Urteil
391 C 195/16
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2018:0704.391C195.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Beklagte wurde am 07.12.2015 und am 15.02.2016 in der Augenklinik E in C von Herrn Dr. U privatärztlich behandelt. Sie unterzog sich einer Kataraktoperation am linken und am rechten Auge. Herr Dr. U trat seine Vergütungsansprüche an die Klägerin ab. Die Klägerin rechnete die von Herrn Dr. U erbrachten Leistungen in zwei Rechnungen, nämlich mit Rechnung vom 14.03.2016 über 2.857,53 Euro und mit Rechnung vom 29.05.2016 über 3.069,94 Euro, ab. Die Beklagte zahlte auf die Rechnung vom 14.03.2016 einen Betrag vom 1.919,48 Euro und auf die Rechnung vom 29.05.2016 einen Betrag von 2.131,89 Euro. Mit der Klage macht die Klägerin den offenen Restbetrag von insgesamt 1.876,10 Euro (2 x 938,05 Euro) geltend. Die Parteien streiten darüber, ob der Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation –wie die Klägerin meint– nach Ziffer 5855 GOÄ oder –wie die Beklagte meint– nach Ziffer 441 GOÄ zu liquidieren ist. Die Klägerin meint, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei nach Ziffer 5855 GOÄ zu liquidieren, weil er einen gesundheitlichen Mehrwert für den Patienten, nämlich insbesondere einen Sicherheitsgewinn, habe. Der Femtosekundenlaser vollziehe zudem eine Vorbehandlung, die bei der konventionellen Technik gar nicht erfolge. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.876,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 938,05 Euro seit dem 19.04.2016 und seit dem 02.07.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der Einsatz des Femtosekundenlasers sei nicht nach Ziffer 5855 GOÄ, sondern nach Ziffer 441 GOÄ zu liquidieren, weil er keine selbstständige Leistung darstelle, sondern es sich vielmehr um einen unselbstständigen Teil der operativen Hauptleistung handele. Der Femtosekundenlaser ersetze lediglich die Hand des Operateurs; ihm liege keine eigenständige medizinische Indikation zugrunde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß des Beweisbeschlusses vom 23.03.2017 (Bl. 88 der Akte) und mündliche Erläuterung dieses Gutachtens gemäß Beschluss vom 18.04.2018 (Bl. 187 der Akte). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T vom 26.02.2018 (Bl. 133 ff. der Akte) und das Protokoll zur mündlichen Verhandlung von 16.05.2018 (Bl. 193 ff. der Akte) verwiesen. Entscheidungsgründe: I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 1.876,10 Euro. Sie kann keine höhere Vergütung verlangen, als die Beklagte bereits gezahlt hat. Denn soweit die Klägerin in den beiden streitgegenständlichen Rechnungen die Ziffer 5855 GOÄ analog für den Einsatz des Femtosekundenlasers in Ansatz gebracht hat, geschah dies ohne Grund. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Ziffer 5855 GOÄ liegen nicht vor. Da der Einsatz des Femtosekundenlasers in der GOÄ keine ausdrückliche Erwähnung findet, ist Grundvoraussetzung für eine gesonderte Abrechnung, dass es sich bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers um eine selbstständige Leistung handelt. Denn gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ können nur selbstständige ärztliche Leistungen, die nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen sind, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Eine ärztliche Leistung ist gemäß § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ nicht selbstständig, wenn sie lediglich ein Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung nach dem Gebührenverzeichnis ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Leistung eine eigenständige medizinische Indikation zugrunde liegt (BGH, Urteil vom 21.01.2010, Az. III ZR 147/09, zitiert nach juris). Bei dem Einsatz des Femtosekundenlasers bei der Kataraktoperation handelt es sich nicht um eine selbstständige ärztliche Leistung im Sinne von § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ. Denn dem Einsatz des Femtosekundenlasers liegt keine eigenständige medizinische Indikation zugrunde. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine besondere Ausführung der Kataraktoperation, die keinen über die Optimierung der Operation hinausgehenden Mehrwert für den Patienten hat. a) Dies folgt aus den schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. T in seinem Gutachten vom 26.02.2018 sowie seiner Anhörung am 16.05.2018. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die alleinige medizinische Indikation für die Kataraktoperation in der Diagnose Katarakt, nämlich einer das Sehvermögen beeinträchtigenden Linsentrübung, liegt. Eine eigenständige medizinische Indikation für den Einsatz des Femtosekundenlasers besteht nicht. Der Operateur hat vielmehr die Wahl, ob er manuell-chirurgisch oder femtosekundenlaser-assistiert operiert. Bei der femtosekundelaser-assistierten Operation erbringt er einzelne, bislang manuell ausgeführte Operationsschritte durch Einsatz des Femtosekundenlasers. Das Ziel der Kataraktoperation – die Operation des Grauen Stars – bleibt jedoch stets dasselbe und wird auch – unabhängig von der gewählten Ausführungsart der Operation – stets auf die gleiche Weise erreicht, nämlich durch die Entfernung der eingetrübten Augenlinse und den Einsatz einer implantierten Kunstlinse. Der Einsatz des Femtosekundenlasers stellt lediglich eine besondere Ausführungsart der Kataraktoperation dar, die auch ohne den Einsatz dieser Technik vorgenommen werden kann. Dass der Einsatz des Femtosekundenlasers zu einer Schonung des Endothels und damit zu einem Mehrwert für den Patienten führt, ist gebührenrechtlich unbeachtlich. Selbst wenn der Einsatz des Femtosekundenlaser tatsächlich für den Patienten schonender und sicherer sein sollte, ändert das nichts daran, dass er vollständig der Optimierung der Kataraktoperation dient und ihm keine darüberhinausgehende eigenständige medizinische Indikation zugrunde liegt. Eine ärztliche Leistung ist nämlich nicht bereits deshalb als selbstständig im Sinne von § 6 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 2a S. 1 GOÄ zu qualifizieren, weil sie zu besseren Ergebnissen führt oder vorgenommen wird, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen (BGH, aaO und AG Düsseldorf, Urteil vom 11.08.2015, Az. 58 C 4015/14, zitiert nach juris). Auch dass bei der femtosekundelaser-assistierten Kataraktoperation eine Vorbehandlung des Auges vor der eigentlichen Operation erfolgt, die bei der konventionellen Ausführung nicht stattfindet, und die Operation so zeitlich und räumlich in zwei Schritte aufgeteilt wird, begründet keine Selbstständigkeit der Leistung im Sinne der GOÄ. Denn die der Behandlung zugrundeliegende Zielsetzung – die Operation des Grauen Stars – ist in beiden Fällen dieselbe. Maßgeblich für die Selbstständigkeit der ärztlichen Leistung im gebührenrechtlichen Sinne ist jedoch, wie ausgeführt, ob der Leistung eine eigenständige medizinische Indikation zugrunde liegt und nicht ob die Leistung in engem zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit der Zielleistung steht. b) Dem Antrag der Klägerin auf Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens gemäß § 412 Abs. 1 ZPO war nicht zu entsprechen, weil das Gutachten des Sachverständigen nicht ungenügend ist. Dem Sachverständigen fehlt insbesondere nicht die notwendige Sachkunde. Der Sachverständige hat hinreichende Erfahrung auf dem Gebiet der Kataraktoperation und hat sich zudem intensiv mit der einschlägigen Fachliteratur und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Er kennt den Ablauf einer Kataraktoperation und die Unterschiede zwischen einer manuell-chirurgischen und einer femtosekundelaser-assistierten Kataraktoperation. Dabei ist nicht entscheidend, dass er bei den von ihm durchgeführten Kataraktoperationen keinen Femtosekundenlaser einsetzt. Denn ob er – wie von der Klägerin gerügt – aufgrund eigener Erfahrungen Angaben zu den tatsächlichen Vorteilen des Einsatzes des Femtosekundenlasers machen kann oder nicht, ist unbeachtlich, da diese Frage nicht Gegenstand des Beweisbeschlusses war und, wie dargelegt, für die hier streitige gebührenrechtliche Fragestellung auch unbeachtlich ist. Denn selbst wenn die von der Klägerin behaupteten und von dem Sachverständigen teilweise bezweifelten Vorteile des Einsatzes eines Femtosekundenlasers zutreffend wären, wäre der Einsatz des Femtosekundenlaser nicht gesondert abzurechnen. 2. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen aus §§ 286, 288 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.876,10 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .