Urteil
90 C 286/12
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Verwertung von Sicherungsfahrzeugen durch Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einen Dritten entsteht ein Verwertungserlös i.S.v. § 170 Abs. 2 InsO, der umsatzsteuerpflichtig sein kann.
• Für die Bemessung der Umsatzsteuer ist der Verkehrswert der gelieferten Fahrzeuge bei Überlassung an den Dritten maßgeblich; pauschal vereinbarte Feststellungskosten begründen keinen fiktiven Verwertungserlös.
• Ist der geschuldete Umsatzsteuerbetrag bereits von der Sicherungsnehmerin gezahlt worden, erlischt der Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters insoweit; überzahlte Beträge sind gemäß § 367 BGB anzurechnen.
Entscheidungsgründe
Umsatzsteuer bei Verwertung von Sicherungsfahrzeugen: Bemessung nach Verkehrswert • Bei Verwertung von Sicherungsfahrzeugen durch Übertragung eines Anwartschaftsrechts an einen Dritten entsteht ein Verwertungserlös i.S.v. § 170 Abs. 2 InsO, der umsatzsteuerpflichtig sein kann. • Für die Bemessung der Umsatzsteuer ist der Verkehrswert der gelieferten Fahrzeuge bei Überlassung an den Dritten maßgeblich; pauschal vereinbarte Feststellungskosten begründen keinen fiktiven Verwertungserlös. • Ist der geschuldete Umsatzsteuerbetrag bereits von der Sicherungsnehmerin gezahlt worden, erlischt der Zahlungsanspruch des Insolvenzverwalters insoweit; überzahlte Beträge sind gemäß § 367 BGB anzurechnen. Der Kläger ist Insolvenzverwalter des Schuldners B. Der Schuldner hatte bei der Beklagten zwei Darlehen zur Finanzierung von Fiat Ducato aufgenommen; die Fahrzeuge wurden Sicherungseigentum der Beklagten. Nach Kündigung der Darlehen übergab der Insolvenzverwalter die Fahrzeuge zur Verwertung an die Beklagte, die diese im Rahmen von Darlehensvereinbarungen an einen Dritten weitergab und diesem ein Anwartschaftsrecht einräumte. Die noch offenen Darlehensforderungen überstiegen die Fahrzeugwerte; die Parteien einigten sich auf pauschale Feststellungskosten, entsprechend einem hypothetischen Verwertungserlös von 7.500 € je Fahrzeug. Der Kläger verlangt Umsatzsteuer auf den Verwertungserlös; die Beklagte zahlte einen Teilbetrag und gab die übernommenen Darlehensbeträge an. Der Kläger fordert weiteren Ausgleich, der vom Gericht zu prüfen ist. • Die Klageerweiterung hinsichtlich des bezifferten Zahlungsanspruchs war nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, die Klage insgesamt ist jedoch unbegründet. • Es liegt keine Verwertung nach § 168 Abs. 3 InsO vor, weil keine Einigung bestand, dass die Beklagte selbst Eigentum gegen bestimmten Preis erwirbt; vielmehr hat die Beklagte die Fahrzeuge im Rahmen der Darlehensgeschäfte genutzt und dem Dritten ein Anwartschaftsrecht übertragen. • Durch die Übertragung des Anwartschaftsrechts unter Eigentumsvorbehalt ist ein Verwertungserlös i.S.v. § 170 Abs. 2 InsO entstanden; wirtschaftlich erhielt die Beklagte als Gegenleistung die Forderungen aus den Darlehensverträgen, insoweit liegt eine Lieferung und damit ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang nach §§ 1 Abs.1 Nr.1, 3 Abs.1 UStG vor. • Die Befreiung des § 4 Nr. 8a UStG greift nicht, weil keine eindeutige Trennung zwischen Lieferung und Kreditgewährung vorgenommen wurde; damit ist umsatzsteuerrechtlich die Lieferung zu prüfen. • Für die Bemessung der Umsatzsteuer kommt es auf den Verkehrswert der Fahrzeuge bei Überlassung an den Dritten an; die bloße Vereinbarung über Feststellungskosten enthält keinen vereinbarten fiktiven Verwertungserlös und ist insoweit nicht maßgeblich. • Unwidersprochen hat die Beklagte vorgetragen, dass die Fahrzeuge nur noch Nettoeigenwerte von 3.500 € bzw. 4.500 € hatten; daraus folgte eine Umsatzsteuer von insgesamt 1.510 €, die die Beklagte erfüllt hat. • Die von der Beklagten bereits geleistete Zahlung in Höhe von 2.394,96 € übersteigt den geschuldeten Betrag; der überschießende Betrag war gemäß § 367 Abs.1 BGB auf zwischenzeitlich entstandene Zinsen anzurechnen, so dass kein weiterer Zahlungsanspruch besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung weiterer Umsatzsteuer ist bereits durch die von der Beklagten geleistete Zahlung erfüllt; maßgeblicher Verwertungserlös ist der Verkehrswert der Fahrzeuge bei Überlassung an den Dritten (3.500 € und 4.500 € netto), woraus sich eine geschuldete Umsatzsteuer von 1.510 € ergab, die bezahlt wurde. Die darüber hinaus geleisteten 2.394,96 € decken den Anspruch einschließlich Zinsen; ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.