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Beschluss

145 IN 1070/11 Sonstiges

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2012:0416.145IN1070.11.00
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Tenor

Der Insolvenzantrag der Gläubigerin vom 29.11.2011 wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin

Entscheidungsgründe
Der Insolvenzantrag der Gläubigerin vom 29.11.2011 wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin Gründe I. Mit Schreiben vom 26.05.2011, eingegangen bei Gericht am 03.06.2011 beantragte die Gläubigerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 2.842,18 EUR für den Zeitraum 01.04.2010 bis 30.04.2011 erstmalig die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin (Az.: 145 IN 518/11). Auf Anregung des gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde am 11.07.2011 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden ausweislich des Berichts des Sachverständigen neben den damals verfahrensgegenständlichen Verbindlichkeiten rückständige Sozialversicherungsbeiträge bei einem weiteren Sozialversicherungsträger in Höhe von 1.400,00 EUR sowie rückständige Leasingraten für zwei Monate in Höhe von ca. 1.100,00 EUR. Weitere Verbindlichkeiten, insbesondere Steuerrückstände, hatte der Sachverständige nicht feststellen können. Mit Schreiben vom 27.07.2011 erklärte die Gläubigern nach vollständigem Ausgleich der rückständigen Beitragsforderungen durch die Schuldnerin den Insolvenzantrag vom 26.05.2011 für erledigt erklärt. Da die Schuldnerin innerhalb der ihr gesetzten Frist der Erledigungserklärung nicht widersprochen hatte, wurde das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt (§ 4 InsO, § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO) und die angeordneten Sicherungsmaßnahmen mit Beschluss vom 02.08.2011 aufgehoben. Mit Schreiben vom 24.11.2011, eingegangen bei Gericht am 29.11.2011, beantragte die Gläubigerin erneut die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 1.028,87 EUR für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.10.2011. Ein Pfändungsversuch seitens der Gläubigerin vom 19.10.2011 verlief fruchtlos. Auf das gerichtliche Anhörungsschreiben hin teilte die Schuldnerin mit Schreiben vom 22.12.2011 mit, dass die Rückstände bis auf den Dezemberbeitrag in Höhe von 249,68 EUR ausgeglichen seien und der Gläubigerin eine Einzugsermächtigung erteilt worden sei. Die Gläubigerin führte mit Schreiben vom 05.01.2012 aus, dass die Beiträge für die Monate November 2011 und Dezember 2011 in Höhe von insgesamt 494,75 EUR noch nicht ausgeglichen seien und eine Einzugsermächtigung nicht vorliegen würde. Auf telefonische Rückfrage durch das Gericht vom 07.02.2012 teilte die zuständige Sachbearbeiterin der Gläubigerin, Frau C, mit, dass zwischenzeitlich alle Außenstände beglichen seien und keine Rückstände mehr bestehen würden (Bl. 28 G.A. Rückseite). Eine Antragsrücknahme oder Erledigungserklärung würde aufgrund der Regelung in § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aber nicht erfolgen. Mit Schreiben vom 08.02.2012 wies das Gericht die Gläubigerin darauf hin, dass der Antrag mittlerweile gem. § 14 insO unzulässig sein dürfte, da das Fortbestehen eines Eröffnungsgrundes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht worden seien. Die Gläubigerin erklärte mit Schreiben vom 28.02.2012 unter Verweis auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Göttingen vom 26.11.2011, dass es den Eröffnungsantrag aufrechterhalte und die Ansicht vertrete, dass eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Weitere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurden bei Gericht nicht gestellt. II. 1) Der zum Zeitpunkt seines Eingangs beim Amtsgericht Wuppertal zulässige Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin ist nach seiner Zulassung unzulässig geworden. Nach § 14 Abs. 1 InsO ist ein Insolvenzantrag eines Gläubigers zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und das Bestehen seiner Forderung gegen den Schuldner und das Vorliegen eines Eröffnungsgrunds glaubhaft macht. Zugleich ist das Insolvenzgericht in jeder Phase des Eröffnungsverfahrens gehalten, sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eröffnungsantrages nach § 14 InsO zu prüfen und ein erhebliches Vorbringen des Schuldners zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 13.06.2006 - IX ZB 214/05, BeckRS 2006, 08760). Im Zeitpunkt der Antragstellung hatte die Gläubigerin ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Gläubigerin hatte zur Zeit der Antragstellung eine Forderung und eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO dargelegt und glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin hatte die Rückstände auch nicht bestritten. Die Forderung der Gläubigerin gegen die Schuldnerin in Höhe von 1.028,87 EUR für den Zeitraum 01.07.2011 bis 31.10.2011 aus rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen für Arbeitnehmer der Schuldnerin ist jedoch durch den vollständigen Ausgleich aller rückständigen Beiträge, auch der mit Schreiben der Gläubigerin vom 05.01.2012 "nachgeschobenen" Beiträge für die Monate November und Dezember 2011 in Höhe von insgesamt weiteren 494,75 EUR, nach Antragstellung erloschen. Zwar wird gem. § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F., welcher durch das Haushaltbegleitgesetz 2011 eingeführt wurde, der Insolvenzeröffnungsantrag nicht allein durch die Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrundeliegenden Forderung unzulässig, wenn in einem Zeitraum von 2 Jahren vor Antragstellung bereits ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt worden war. a) § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. ist hier aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 103 e EGInsO anwendbar, da der Antrag der Gläubigerin nach dem 01.01.2011, nämlich am 29.11.2011, gestellt wurde. b) Auch wurde innerhalb von 2 Jahren vor Antragstellung bereits ein Insolvenzeröffnungsantrag gestellt. Der erste Insolvenzeröffnungsantrag (Az.: 145 IN 518/11) ging am 03.06.2011 bei Gericht ein und wurde durch die Gläubigerin für erledigt erklärt. Einer weiteren Glaubhaftmachung durch die Gläubigerin bedurfte es insoweit nicht, da dieses Verfahren gerichtsbekannt war. c) Es fehlt jedoch an der Glaubhaftmachung einer weiterhin bestehenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und damit das Vorliegen eines Insolvenzgrundes. Dies ist entgegen der Rechtsansicht der Gläubigerin auch nach § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. erforderlich. Zwar ist äußerst strittig, ob § 14 Abs. 1 S. 2 InsO eine weitere Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit durch den Gläubiger voraussetzt, wenn die dem Insolvenzantrag zugrunde liegende Forderung durch den Schuldner ausgeglichen wird. Dies wird von einem Teil der Literatur und Rechtsprechung verneint (Frind, ZinsO 2011, 412 ff., 416; AG Göttingen, Beschluss vom 26.08.2011 - 74 IN 86/11, ZIP 2011, 2312 f.). Ein gewichtiger und überwiegender Teil der Literatur und Rechtsprechung vertritt hingegen die Auffassung, dass auch im Falle der Zahlung der Forderung und Glaubhaftmachung eines relevanten Vorantrags das Gericht seine Ermittlungen davon abhängig zu machen hat, dass auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 InsO – regelmäßig die Zahlungsunfähigkeit – gegeben sind, ohne dass eine neue eigene Forderung glaubhaft zu machen wäre (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 10.01.2012 – 85 T 836/11, NZI 2012, 248; Beth, NZI 2012, 1 ff., AG Köln, Beschluss vom 09.05.2011 – 71 IN 57/11, NZI 2011, 593, allerdings dem Schuldner eine sekundäre Darlegungslast auferlegend). Das Gericht schließt sich insofern der zweiten und überwiegenden Meinung in der Literatur und Rechtsprechung an. Für diese Meinung spricht zunächst der Wortlaut des neuen § 14 Abs. 1 S. 2 InsO. Insofern heißt es in S. 2 lediglich „wird der Antrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird“. Eine Aussage über die sonstigen Zulässigkeitsanforderungen, die sich weiterhin aus § 14 Abs. 1 S. 1 InsO ergeben, somit insbesondere die Darlegung und Glaubhaftmachung des Fortbestehens der Zahlungsunfähigkeit, trifft § 14 Abs. 1 S. 2 InsO gerade nicht. Aus einem Umkehrschluss folgt daher, dass die grundsätzlichen weiteren Antragsvoraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 1 InsO fortbestehen müssen und nur das Erfordernis der Glaubhaftmachung einer Forderung durch den neuen § 14 Abs. 1 S. 2 InsO entfällt (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Auch der Gesetzesbegründung und dem Sinn und Zweck der Neuregelung lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht ohne weitere Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit von Amts wegen ermitteln soll und der Antrag ohne weiteres zulässig bleibt. Ziel der gesetzlichen Neuregelung sollte unter anderem sein, die wirtschaftliche Tätigkeit insolventer Unternehmen einzuschränken und deren Zahlungsunfähigkeit möglichst früh abzuklären (vgl. BT-Drs. 17/3030, S. 42). Dieses Ziel wird zwar erfüllt, wenn durch das Gericht uneingeschränkt weiter ermittelt wird. Es wird aber auch bereits dann erfüllt, wenn der Gläubiger zur Fortführung des Verfahrens keine aktuelle eigene Forderung mehr glaubhaft machen muss, da schon hierdurch Gläubigeranträge leichter weiter verfolgt werden können. Gestützt wird diese Auslegung zudem durch die weitere Gesetzesbegründung, in der es heißt: „Wird die Forderung des Antrag stellenden Gläubigers erfüllt, so bleibt immer noch sein Initiativrecht im Interesse der Gläubigergesamtheit. Allerdings sind in diesem Fall besonders strenge Anforderungen an das Rechtschutzinteresse und die Glaubhaftmachung zu stellen“ (BT-Drs. 17/3030, S. 42). Denn nur so werden auch die Interessen des Schuldners ausreichend berücksichtigt. Bei der Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO ist insbesondere zu beachten, dass bereits das Insolvenzeröffnungsverfahren erhebliche Auswirkungen für den Schuldner haben kann. Würde das Insolvenzeröffnungsverfahren auch nach Zahlung der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderungen ohne erneute Prüfung der Zulässigkeit durch das Gericht fortgeführt, würde dem Schuldner jegliche Möglichkeit genommen, sich gegen die weitere Zulässigkeit des Antrags zu verteidigen. Insbesondere für einen Schuldner mit laufendem Geschäftsbetrieb, der nach einer nur vorübergehenden Zahlungsstockung seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt hat, könnte die Fortführung des Eröffnungsverfahrens ohne Prüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen gravierende Folgen haben (vgl. AG Köln, a.a.O.). Denn die Weiterführung des Verfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens und gegebenenfalls Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sowie weiterer Sicherungsmaßnahmen, die im Internet veröffentlicht werden, könnten einen Schuldner letztlich tatsächlich in die Insolvenz stürzen. Demgegenüber ist es den Gläubigern, insbesondere auch den Sozialversicherungsträgern, weder unmöglich noch unzumutbar weiter zur Zahlungsunfähigkeit vorzutragen. Zwar leiden insbesondere die institutionellen Gläubiger wie die Sozialversicherungsträger und Finanzämter aufgrund Ihrer (Pflicht-)Dauerschuldverhältnisse darunter, dass viele Schuldner zum Teil erst nach Insolvenzantragstellung zahlen. Dennoch können gerade diese Gläubiger aufgrund ihrer Erfahrungen mit dem Schuldner aus der Vergangenheit, ihren erleichterten Zwangsvollstreckungs- und Informationsmöglichkeiten und den aufgrund des Pflichtdauerschuldverhältnisses regelmäßig ständig neu entstehenden Forderungen das weitere Fortbestehen des Insolvenzgrundes leichter darzulegen und glaubhaft machen. Die institutionellen Gläubiger können Titel, aufgrund derer sie unverzüglich die Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner einleiten können, selbst und dadurch ohne weitere zeitliche Verzögerung begründen. Zudem unterhalten sie eigene Vollstreckungsbeamte und können sich im Wege der Amtshilfe anderer Vollstreckungsgehilfen bedienen und hierdurch ihre eigenen Forderungen kurzfristig durchsetzen. Durch diese Möglichkeiten der Begründung und anschließenden Vollstreckung der eigenen Forderungen sind die institutionellen Gläubiger gegenüber privaten Gläubigern bereits in besonderem Maße privilegiert. Es besteht daher auch bei den institutionellen Gläubigern, die über das vorerwähnte effektive System der Titulierung und des Forderungseinzugs einschließlich Vollstreckung verfügen, kein Bedürfnis nach verminderten Anforderungen an die Darlegungslast und den Grad der Glaubhaftmachung. Daher sind an einen Gläubigerantrag auch im Falle des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO qualifizierte Anforderungen zu stellen (vgl. LG Berlin, a.a.O.). Eine Auslegung des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO dergestalt, dass die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach vollständigem Ausgleich der Forderung durch den Schuldner auch ohne Prüfung der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen beginnt, widerspricht dem weiteren System der Insolvenzordnung. Denn gem. § 5 InsO setzt die gerichtliche Amtsermittlungspflicht nur dann ein, wenn ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Einhergehend ist das Insolvenzeröffnungsverfahren quasi kontradiktorisch ausgestaltet, da sich Schuldner und Gläubiger um die Frage der Glaubhaftmachung eines Insolvenzgrundes streiten können. Das Gericht folgt hingegen nicht der vom Amtsgericht Köln vertretenen Ansicht, nach der einem Schuldner im Fall des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO generell ohne Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls eine sekundäre Darlegungslast trifft. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob das im Zivilrecht entwickelte Institut der sekundären Darlegungslast überhaupt auf das Insolvenzverfahren übertragbar ist (vgl. hierzu Beth, a.a.O.). Auch im Zivilprozess zunächst gilt der Grundsatz, dass keine Partei verpflichtet ist, dem Gegner die für den Prozesssieg nötigen Informationen zu beschaffen. Nur ausnahmsweise obliegt dem Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast, und zwar dann, wenn es sich um solche nähere Angaben aus dem Bereich des Prozessgegners handelt, der dem Einblick der darlegungspflichtigen Partei entzogen ist und deren Beweis der insoweit beweisbelasteten Partei andernfalls erhebliche Probleme bereiten würde (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 29. Auflage vor § 284 Rn. 34). Gegenüber dem Zivilverfahren weist das Insolvenzverfahren jedoch die Besonderheit auf, dass gem. § 5 Abs. 1 InsO bei einem zulässigen Insolvenzantrag eine Amtsermittlung des Gerichts einsetzt und der Schuldner zur Auskunft und Mitwirkung verpflichtet ist. Eine dem Zivilprozess vergleichbare Situation existiert im Insolvenzverfahren daher gerade nicht. Auch im Zivilprozess stellt sich die Frage nach einer sekundären Darlegungslast des Prozessgegners erst im Rahmen der Prüfung der Begründetheit eines Anspruchs, nicht jedoch auf der Ebene der Prüfung der Zulässigkeit einer Klage. Ein zulässiger Antrag vorausgesetzt besteht daher kein Bedürfnis nach einer sekundären Darlegungslast des Schuldners im Insolvenzverfahren. Aber selbst wenn man der Ansicht folgen würde, dass das Institut der sekundären Darlegungslast auf das Insolvenzverfahren übertragbar ist und im Bereich des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO n.F. Anwendung findet, könnte eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners nicht generell sondern nur in besonders gelagerten Einzelfällen bestehen, wenn z.B. innerhalb des relevanten 2-Jahreszeitraums eine nicht unerhebliche Anzahl von Eröffnungsanträgen durch verschiedene Gläubiger gestellt wird. Nur in einem solchen Fall könnte sich das Bedürfnis nach einer sekundären Darlegungslast des Schuldners ergeben. Im vorliegenden Fall besteht aber kein Bedürfnis, der Schuldnerin eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Weitere Insolvenzeröffnungsanträge, insbesondere solche institutioneller Gläubiger, die im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags eine Indizwirkung für eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit trotz Forderungsausgleichs durch die Schuldnerin entfalten könnten, wurden seit dem ersten Eröffnungsantrag nicht gestellt. Der Umstand, dass die Schuldnerin die Forderung vollständig ausgeglichen und auch in der Zwischenzeit offensichtlich keine weiteren Beitragsrückstände bei der Gläubigerin aufgelaufen sind, spricht gegen eine fortbestehende Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin. Die Gläubigerin hat trotz Hinweises des Gerichts auch nichts weiter zu einer fortbestehenden und aktuellen Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin vorgetragen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 91 Abs. 1 ZPO (entsprechend). 3. Der Streitwert beträgt 1.028,87 EUR bis zum 10.01.2012 und anschließend 1.523,62 EUR, § 58 Abs. 2, 3 GKG.