen bestätigte der Zeuge W2, der als „Aufklärer“ mit einem Fahrrad unterwegs gewesen sei und die Gruppe der „rechten“ Demonstranten etwa ab dem Kreuzungsbereich Fstraße / Lstraße beobachtet und mitbekommen habe, wie die gesamte Gruppe ihr Gehtempo unvermittelt erhöhte und die einzelnen Demonstranten näher zusammenrückten, bis sie schließlich losrannten und Gegenstände in Richtung der Gegendemonstranten warfen. Dabei verschwieg er nicht, dass anschließend auch aus der Gruppe der Gegendemonstranten Gegenstände geworfen worden seien. So konnte er sich zum Beispiel noch daran erinnern, dass ein Stein aus Richtung der Gegendemonstranten nur wenige Meter von ihm entfernt auf dem Boden aufgeschlagen sei. Dieses Aussageverhalten des Zeugen zeigt, dass er ‑ wie die anderen Zeugen auch ‑ ohne besondere Belastungstendenz gegen die Angeklagten ausgesagt hat. 26 Ähnlich schilderte der Zeuge T die Situation, der zunächst die entgegenkommenden Gegendemonstranten in Zivilkleidung begleitet hatte und von der gegenüberliegenden Straßenseite mitbekam, wie die Gruppe der „rechten“ Demonstranten Parolen skandierte und sich trotz der polizeilichen Aufforderungen durch den Lautsprecherwagen auffächerte und auf die Gegendemonstranten ‑ bei denen er sich befand ‑ zurannte. Dabei sei eine Person geschlagen und getreten worden. Aufgrund der aggressiven Stimmung und eskalierenden Situation habe er sich gemeinsam mit seinem Kollegen, dem Zeugen S2, der diese Schilderungen im Wesentlichen bestätigte, aus Eigensicherungsgründen in einen Hauseingang zurückgezogen. Dem entsprechen auch die weiteren Wahrnehmungen der Zeugin W, die von einer unübersichtlichen Gemengenlage mit wechselseitigem Stoßen, Schupsen und Schreien berichtete. 27 Aufgrund dieser Schilderungen der Zeugen aus verschiedenen Blickrichtungen steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Gruppe der „rechten“ Demonstranten eine aggressiver Stimmung verbreitete und ‑ bis auf die zwei vom Zeugen V aufgehaltenen Personen ‑ geschlossen auf die Gegendemonstranten zulief, um sich mit diesen gewalttätige Auseinandersetzungen zu liefern. 28 Konkrete Anknüpfungstatsachen für die Annahme, dass die Aussagen der Zeugen in einzelnen Details falsch sein könnten, liegen nicht vor. Die Zeugen haben das Tatgeschehen schlüssig und detailliert wiedergegeben, soweit sie eigene Wahrnehmungen gemacht haben und sich erinnern konnten. Im Wesentlichen decken sich ihre Aussagen. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Perspektiven, aus denen sie das Tatgeschehen beobachtet haben, sowie aufgrund ihrer Konzentration auf einzelne Geschehensabläufe, wie etwa die Beobachtungen der Zeugen T und T2 zu dem Angriff eines Gegendemonstranten durch drei bis vier Personen aus der „rechten“ Gruppierung oder der Zeugen V und L zu der Reaktion der Gruppenmitglieder im hinteren Bereich zu der Aufforderung des Zeugen V, sind einzelne Abweichungen zwanglos zu erklären. Deshalb können sich ihre Aussagen auch nicht in jeder Einzelheit decken. Entscheidend ist vielmehr, dass die Zeugen das wesentliche Kerngeschehen ‑ so wie festgestellt ‑ übereinstimmend beschrieben haben. 29 Ebenso ist auszuschließen, dass die Angeklagten, die auf dem Parkplatz des T-Supermarktes festgesetzt und zur Gefangenensammelstelle transportiert wurden, erst nachträglich zu der sich dort sammelnden Gruppe gestoßen sind und in Gewahrsam genommen wurden, ohne bei dem vorangegangenen Angriff dabei gewesen zu sein. Nach den Schilderungen der Zeugen ist vielmehr davon auszugehen, dass die gesamte Gruppe der „rechten“ Angreifer auf den Parkplatz geflüchtet ist und dort umstellt wurde. 30 Zwar gilt der Grundsatz in dubio pro reo , wonach die dem Angeklagten jeweils günstigste Rechtsfolge anzunehmen ist, wenn das Gericht nicht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten oder dem Bestehen unmittelbar entscheidungserheblicher Tatsachen gewinnt. Hierbei handelt es sich jedoch um keine Beweisregel, sondern um eine Entscheidungsregel. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt also voraus, dass die Angeklagten aufgrund zur Verfügung stehender Beweismittel nicht überführt werden können (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 53. Auflage 2010, § 261 Rn. 26 m.w.N.). Dabei kommt es nur auf Zweifel an, die der Richter tatsächlich gehabt hat, nicht auf etwaige Zweifel, die er nach Meinung des Angeklagten oder des Verteidigers hätte haben können; der Zweifelssatz bedeutet nicht, dass das Gericht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine zureichenden Anhaltspunkte bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.08.2002, Az. 1 StR 111/03, NStZ-RR 2003, 371). Vielmehr muss sich der Richter seine Überzeugung von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit eines Geschehensablaufs aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme bilden. Eine bloße gedankliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs darf die Verurteilung nicht hindern (vgl. BGH, Urteil vom 11.01.2005, Az. 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147). 31 Dass sich die beiden Angeklagten unter den Angreifern auf die Gegendemonstranten befanden, ergibt sich nach alledem aus ihrer anschließenden Festsetzung und Ingewahrsamnahme durch die uniformierten Polizeikräfte, wie dies den in der Hauptverhandlung verlesenen Berichten unter der „Gesa-Kontrollnummer ##“ zu dem Angeklagten S und der „Gesa-Kontrollnummer ##“ zu dem Angeklagten I zu entnehmen ist. 32 Darüber hinaus ‑ und dies spricht insbesondere für die Zuverlässigkeit der vorangegangenen Bekundungen des Zeugen L ‑ identifizierte er den Angeklagten S in der Hauptverhandlung ungefragt als eine derjenigen Personen, die sich überwiegend in der Spitze der „rechten“ Gruppe aufhielten und zwischendurch immer wieder telefonierten. Dabei habe er mitbekommen, dass er seinem Gesprächspartner am Telefon mitgeteilt habe: „Wir haben Feindkontakt“. Als er den Angeklagten im Rahmen der Vernehmung ansah, konnte er sich spontan an die von diesem am Tattag getragene Oberbekleidung erinnern, nämlich einen grünen Parker. Er ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge sich einen solchen Sachverhalt ausgedacht haben sollte. Anhaltspunkte für die Annahme, dass er den Angeklagten S verwechselt haben könnte, liegen ebenso wenig vor. 33 Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen Angaben, die nach dem Ermittlungsergebnis, wie es sich nach Aktenlage darstellt, nicht zu widerlegen sind. Darüber hinaus wurde hinsichtlich des Angeklagten S die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 07.10.2011 im oben genannten Umfang verlesen. 34 IV. 35 Die Angeklagten haben sich damit des Landfriedensbruchs schuldig gemacht, Vergehen strafbar gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 StGB, indem sie als Teilnehmer der „rechten“ Demonstrationsgruppe in Richtung der Gegendemonstranten mitgelaufen sind und sich dadurch an Gewalttätigkeiten aus ihrer Gruppe beteiligt haben. 36 Für eine solche Beteiligung genügt es zwar nicht, lediglich Teil der Menschenmenge gewesen zu sein, aus der heraus Gewalttätigkeiten begangen werden. Strafbar wegen Landfriedensbruch macht sich deshalb nur derjenige, der sich aktiv beteiligt. Es reicht deshalb für eine Strafbarkeit nicht aus, dass die Gewalttätigkeiten aus dem Schutz der Menschenmenge heraus begangen werden und sich als Taten Einzelner darstellen. Ebenso wenig begründet die bloße passive Teilnahme in einer solchen Situation die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch. 37 Maßgeblich für die Strafbarkeit der beiden Angeklagten ist hier jedoch der Umstand, dass die gesamte Gruppe der „rechten“ Demonstranten, zu der auch sie gehörten, in aggressiver Art und Weise auf die Gegendemonstranten zugerannt sind, während aus ihrer Gruppe heraus mindestens eine Person körperlich misshandelt wurde und zugleich Gegenstände geworfen sowie Angriffsparolen skandiert wurden, die ihre Gewaltbereitschaft offenbaren. Insoweit stellt sich das gemeinsame Zurennen auf die Gegendemonstranten während schon begonnener Gewalttätigkeiten als psychische Unterstützungshandlung derjenigen Personen dar, die Gewalttätigkeiten begehen. Denn durch dieses von ihnen unterstützte gruppendynamische Verhalten haben sie die weitere Eskalation der Situation, in deren Folge es zu gewaltsamen Auseinandersetzungen kam und worin sich letztlich die durch den Angriff manifestierte Gewaltbereitschaft ihrer gesamten Gruppe zeigte, aktiv gefördert. 38 Entgegen dem Verteidigungsvorbringen ist das Verhalten der Angeklagten auch nicht gerechtfertigt oder entschuldigt. Konkrete Anknüpfungstatsachen für eine Notwehrlage i.S.d. § 32 StGB oder andere Gründe gemäß §§ 34-35 StGB, die einer Strafbarkeit entgegen stehen könnten, konnten nicht festgestellt werden. Insbesondere ist nach den Bekundungen der vernommenen Zeugen nicht ersichtlich, dass durch die Gegendemonstranten eine „Straßenblockade“ stattgefunden hat, die die Gruppe der „rechten“ Demonstranten mit den beiden Angeklagten zur Wahrnehmung ihrer verfassungsrechtlich gewährleisteten Demonstrationsrechte ‑ so die Verteidigung ‑ habe gewaltsam durchbrechen dürfen, um zu dem Versammlungsort in W1 zu gelangen. Einer solchen Sichtweise steht schon entgegen, dass die Gruppe der „rechten“ Demonstranten vor der weiteren Eskalation der Situation von der Polizei mittels Lautsprecherwagens mehrfach aufgefordert worden waren, stehenzubleiben und sich ruhig zu verhalten, um anschließend durch die Polizei einen sicheren und geordneten Weiterzug ihrer Gruppe organisieren zu können. 39 Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, dem Antrag des Verteidigers auf Vernehmung des polizeilichen Einsatzleiters zu den polizeilichen Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer der angemeldeten Demonstration vor Gleisblockaden und anderen Störungen durch Gegendemonstranten nachzugehen. Vielmehr ist dieser Antrag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich und wurde deshalb gemäß §§ 411 Abs. 2 Satz 2, 420 Abs. 4 StPO abgelehnt. 40 V. 41 Das Gesetz sieht für den Straftatbestand des Landfriedensbruchs einen Strafrahmen vor, der von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe reicht. 42 1. Angeklagter S 43 Bei der Strafzumessung ist zugunsten des Angeklagten strafmildernd zu berücksichtigen, dass er ‑ nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unwiderlegbar - lediglich aktiver „Mitläufer“ gewesen ist und ihm eigene Gewalttätigkeiten nicht nachgewiesen werden können. 44 Strafschärfend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass er mehrfach vorbestraft ist und sich die bisherigen Verurteilungen nicht zur Warnung hat dienen lassen. Hinzu kommt der Umstand, dass eine gewaltbereite Gruppe von rund 70 Personen, zu der der Angeklagte gehörte, ein nicht unerhebliches Gefahrenpotenzial darstellt, wenn sie auf die Gegendemonstranten zurennt, was auch der Angeklagte ohne Schwierigkeiten erkennen konnte. 45 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB erachtet das Gericht eine 46 Geldstrafe von 130 Tagessätzen 47 für tat- und schuldangemessen. 48 Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den Kindern und seiner Ehefrau gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 20,00 Euro festgesetzt. 49 2. Angeklagter I 50 Unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe gemäß § 46 StGB erachtet das Gericht eine 51 Geldstrafe von 60 Tagessätzen 52 für tat- und schuldangemessen. 53 Die Höhe der einzelnen Tagessätze wird unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 15,00 Euro festgesetzt. 54 VI. 55 Die Kostenentscheidung beruht aus § 465 Abs. 1 StPO.