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Urteil

37 C 154/15

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGW:2016:0922.37C154.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 403,64 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1. Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 2 I. 3 Die Beklagte haftet als Haftpflichtversicherung des Schädigers gegenüber der Klägerin als Geschädigte unstreitig in Höhe von 100 % für das Unfallereignis vom 31.08.2015. 4 II. 5 Die Klägerin hat gemäß § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts in Höhe von 150,00 EUR. 6 Der Schädiger ist gemäß § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB verpflichtet dem Geschädigten auch jenen Schaden zu ersetzen, der nach der Restitution gemäß § 249 BGB verbleibt. Vorliegend verblieb an dem Kraftfahrzeug der Klägern trotz der Reparatur ein Minderwert. Dieser beläuft sich unstreitig nur auf 150,00 EUR. Ein weitergehender Anspruch für die Klägerin besteht hinsichtlich des merkantilen Minderwerts mithin nicht. 7 III. 8 Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 134,64 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. 9 Kann der Geschädigte wegen eines Verkehrsunfalls sein Kraftfahrzeug nicht nutzen und mietet dieser deswegen ein Ersatzfahrzeug an, erleidet der Geschädigte dadurch einen Schaden, der durch den Schädiger zu ersetzen ist, sofern diese Kosten erforderlich im Sinne von § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sind und mit der Schadenminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB im Einklang stehen. 10 1. 11 Die Klägerin hat hier einen Schaden in Höhe von insgesamt 314,64 EUR, abzüglich bereits gezahlter 180,00 EUR und mithin in Höhe von 134,64 EUR für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs erlitten. 12 Zwar hat die Beklagte bestritten, dass die Verbindlichkeit der Klägerin gegenüber der Mietwagenfirma in der geltend gemachten Höhe besteht. Das einfache Bestreiten der Beklagten wird jedoch den Anforderungen der Erklärungspflicht des § 138 ZPO nicht gerecht. Die Klägerin hat substantiiert zu der Höhe der Verbindlichkeit vorgetragen und insoweit auch die Rechnung der Autovermietung (vgl. Bl. 5 d. A.) vorgelegt. Inwieweit eine abweichende Höhe geschuldet sein soll, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten der Beklagten zu unsubstantiiert. 13 2. 14 Die geltend gemachten Mietwagenkosten sind erforderlich. 15 Erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Hier hat die Klägerin substantiiert dargelegt, dass der durch die Klägerin gewählte Tarif nicht überhöht und mithin kein Unfallersatztarif ist. Gründe, warum der Tarif nach dem Vorstehenden nicht erforderlich war, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 16 3. 17 Die Klägerin hat auch nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. 18 Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen. Ein Verstoß des Geschädigten gegen diese Pflicht ist jedenfalls dann zu bejahen, sofern diesem ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre und ihm zugemutet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.02.2010, VI ZR 139/08 und BGH, Urteil vom 26.04.2016, VI ZR 563/15). Vor diesem Hintergrund kann das Angebot des Haftpflichtversicherers an den Geschädigten, ihm ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen oder zu vermitteln, beachtlich sein. Voraussetzung dafür ist aber, dass das Mietfahrzeug und die Vertragsbedingungen vergleichbar mit dem durch den Geschädigten herausgesuchten Tarif sind und ihm so die kostengünstigere Anmietung zugemutet werden kann. Erst danach stellt sich die Frage, ob der Tarif auch „ohne weiteres“ zugänglich war. 19 Vorliegend waren die Tarife nicht vergleichbar, weswegen es der Klägerin nicht zuzumuten war, den günstigeren Tarif anzunehmen. Mithin hat die Klägerin nicht gegen die Schadensminderungspflicht des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB verstoßen. 20 Hier hat die Beklagte vorgetragen, dass der Klägerin im Rahmen eines Telefonats vom 01.09.2015 und mit E-Mail vom 02.09.2015 (Bl. 15 und 16 d. A.) mitgeteilt worden sei, dass eine Anmietung mit einem Tagespreis von 45,00 EUR möglich gewesen sei. Dabei sei eine kostenlose Zustellung und Abholung des Mietwagens enthalten gewesen. Außerdem wären sämtliche Kilometer, eine Vollkaskoversicherung mit einem Selbstgehalt von 332,00 EUR und alle Nebenkosten inklusive gewesen. Die Klägerin trägt vor, dass ihr bei dem Verkehrsunfall beschädigtes Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 EUR und vollem Regulierungsanspruch auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit habe. Dies sei ihr auch für einen Mietwagen wichtig gewesen. Vor diesem Hintergrund habe sie sich gegen das Angebot der Beklagten und für den eigenen Tarif mit der entsprechenden Versicherungsleistung entschieden. 21 Die Beklagte hat zwar mit Nichtwissen gemäß § 138 Abs. 4 ZPO bestritten, dass das bei dem Verkehrsunfall beschädigte Kraftfahrzeug der Klägerin einen derartigen Versicherungsschutz habe, jedoch reicht dieses pauschale Bestreiten vorliegend nicht aus. Die Klägerin hat zu dem beanspruchten Tarif substantiiert vorgetragen und insoweit als Kopie den Versicherungsschein und die gültigen AKB des Vollkaskoversicherers vorgelegt (vgl. Bl. 92 – 95 d. A.). Dieser weitergehende Vortrag der Klägerin wurde nicht bestritten. 22 Der Ersatz der Mietwagenkosten orientiert sich letztlich an dem beschädigten Fahrzeug und an den damit verbundenen Versicherungsleistungen. Dementsprechend durfte die Klägerin auf die entsprechende Versicherung auch für das Mietfahrzeug bestehen. 23 IV. 24 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Ersatz der Rechnungsprüfungskosten in Höhe von 119,00 EUR gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. 25 Die geltend gemachten Kosten für eine Rechnungsprüfung sind erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Bei einer Rechnungsprüfung handelt es sich um eine eigenständige Leistung eines Gutachters. Die dabei entstandenen Kosten hat die Beklagte durch ihr Verhalten veranlasst. 26 Zu dem Zeitpunkt, als die Beklagte die Überprüfung der Reparaturrechnung anregte, war das Fahrzeug bereits repariert. Für die Beklagte war daher ohne weiteres ersichtlich, dass die kalkulierten Kosten geringer waren, als die tatsächlichen Reparaturkosten. Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat der Schädiger aber stets die tatsächlichen Reparaturkosten zu erstatten. Mithin bedurfte es aus Sicht der Geschädigten einer Rechnungsprüfung gar nicht. Soweit sich die Beklagte nun veranlasst sah, die Rechnung prüfen zu lassen, erfolgte diese Prüfung mithin allein auf ihre Veranlassung und in ihrem Interesse (vgl. AG Biberach, Urteil vom 26.04.2012, 5 C 16/12). Mithin hat sie auch für die dafür angefallenen Kosten aufzukommen. 27 V. 28 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 713 ZPO. 31 Streitwert: 553,64 Euro. 32 Rechtsbehelfsbelehrung: 33 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 34 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 35 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. 36 Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. 37 Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. 38 Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. 39 Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.