Urteil
391 C 177/14
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein in einer Kurzübersicht bezeichneter Jahresselbstbehalt ist grundsätzlich auf das Behandlungs- bzw. Kalenderjahr bezogen.
• Hinweis in einer Kurzübersicht auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt den Versicherungsnehmer nicht, sich ausschließlich auf die Kurzübersicht zu verlassen.
• Aufwendungen sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Behandlung erfolgte; daraus folgt die Jahresbezogenheit des Selbstbehalts (§ 6 Nr. 1.1 MB/KK 09).
Entscheidungsgründe
Jahresselbstbehalt bei PKV gilt bezogen auf das Behandlungsjahr • Ein in einer Kurzübersicht bezeichneter Jahresselbstbehalt ist grundsätzlich auf das Behandlungs- bzw. Kalenderjahr bezogen. • Hinweis in einer Kurzübersicht auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen berechtigt den Versicherungsnehmer nicht, sich ausschließlich auf die Kurzübersicht zu verlassen. • Aufwendungen sind dem Kalenderjahr zuzuordnen, in dem die Behandlung erfolgte; daraus folgt die Jahresbezogenheit des Selbstbehalts (§ 6 Nr. 1.1 MB/KK 09). Der Kläger ist seit 01.11.2011 beim Beklagten privat krankenversichert im Tarif „easyflex clinicPlus“. Die Kurzübersicht weist einen Jahresselbstbehalt von 200 € aus und verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (MB/KK 09, TB/KK 11). Der Kläger reichte Arztrechnungen für 2013 und 2014 ein; der Beklagte zog jeweils 200 € als Selbstbehalt von erstattungsfähigen Beträgen ab. Der Kläger beanstandete dies und verlangte Auszahlung des einbehaltenen Betrags sowie Feststellung, dass der Selbstbehalt nur in Jahren anzurechnen sei, in denen der Beklagte tatsächlich Leistungen erbringe. Das Amtsgericht musste entscheiden, ob der Selbstbehalt kalenderjährlich oder erst bei tatsächlicher Auszahlung des Versicherers zuzurechnen ist. • Begriff und Praxis: Der Begriff „Jahresselbstbehalt" legt nahe, dass der Selbstbehalt in Bezug auf das Behandlungsjahr zu verstehen ist; eine Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rechnungseinreichung wäre unlogisch. • Verweis auf AVB: § 6 Nr. 1.1 MB/KK 09 bestimmt, dass Aufwendungen dem Kalenderjahr zuzurechnen sind, in dem die Behandlung erfolgte; damit ist auch der von diesen Aufwendungen abzugsfähige Selbstbehalt jahresbezogen zu sehen. • Informationspflicht/Vertrauen: Die Kurzübersicht gibt nur einen groben Überblick und verweist mehrmals auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen; der Versicherungsnehmer darf sich daher nicht ausschließlich auf die Kurzübersicht verlassen (§ 305c BGB nicht zugunsten einer abweichenden Auslegung). • Ergebnisfolgen: Da die Aufwendungen dem Behandlungsjahr zugeordnet werden, hat der Beklagte den Selbstbehalt jeweils für die Jahre abgezogen, in denen er Leistungen erbracht hat. • Verfahrensrecht: Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO; die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO; Berufung wurde nicht zugelassen (§ 511 Abs.4 ZPO). Die Klage wurde abgewiesen; der Beklagte durfte den Jahresselbstbehalt jeweils von den erstattungsfähigen Leistungen der betreffenden Behandlungsjahre abziehen. Der Anspruch des Klägers auf Auszahlung des einbehaltenen Selbstbehalts und der Nebenkosten wurde nicht bestätigt, weil die Allgemeinen Versicherungsbedingungen klar regeln, dass Aufwendungen dem Kalenderjahr der Behandlung zuzuordnen sind und der Selbstbehalt darauf bezogen ist. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; eine Berufung wurde nicht zugelassen, weil keine Zulassungsgründe ersichtlich sind.