Beschluss
64 F 154/15
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2016:0418.64F154.15.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Kindesmutter Frau T F die elterliche Sorge für das Kind K J, geb. am 20.04.1999, auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann. Die elterliche Sorge der Kindesmutter ruht deshalb, § 1674 Abs. 1 BGB.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird Herr O S, O-Straße, X (c/o Evangelischer Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften in Wuppertal e.V.) ausgewählt.
Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Mutter wird bewilligt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG)
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Kindesmutter Frau T F die elterliche Sorge für das Kind K J, geb. am 20.04.1999, auf längere Zeit tatsächlich nicht ausüben kann. Die elterliche Sorge der Kindesmutter ruht deshalb, § 1674 Abs. 1 BGB. Es wird Vormundschaft angeordnet. Als Vormund wird Herr O S, O-Straße, X (c/o Evangelischer Verein für Betreuungen, Vormundschaften und Pflegschaften in Wuppertal e.V.) ausgewählt. Die öffentliche Zustellung dieses Beschlusses an die Mutter wird bewilligt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Verfahrenswert: 3.000,00 EUR (§ 45 FamGKG) Gründe: I. Das Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis regt im Rahmen der Jugendhilfe an, das Ruhen der elterlichen Sorge der Eltern der Minderjährigen K J festzustellen und Vormundschaft für die Minderjährige anzuordnen. Das Landratsamt Neckar-Odenwald Kreis trägt vor: Die Minderjährige K J sei am 20.04.1999 in Homs/Syrien geboren. Sie besitze die syrische Staatsangehörigkeit. Der Aufenthalt ihrer Eltern sei nicht bekannt. Die Minderjährige K J habe sich zusammen mit dem Beteiligten und syrischen Staatsangehörigen G L (geboren am 15.01.1989 in Homs/Syrien) zunächst im Bezirk des Landratsamtes Neckar-Odenwald Kreis aufgehalten. Die Minderjährige K J und der Beteiligte G L hätten angegeben, dass sie am 21.07.2013 in Libyen geheiratet hätten. Es seien Dokumente über diese Eheschließung vorgelegt worden. Die Ehe sei vom Standesamt Karlsruhe aber nicht anerkannt worden. Am 27.09.2014 habe die Minderjährige K J in Karlsruhe eine Tochter namens X J geboren. Das Kind X J besitzt ebenfalls die syrische Staatsangehörigkeit. Im Januar 2015 habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Minderjährigen K J, dem Beteiligten G L und dem Kind X J die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz zuerkannt. Später seien die Minderjährige K J, der Beteiligte G L und das Kind X J nach Wuppertal gezogen. Es werde angeregt, das Ruhen der elterlichen Sorge der Eltern der Minderjährigen K J festzustellen und für die Minderjährige Vormundschaft anzuordnen. Die Minderjährige halte sich ohne ihre Eltern in Deutschland auf. Die Minderjährige K J und der Beteiligte G L haben im Termin vom 30.06.2015 angegeben: Der Vater der Minderjährigen K J, Herr N I, sei vor einigen Jahren verstorben.Die Mutter der Minderjährigen K J, Frau T F, lebe in Tripolis/Libyen. Die Minderjährige K J habe telefonischen Kontakt zu ihrer Mutter.Sie - die Minderjährige K J und der Beteiligte G L - hätten sich zunächst in Libyen aufgehalten. In Libyen hätten sie vor einem islamischen Sharia-Gericht geheiratet. Vor der Eheschließung habe der zuständige Geistliche die Minderjährige K J gefragt, ob sie mit der Heirat einverstanden sei. Das habe die Minderjährige K J bejaht. In dem Beurkundungstermin, in dem die Heiratsurkunde erstellt worden sei, sei die Minderjährige K J nicht anwesend gewesen. Vielmehr sei sie von ihrem Bruder vertreten worden.Von Libyen seien sie - die Beteiligten K J und G L - dann nach Deutschland geflohen. Das Gericht hat ein Rechtsgutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Gutachten vom 14. März 2016 Bezug genommen. Inzwischen hat sich die Minderjährige K J von dem Beteiligten G L getrennt. Anfang April 2016 hat sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung über die Zuweisung der bislang gemeinsam genutzten Wohnung nach § 2 GewSchG gestellt (64 F 100/16 AG Wuppertal). Dabei hat die Minderjährige K J vorgetragen, dass sie zu der Ehe, die sie am 21.07.2013 im Alter von 14 Jahren in Libyen geschlossen habe, von ihrem Bruder gezwungen worden sei. Der Beteiligte G L sei ihr gegenüber wiederholt gewalttätig geworden und sie könne sich ein weiteres Zusammenleben mit ihm nicht vorstellen. Der Beteiligte G L hat in dem Verfahren 64 F 100/16 vorgetragen, dass er keinerlei Gewalt gegenüber der Minderjährigen K J angewendet habe und dass die Vorwürfe der Minderjährigen völlig haltlos seien. Es habe lediglich immer wieder Diskussionen gegeben, weil die Minderjährige ihm vorgeworfen habe, kein richtiger Mann zu sein und nicht genug Geld nach Hause zu bringen. Ferner hat der Beteiligte G L darauf hingewiesen, dass er am 21.07.2013 wirksam die Ehe mit der Minderjährigen K J geschlossen habe. II. Gemäß § 1674 Abs. 1 BGB war festzustellen, dass die elterliche Sorge der Kindesmutter Frau T F für die Minderjährige K J ruht. Ferner war nach §§ 1773 ff. BGB Vormundschaft für die Minderjährige K J anzuordnen. 1. Nach § 1674 Abs. 1 BGB war vom Familiengericht festzustellen, dass das Sorgerecht der Kindesmutter Frau T F für die Minderjährige K J ruht. a) Die am 20.04.1999 geborene Beteiligte K J ist minderjährig, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 2 BGB). Nach Art. 7 EGBGB unterliegt die Rechts- und Geschäftsfähigkeit einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beteiligte K J Flüchtling im Sinne des Genfer UN-Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (GFK) ist. Deshalb ist bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts die Kollisionsnorm des Art. 12 GFK zu berücksichtigen. Wenn die autonomen Regelungen des deutschen Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf das Recht der Staatsangehörigkeit verweisen, so ist aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Beteiligten K J im vorliegenden Fall ersatzweise an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes anzuknüpfen. Zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit und Mündigkeit der Beteiligten K J ist somit deutsches Recht anzuwenden, weil sich die Beteiligte K J in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Nach § 2 BGB ist die Beteiligte K J minderjährig, weil sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. b) Bislang steht die Minderjährige K J, deren Vater verstorben ist, grundsätzlich unter elterlicher Sorge ihrer in Libyen lebenden Mutter Frau T F. Für den Bereich des Sorgerechts gilt - vorrangig vor der Regelung des Art. 21 EGBGB - das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Dieses Übereinkommen enthält Kollisionsnormen betreffend das anzuwendende Recht. Nach Art. 15 Abs. 1 KSÜ wenden die Behörden der Vertragsstaaten bei Ausübung ihrer Zuständigkeiten das eigene Recht an (lex fori). Hier haben die Instanzen, die für die Zuweisung und die etwaige Übertragung der elterlichen Sorge für die Minderjährige K J zuständig sind, ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. Weil es sich bei der Minderjährigen K J um einen anerkannten Flüchtling i.S.d. GFK handelt, ergibt sich diese Zuständigkeit insbesondere aus Art. 6 KSÜ. Nach dieser Vorschrift sind die Behörden des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Flüchtlingskind aufhält, zuständig für Maßnahmen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Kindes. Demnach findet bei der Entscheidung über die elterliche Sorge für die Minderjährige K J hier deutsches Recht Anwendung. Somit steht die Minderjährige K J, deren Vater verstorben ist, grundsätzlich unter elterlicher Sorge ihrer Mutter Frau T F (§ 1626 BGB). c) Das Sorgerecht der Mutter Frau T F für die Minderjährige K J ist im vorliegenden Fall nicht aufgrund einer in Libyen geschlossenen Ehe zwischen der Minderjährigen K J und dem Beteiligten G L eingeschränkt. Vielmehr übt die Mutter Frau T F bislang das volle Sorgerecht für die Minderjährige K J aus. Nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 EGBGB beurteilt sich die Frage, ob und inwieweit die Geschäftsfähigkeit eines Minderjährigen durch eine Eheschließung erweitert wird, grundsätzlich nach dem Recht des Staates, dem der Minderjährige angehört. Aufgrund der Flüchtlingseigenschaft der Minderjährigen K J findet im vorliegenden Fall allerdings wiederum die Kollisionsnorm des Art. 12 GFK Anwendung. Danach ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes der Minderjährigen K J anzuknüpfen. Da die Minderjährige in der Bundesrepublik Deutschland lebt, richtet sich die Frage, ob und welche Auswirkungen eine etwaige Heirat auf die Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen und auf das Sorgerecht der Mutter hat, nach deutschem Recht. Nach deutschem Recht führt die Heirat eines Minderjährigen nicht zu dessen Mündigkeit. Vielmehr dauert die elterliche Sorge für den minderjährigen Ehegatten trotz der Eheschließung im Grundsatz bis zu seiner Volljährigkeit fort. Allerdings beschränkt sich nach § 1633 BGB die Personensorge der Eltern eines minderjährigen Ehegatten auf die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Minderjährigen in persönlichen Angelegenheiten. Das tatsächliche Personensorgerecht der Eltern (§§ 1631 Abs. 1, 1632 BGB) erlischt mit der Heirat des Minderjährigen endgültig. Nach der Heirat steht den Eltern des minderjährigen Ehegatten somit weiter die Personensorge im Bereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Minderjährigen in persönlichen Angelegenheiten und die Vermögenssorge zu (Beck´scher Online-Kommentar BGB, 38. Edition, Stand: 01.05.2015, § 1633, Rn. 2 und 3). Im vorliegenden Fall beschränkt sich das Sorgerecht der Mutter T F für die Minderjährige K J allerdings trotz des Umstandes, dass die Minderjährige K J und der Beteiligte G L am 21.07.2013 in Libyen geheiratet haben, nicht auf die Personensorge im Teilbereich der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Minderjährigen in den persönlichen Angelegenheiten und auf die Vermögenssorge. Vielmehr besteht das Sorgerecht der Kindesmutter für die Minderjährige K J trotz der in Libyen erfolgten Heirat in vollem Umfang - also auch in Bezug auf die tatsächliche Personensorge - fort. Denn die am 21.07.2013 in Libyen erfolgte Heirat ist nicht mit dem deutschen ordre public vereinbar und deshalb nicht als wirksam anzusehen. aa) Formell liegt zwar eine wirksame Eheschließung vor.Die formellen Voraussetzungen der Eheschließung richten sich gemäß Art. 11 EGBGB nach libyschem Recht, weil die fragliche Ehe zwischen der Minderjährigen K J und dem Beteiligten G L in Libyen geschlossen worden ist. Nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht Hamburg vom 14. März 2016 sind die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach libyschem Recht erfüllt. Die am 21.07.2013 vom Gericht Suk Aljuma ausgestellte Eheschließungsurkunde weist neben den Unterschriften der Beteiligten sowohl die Anwesenheit zweier volljähriger männlicher Zeugen muslimischen Glaubens als auch das Mitwirken des Ehevormundes der Minderjährigen K J aus. bb) Allerdings sind die sachlichen Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung nicht gegeben. Zu den sachlichen Voraussetzungen für die Eheschließung gehören insbesondere die Ehemündigkeit der Eheschließenden, der Ehewille bzw. die übereinstimmenden Willenserklärungen sowie das Nichtvorliegen von Ehehindernissen. Im vorliegenden Fall fehlt es an der notwendigen Ehemündigkeit der Minderjährigen K J, die am 20.04.1999 geboren ist und bei Eheschließung am 21.07.2013 somit erst 14 Jahre alt war. aaa) Die Frage, welches Recht auf die materiellen Ehevoraussetzungen anzuwenden ist, hängt davon ab, ob die Minderjährige K J und/oder der Beteiligte G L bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung am 21.07.2013 Flüchtlinge i.S.d. GFK waren.Wenn die Beteiligten im Zeitpunkt der Eheschließung noch keine Flüchtlinge waren, knüpfen die materiellen Voraussetzungen für die Eheschließung an die Staatsangehörigkeit der Beteiligten an, so dass syrisches Recht zur Anwendung kommt.Wenn die Beteiligten hingegen schon bei Heirat als Flüchtlinge einzustufen waren, greift die Kollisionsnorm des Art. 12 GFK , so dass anstelle der Staatsangehörigkeit der Aufenthaltsort der Beteiligten bei Heirat ausschlaggebend wäre. Da die Ehe in Libyen geschlossen worden ist, wäre danach libysches Recht anzuwenden. Hier kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, ob die Minderjährige K J und/oder der Beteiligte G L bereits im Zeitpunkt der Heirat am 21.07.2013 Flüchtlinge i.S.d. GFK waren. Denn nach dem Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg liegen die materiellen Ehevoraussetzungen sowohl nach syrischem als auch nach libyschem Recht vor. Weder nach syrischem Recht noch nach libyschem Recht würde der Umstand, dass die Beteiligte K J im Zeitpunkt der Eheschließung erst 14 Jahre alt war, der materiellen Wirksamkeit der Eheschließung entgegenstehen. Nach Art. 18 des syrischen Gesetzes Nr. 59/1953 über das Personalstatut (syr. PerStG) kann der Richter die Heirat für Mädchen ab dem vollendeten 13. Lebensjahr erlauben, wenn er die körperliche Reife des Mädchens als gegeben ansieht. Im vorliegenden Fall wäre - wie im Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht ausgeführt - von einer Erlaubnis des Richters auszugehen, da dieser ausweislich der Eheschließungsurkunde vom 21.07.2013 an der Eheschließung mitgewirkt hat. Nach Art. 6 des libyschen Gesetzes Nr. 10/1984 über Bestimmungen zur Eheschließung und zur Scheidung und ihre Wirkungen (lib. EheG) kann der Richter die Eheschließung bereits vor Erreichen des 20. Lebensjahres gestatten, wenn er diese für sinnvoll und notwendig hält und wenn der Ehevormund zustimmt. Hier wäre - so das Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht - von einer Zustimmung des Bruders der Minderjährigen K J als Ehevormund und von einer Erlaubnis des Richters auszugehen, da beide nach der Eheschließungsurkunde vom 21.07.2013 an der Eheschließung mitgewirkt haben. bbb) Im vorliegenden Fall sind aber die Regelungen des Art. 18 syr. PerStG bzw. des Art. 6 lib. EheG über die Ehemündigkeit nach Art. 6 EGBGB nicht anzuwenden, weil ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Nach § 1303 Abs. 1 BGB soll eine Ehe nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Von dieser Vorschrift kann das Familiengericht gemäß § 1303 Abs. 2 BGB dann eine Ausnahme erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und der künftige Ehegatte volljährig ist. Allein der Umstand, dass die Anwendung des syrischen bzw. libyschen Rechts zur Ehemündigkeit von den Ergebnissen einer hypothetischen Anwendung des deutschen Rechts abweichen würde, begründet noch keinen Verstoß gegen den ordre public. Für einen Verstoß gegen den ordre public (Art. 6 EGBGB) ist vielmehr erforderlich, dass das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und der in ihnen liegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass es aus deutscher Sicht untragbar erscheint (KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11, juris Rn. 15). Bei Prüfung der Frage, ob Art. 6 EGBGB (ordre public) im vorliegenden Fall der Anwendung des Art. 18 syr. PerStG bzw. des Art. 6 lib. EheG und damit der wirksamen Eheschließung der bei Heirat 14-jährigen Beteiligten K J mit dem Beteiligten G L entgegensteht, sind die Gesamtumstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Zu den unverzichtbaren Bestandteilen des deutschen Rechts gehört der Schutz Minderjähriger vor den Folgen von Willenserklärungen und Rechtshandlungen, deren Folgen und Tragweite sie aufgrund mangelnder Entwicklung und Verstandesreife noch nicht überblicken können. Dieses Schutzes bedarf ein Minderjähriger für die Frage einer Eheschließung umso mehr, als er durch die Eheschließung nicht nur in vermögensrechtlicher Hinsicht verpflichtet wird, sondern eine grundsätzlich auf Dauer angelegte persönliche Bindung mit personenrechtlichen Auswirkungen eingeht.Die Pflicht des Staates zur Gewährleistungen des Minderjährigenschutzes findet ihre grundgesetzliche Verankerung in Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 Abs. 2 GG. Die grundsätzliche Entscheidung dazu, von welchem Alter an einem Minderjährigen die notwendige Reife für die Eheschließung frühestens zuerkannt werden kann, so dass die Verpflichtung zu seinem Schutz hinter seinem Interesse an der Eheschließung zurücktreten kann, hat der deutsche Gesetzgeber in § 1303 Abs. 2 BGB getroffen. Vor Vollendung des 16. Lebensjahres kann bei Anwendung des deutschen Rechts eine Ehe nicht geschlossen werden. Selbst wenn dies für die Anwendung des Art. 6 EGBGB (ordre public) keine statische Grenze darstellt, kann hieraus die grundsätzliche Erwägung abgeleitet werden, dass eine Eheschließung nur möglich sein soll, wenn die geistige und körperliche Entwicklung des Minderjährigen derjenigen eines Erwachsenen weitgehend angenähert und die Pubertät im Wesentlichen abgeschlossen ist. Davon kann im Alter von 14 Jahren selbst unter Berücksichtigung möglicher kultureller Unterschiede nicht ausgegangen werden (KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11, juris Rn. 16 ff.). Weiter sind bei Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen ist, auch die Folgen der Annahme eines solchen Verstoßes zu bedenken. Wenn einer im Ausland geschlossenen Ehe die Anerkennung verweigert wird, weil das Eheschließungsalter nicht mit dem ordre public zu vereinbaren ist, so führt dies in der Regel zu sog. "hinkenden" Rechtsverhältnissen. Denn die Wirksamkeit der Eheschließung im Heimatstaat der Eheschließenden bleibt davon unberührt. Infolgedessen würden die Beteiligten in der Bundesrepublik Deutschland nicht als verheiratet gelten, während sie in ihrem Heimatland weiter verheiratet wären. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang aber weiter, dass für die Beteiligten K J und G L faktisch ein starker Bezug zu den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und damit auch zu den hiesigen rechtlichen Bewertungen entstanden ist. Die Beteiligten leben seit 2014 in Deutschland und auch die Tochter X J ist hier geboren. Weil die Beteiligten K J und G L anerkannte Flüchtlinge sind, ist mit einer Rückkehr in das Heimatland Syrien oder einer Rückkehr nach Libyen gegenwärtig nicht zu rechnen ist, sondern vielmehr von einem langfristigen Aufenthalt in Deutschland auszugehen. Weiterhin ist in die Prüfung auch einzubeziehen, ob und wie lange die Ehepartner bereits zusammengelebt haben und ob aus der Ehe bereits gemeinsame Kinder hervorgegangen sind. Diese Gesichtspunkte haben Einfluss auf die Frage, ob ein Vertrauensschutz der Beteiligten in die Wirksamkeit der Ehe begründet worden ist und ob bei Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public eine außerordentliche und unnötige Härte für die Beteiligten entstehen würde. Im vorliegenden Fall ist aus der Verbindung der Beteiligten K J und G L die gemeinsame Tochter X J hervorgegangen. Die Frage der wirksamen Eheschließung wirkt sich somit nicht nur auf das Verhältnis zwischen den Beteiligten K J und G L aus, sondern hat Konsequenzen auch für das Verhältnis zwischen dem Beteiligten G L und dem Kind X J, etwa im Hinblick auf die Frage der rechtlichen Vaterschaft und des Sorgerechts. Andererseits wird das Kind X J durch die Annahme einer nichtehelichen Abstammung in Deutschland nicht benachteiligt. Zudem können die zum Schutz der minderjährigen Mutter geltenden Bestimmungen nicht durch die Interessen ihres Kindes relativiert werden (vgl. KG, Beschluss vom 21. November 2011, 1 W 79/11 juris Rn. 23). Die im Juli 2013 erfolgte Eheschließung liegt auch noch nicht so lange zurück, dass sich aus der Ehedauer ein schutzwürdiges subjektives Vertrauen auf den Bestand der Ehe ergeben würde. Ein weiterer Aspekt bei Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen den ordre public anzunehmen ist, ist der Umstand, dass die Minderjährige K J am 20. April 2016 bereits 17 Jahre alt wird und damit inzwischen auch nach deutschem Recht ehemündig sein könnte, sofern das Familiengericht eine Befreiung nach § 1303 Abs. 2 GBG erteilen würde.Andererseits ist dabei aber zu berücksichtigen, dass die Beteiligte K J eine Eheschließung mit dem Beteiligten G L mittlerweile ablehnen würde. Denn die Beteiligte K J hat sich im März 2016 von dem Beteiligten G L getrennt und kann sich ein weiteres Zusammenleben mit ihm nicht mehr vorstellen. Die Beteiligte K J begründet die Trennung damit, dass die Ehe nur auf Druck ihres Bruders geschlossen worden und dass sie Gewalt durch den Beteiligten G L ausgesetzt gewesen sei. Damit trägt die Minderjährige K J einen - vom Beteiligten G L allerdings vehement bestrittenen - Sachverhalt vor, der in besonderem Maße eine Lösung erfordert, die dem Minderjährigenschutz Rechnung trägt. Bei Würdigung dieser Gesamtumstände ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Anwendung über die Vorschriften der Ehemündigkeit nach syrischem bzw. libyschem Recht in einem so erheblichen Widerspruch zu den im deutschen Recht verankerten Grundgedanken und Gerechtigkeitsvorstellungen stehen würde, dass dies aus deutscher Sicht untragbar scheint. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Eheschließung zwischen der damals 14-jährigen K J und dem Beteiligten G L am 21.07.2013 in Libyen materiell nicht wirksam ist. ccc) Im Ergebnis ist somit das Sorgerecht der Kindesmutter T F für die Minderjährige K J nicht infolge der Eheschließung vom 21.07.2013 in Libyen auf die Bereiche der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Minderjährigen in persönlichen Angelegenheiten und auf die Vermögenssorge beschränkt. Vielmehr besteht die elterliche Sorge der Kindesmutter T F trotz der Eheschließung in vollem Umfang, d.h. auch im Hinblick auf die gesamte Personensorge. d) Die Kindesmutter T F ist derzeit auf längere Zeit nicht in der Lage, ihr Sorgerecht für die Minderjährige K J auszuüben. Denn die Kindesmutter lebt in Libyen, während sich die Minderjährige als Flüchtling in Deutschland aufhält. Faktisch ist die Kindesmutter nicht in der Lage, von Libyen aus die sorgerechtlichen Belange der Minderjährigen in Deutschland zuverlässig wahrzunehmen. Daher war gemäß § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge der Kindesmutter T F für die Minderjährige K J festzustellen. 2. Nach §§ 1773, 1774 BGB war Vormundschaft für die Minderjährige K J anzuordnen. Die Anordnung der Vormundschaft war notwendig, weil die Minderjährige gegenwärtig nicht unter elterlicher Sorge steht. Denn das Sorgerecht der Kindesmutter T F ruht aufgrund der Feststellung im vorliegenden Beschluss (§ 1674 Abs. 1 BGB) und der Vater der Minderjährigen ist verstorben. Der ausgewählte Vormund ist nach Mitteilung des Jugendamtes geeignet und bereit, die Vormundschaft zu übernehmen. Eine andere, der Minderjährigen nahestehende Person steht als Vormund derzeit nicht zur Verfügung. Insbesondere scheidet angesichts der zwischen den Beteiligten bestehenden Spannungen auch die Bestellung des Beteiligten G L als Vormund aus. 3. Die öffentliche Zustellung des vorliegenden Beschlusses an die Kindesmutter T F war zu bewillen, weil eine konkrete zustellfähige Anschrift der Kindesmutter in Libyen nicht bekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 185 Nr. 1 ZPO). Davon ist nach dem Bericht des Jugendamtes und den Angaben der Beteiligten auszugehen. Die Minderjährige steht lediglich in telefonischem Kontakt zu der Kindesmutter. Der vorliegende Beschluss gilt als an die Kindesmutter zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist (§§ 15 Abs. 2 FamFG, 188 Satz 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.