Beschluss
145 IN 458/14 – Wirtschaftsrecht
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2015:0323.145IN458.14.00
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Tenor
In dem Insolvenzverfahren werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung | 73.216,80 EUR | |
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen | 375,00 EUR | |
Zwischensumme | 73.591,80 EUR | |
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 73.591,80 EUR | 13.982,44 EUR | |
Endbetrag | 87.574,24 EUR | |
Der Endbetrag ist von der Schuldnerin aufzubringen und an den vorläufigen Sachwalter zu bezahlen.
Entscheidungsgründe
In dem Insolvenzverfahren werden die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Sachwalters wie folgt festgesetzt: Vergütung 73.216,80 EUR Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen 375,00 EUR Zwischensumme 73.591,80 EUR zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von 73.591,80 EUR 13.982,44 EUR Endbetrag 87.574,24 EUR Der Endbetrag ist von der Schuldnerin aufzubringen und an den vorläufigen Sachwalter zu bezahlen. Gründe: Der vorläufige Sachwalter übte sein Amt vom 26.06.2014 bis zum 31.08.2014 aus. Unstreitig hat er nach der Rechtsprechung Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen, Entscheidungen des AG Köln vom 13.11.2013 - AZ: 71 IN 109/12 -, LG Bonn vom 11.10.2013 - AZ: 6 T 184/13 -, AG Essen vom 17.01.2014 - AZ: 164 IN 135/13 - und AG Wuppertal vom 26.05.2014 - AZ: 145 IN 751/13 - . Eine gesetzliche Regelung, auf welche Weise die Vergütung des vorläufigen Sachwalters festzusetzen ist, gibt es nicht. Bis zur Klarstellung durch den Gesetzgeber und Ergänzung der maßgeblichen Vorschriften in der InsO bzw. der InsVV erscheint es sachgerecht, die Vergütung über die Verweisungskette der §§ 270 a Abs. 1, 274 Abs. 1, 63, 65 InsO i. V. m. §§ 11 und 12 InsVV analog zu ermitteln. Danach stehen dem Sachwalter in der Regel 60 % der für den Insolvenzverwalter bestimmten Vergütung und dem vorläufigen Sachwalter 25 % der Sachwaltervergütung zu. Nach der zitierten Entscheidung des Landgerichts Bonn kann analog zu den Vergütungsvorschriften des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie des Sachwalters gemäß §§ 11 Absatz 3, 12 Absatz 2 InsVV ebenso für die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters der Regelsatz überschritten oder der Vergütung ein geringerer Satz zugrundegelegt werden. Vorliegend hält das Gericht bei einer Gesamtbetrachtung der Art, des Umfangs sowie des Schwierigkeitsgrads der Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters die antragsgemäße Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes von 25 % auf 75 % der Regelvergütung des Sachwalters für gerechtfertigt. Eine den Regelsatz übersteigende Vergütung ist gemäß § 12 Absatz 2 InsVV beispielsweise festzusetzen, wenn das Insolvenzgericht gemäß § 277 Abs. 1 InsO angeordnet hat, dass bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur mit Zustimmung des Sachwalters wirksam sind. Dies war vorliegend nicht der Fall. Ein Zustimmungsvorbehalt wurde lediglich intern abgesprochen, so dass dieser Aufwand für sich allein keinen Zuschlag rechtfertigt. Zuschlagsbegründend ist jedoch der besondere Aufwand des vorläufigen Sachwalters in Zusammenhang mit der Prüfung alternativer Verwertungsmöglichkeiten, der überdurchschnittlich aufwendigen Prüfung von Drittrechten und Separierung des Forderungseinzugs auf Treuhandkonten für die der vorläufige Sachwalter der wirtschaftlich Berechtigte war, der Prüfung von Anfechtungsansprüchen sowie den schwierigen Fragen der steuerlichen Behandlung der Organschaft, die sich im Kontext mit der Betriebsfortführung ergaben, wie auch der Aufwand für die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes für 85 Arbeitnehmer, Auslandsbezug in diesem Verfahren, der aus der Geschäftsbeziehung zu der ehemaligen Tochtergesellschaft mit Sitz in Ungarn resultierte, der starken Einbindung des vorläufigen Sachwalters in die Sanierungsbemühungen der Schuldnerin, die gekennzeichnet waren durch Maßnahmen zur arbeitsrechtlichen Restruktierung mit - gemessen an der übliche Sachwaltertätigkeit - überdurchschnittlich vielen Betriebsrats- und Gewerkschaftssitzungen, Aufstellung der Liquiditätsplanung und Formulierung des Antrags zur Sicherstellung einer neuen Finanzierung der intensiven Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. Grundlage für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters gemäß § 270a InsO ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Bei Beendigung des Amtes des vorläufigen Sachwalters belief sich das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat, auf 6.747.699,85 EUR. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Regelsatzes beträgt die Vergütung demnach 87.574,24 EUR. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 13.03.2015 verwiesen. Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2, 3 InsVV insbesondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten. Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Sachwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 12 Abs. 3 InsVV analog einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 125 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen. Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie steht, soweit beschwert, dem Verwalter und dem Schuldner zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.