Beschluss
145 IN 458/14
AG WUPPERTAL, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der vorläufige Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen für die Zeit seiner Bestellung.
• Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach der Verweisungskette der InsO i.V.m. InsVV analog zu ermitteln.
• Der Regelsatz kann wegen besonderer Umstände überschritten werden; insoweit sind Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit maßgeblich.
• Als Berechnungsgrundlage ist das Vermögen maßgeblich, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren erstreckt hat.
• Der pauschalierte Auslagenanspruch kann anstelle der Einzelnachweise geltend gemacht werden und unterliegt den in der InsVV normierten Grenzen.
Entscheidungsgründe
Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Sachwalters bei besonderem Aufwand • Der vorläufige Sachwalter hat Anspruch auf Vergütung und Erstattung angemessener Auslagen für die Zeit seiner Bestellung. • Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist die Vergütung des vorläufigen Sachwalters nach der Verweisungskette der InsO i.V.m. InsVV analog zu ermitteln. • Der Regelsatz kann wegen besonderer Umstände überschritten werden; insoweit sind Art, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit maßgeblich. • Als Berechnungsgrundlage ist das Vermögen maßgeblich, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters im Eröffnungsverfahren erstreckt hat. • Der pauschalierte Auslagenanspruch kann anstelle der Einzelnachweise geltend gemacht werden und unterliegt den in der InsVV normierten Grenzen. Die Schuldnerin befand sich im Eröffnungsverfahren; ein vorläufiger Sachwalter war vom 26.06.2014 bis 31.08.2014 bestellt. Streitpunkt war die Höhe der vom vorläufigen Sachwalter geltend gemachten Vergütung und Auslagen. Mangels eindeutiger gesetzlicher Regelung ermittelte das Gericht die Vergütung durch analoge Anwendung einschlägiger InsO- und InsVV-Vorschriften. Das zu berücksichtigende Vermögen belief sich bei Beendigung des Amtes auf 6.747.699,85 EUR. Der Sachwalter beantragte eine Erhöhung des Regelsatzes wegen besonderer Tätigkeitserfordernisse. Das Gericht prüfte insbesondere Umfang, Schwierigkeit und besondere Aufwände wie Prüfung von Verwertungsmöglichkeiten, Drittrechten, steuerliche Fragen, Vorfinanzierung von Insolvenzgeld, Auslandsbezug, Sanierungsbemühungen und Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. Ebenso war die Erstattung von Auslagen bzw. eines pauschalierten Pauschbetrags zu entscheiden. • Rechtliche Grundlage: Zwar fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Vergütung des vorläufigen Sachwalters, die Ermittlung ist aber sachgerecht über die Verweisung der §§ 270a Abs.1, 274 Abs.1, 63, 65 InsO i.V.m. §§ 11, 12 InsVV analog vorzunehmen. • Regelsätze: Regelmäßig stehen dem Insolvenzverwalter bestimmte Vergütungssätze zu; nach analoger Anwendung sind dem Sachwalter in der Regel 60 % und dem vorläufigen Sachwalter 25 % der Sachwaltervergütung zuzuordnen. • Abweichung vom Regelsatz: § 12 Abs.2 InsVV ermöglicht Zuschläge bei besonderer Schwierigkeit oder Umfang der Tätigkeit; das LG Bonn bestätigt, dass der Regelsatz überschritten werden kann. • Konkrete besondere Umstände: Im vorliegenden Verfahren lagen erhöhte Anforderungen vor, namentlich Prüfung alternativer Verwertungsmöglichkeiten, intensive Prüfung von Drittrechten und Separierung von Forderungseinzugsströmen, Anfechtungs- und steuerrechtliche Fragen infolge Organschaft, Vorfinanzierung von Insolvenzgeld für 85 Arbeitnehmer, Auslandsbezug aufgrund ungarischer Tochtergesellschaft sowie ausgeprägte Einbindung in Sanierungsbemühungen und Abstimmung mit dem Gläubigerausschuss. • Keine formelle Zustimmungspflicht: Ein gesetzlicher Zustimmungsvorbehalt nach § 277 InsO bestand nicht; interne Absprache allein reicht nicht für Zuschlagserfordernis, rechtfertigt aber nicht das Ergebnis. • Berechnungsbasis: Grundlage für die Vergütungsberechnung ist das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters erstreckt hatte; dieses betrug 6.747.699,85 EUR. • Ergebnis der Bemessung: Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände hielt das Gericht eine Anhebung des Regelsatzes von 25 % auf 75 % der Regelvergütung des Sachwalters für gerechtfertigt. • Auslagen: Neben Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs.2,3 InsVV entstandene Kosten erstattungsfähig; alternativ kann ein vergütungsabhängiger Pauschsatz nach §§ 10, 8 Abs.3 i.V.m. § 12 Abs.3 InsVV analog festgesetzt werden, was hier erfolgte. Das Amtsgericht hat die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Sachwalters festgesetzt. Aufgrund des besonderen Umfangs, der Schwierigkeit und der Vielzahl konkreter zusätzlicher Tätigkeiten erhöhte das Gericht den Regelsatz von 25 % auf 75 % der Regelvergütung des Sachwalters und setzte die Vergütung einschließlich Auslagen und Mehrwertsteuer auf insgesamt 87.574,24 EUR fest. Die Zahlung ist von der Schuldnerin an den vorläufigen Sachwalter zu leisten. Die Berechnung erfolgte auf Basis des Vermögens von 6.747.699,85 EUR, und der pauschalierte Auslagenbetrag wurde wie beantragt berücksichtigt. Gegen diese Festsetzung steht dem Verwalter und dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.