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Beschluss

145 IN 1080/11

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2013:1113.145IN1080.11.00
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Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen X wird der Antrag des vorläufigen Verwalters vom 16.08.2013 auf Festsetzung der Vergütung teilweise zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach § 63 Absatz 3 InsO neue Fassung begehrt wird und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungsrechte gemäß § 11 Absatz 1 InsVV mitberechnet wurden.

Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen X wird der Antrag des vorläufigen Verwalters vom 16.08.2013 auf Festsetzung der Vergütung teilweise zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach § 63 Absatz 3 InsO neue Fassung begehrt wird und bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage die Absonderungsrechte gemäß § 11 Absatz 1 InsVV mitberechnet wurden. Auf das Entgelt des Insolvenzverwalters wird folgender Vorschuss bewilligt: Vergütung 7.130,40 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 668,47 EUR Zwischensumme 7.798,87 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 7.798,87 EUR 1.481,79 EUR Vorschuss 9.280,66 EUR Der Vorschuss kann der Insolvenzmasse entnommen werden. Er wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet. Gründe: Der vorläufige Verwalter hat sein Amt vom 30.11.2011 bis 31.01.2012 ausgeübt. Nach Abschluss der Tätigkeit hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Verwalter beantragt, die Gebühr für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters gemäß § 63 Absatz 3 InsO in Verbindung mit § 11 InsVV neue Fassung (n.F.) nach dem Wert der Insolvenzmasse mit Absonderungsrechten festzusetzen, da er sich mit diesen in erheblichem Umfang befasst habe und die am 18.07.2013 verkündete Gesetzänderung diesbezüglich auch auf Altfälle anzuwenden sei. Die Wertberechnung gemäß Antrag vom 16.08.2013 Blatt 222 ff d.A. ist dem Grunde nach ohne Beanstandung. Es ist sachgerecht, die Fortführungswerte gemäß Blatt 68 d. A. der Wertberechnung zugrunde zu legen. Während der vorläufigen Verwaltung hat der Verwalter die Arztpraxis der Schuldnerin fortgeführt und sie erst am 02.01.2013 - elf Monate nach Eröffnung des Hauptverfahrens - aus der Masse freigegeben. Die Schuldnerin führt nun aus ihren Gewinnen monatlich 500,00 EUR an die Masse ab, so dass auch der bei e) Arbeitseinkommen aufgelistete Fortführungswert i.H.v. 10.000,00 EUR mindestens erreicht werden wird. Der vorläufige Verwalter hat sich mit den Absonderungsrechten (Immobilienbesitz und Lebensversicherung) in erheblichem Umfang befasst. Dies ist dem Vergütungsantrag vom 16.08.2013, dem ergänzenden Schriftsatz vom 09.10.2013 (Blatt 239 d. A.) sowie dem Eröffnungsgutachten und dem ersten Bericht des Verwalters zur Gläubigerversammlung zu entnehmen. Streitig ist, ob § 63 Absatz 3 Satz 3 InsO und § 11 InsVV Satz 2 InsVV n.F. vorliegend Anwendung finden, denn Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung ist der 30.11.2011. Das Verfahren wurde am 01.02.2012 eröffnet. Diese Problematik ist Gegenstand des Aufsatzes von RiAG Dr. Thorsten Graeber, veröffentlicht NZI 2013, 839. Zum Zeitpunkt des Insolvenzantrags war die alte Gesetzesfassung in Kraft, nach der Regelungen zur Wertberechnung und Gebührenhöhe für die Vergütung des vorläufigen Verwalters nur in der InsVV nicht aber im Gesetz zu finden waren. Der BGH hatte in seinen Beschlüssen vom 15.11.2012 – AZ: IX ZB 130/10 u.a. folgende Feststellung getroffen: § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV (alte F.) ist unwirksam, soweit er anordnet, dass der Wert von Gegenständen, an denen Aussonderungsrechte bestehen, der Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters hinzuzurechnen ist. Begründet wurde diese Entscheidung u.a. damit, dass es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, § 65 InsO. Der Gesetzgeber hat nun mit der am 18.07.2013 verkündeten Gesetzesänderung an der bisherigen Regelung aus der InsVV inhaltlich in vollem Umfang festgehalten. Der vorläufige Verwalter, der sich mit Absonderungsrechten in erheblichem Umfang befasst, hat nun kraft Gesetzes den Vergütungsanspruch nach dem erhöhten Wert, §§ 63 Abs. 3, 65 InsO, § 11 Abs. 1 InsVV n.F. Von den vorgenannten Vorschriften wurden gemäß Artikel 1 (BT-Drucksache 17/13535) einen Tag nach Verkündigung in Kraft gesetzt: § 63 InsO und § 11 InsVV. Die erweiterte Ermächtigungsgrundlage gemäß § 65 InsO tritt erst zum 01.07.2014 in Kraft. Ebenso eine weitere Neuregelung betreffend die Vergütung des vorläufigen Verwalters – § 26a InsO – und die Übergangsbestimmungen gemäß § 19 Absatz 4 InsVV. Damit sind Probleme in der zeitlichen Abgrenzung von Alt- und Neuverfahren entstanden, die sowohl der vorläufige Verwalter in seinem Schriftsatz vom 09.10.2013 wie auch RiAG Dr. Thorsten Graeber (NZI 2013, 839) aufzeigen. Da die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 Satz 4 InsVV a.F. inhaltlich von der Sache her vom Gesetzgeber übernommen wurde, würde die unterzeichnende Rechtspflegerin es befürworten, § 63 Absatz 3 InsO n.F. auf Alt- und Neufälle anzuwenden, denn die gesetzliche Ermächtigung wurde geschaffen und somit eine formale Regelungslücke geschlossen. Dem steht wiederum entgegen, dass sowohl § 65 InsO n.F als auch § 19 Absatz 4 InsVV erst zum 01.07.2014 in Kraft treten. Obwohl die Änderung zu § 63 InsO sofort wirksam wird, wird die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage § 65 InsO erst zum 01.07.2014 in Kraft gesetzt. Ebenso § 19 Absatz 4 InsVV, der besagt, dass die Neuregelungen der InsVV nur für Verfahren mit Antragstellung ab 01.07.2014 Gültigkeit haben soll. Das Gericht sieht diese klare Stichtagsregelung als bindend an, zumal die ergänzte Ermächtigungsgrundlage gemäß § 65 InsO auch erst zum 01.07.2014 wirksam wird. Der Antrag des vorläufigen Verwalters wird daher teilweise zurückgewiesen, soweit die Festsetzung nach § 63 Absatz 3 n.F. begehrt wird und die Wertberechnung die Absonderungsrechte einschließt. Festgesetzt werden kann ein Vorschuss in Höhe von brutto 9.280,66 EUR, da Aufwand und Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung dies zum jetzigen Zeitpunkt rechtfertigen. Nach einer möglicherweise obergerichtlichen Entscheidung, ob altes oder neues Recht Anwendung findet, sind sodann Zuschläge und Gebührensatz in einer Gesamtbetrachtung festzusetzen, BGH Beschluss vom 24.07.2003, AZ: IX ZB 607/02.