Beschluss
43 M 1278/18
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2018:0727.43M1278.18.00
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Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.04.2018 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vom 09.02.2018 fortzuführen und weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift B-Straße in X durchzuführen.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.04.2018 zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Entscheidungsgründe
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.04.2018 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Zwangsvollstreckung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vom 09.02.2018 fortzuführen und weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift B-Straße in X durchzuführen. Im Übrigen wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.04.2018 zurückgewiesen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gründe: I. Die Gläubigerin betreibt aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Hagen vom 03.02.2015 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Der Schuldner ist gemeldet unter der Anschrift L-Straße in X. Die Gläubigerin erteilte zunächst einen ersten Vollstreckungsauftrag, in dem als Anschrift des Schuldners die L-Straße in X genannt war. Die für diesen Vollstreckungsauftrag zuständige Gerichtsvollzieherin teilte der Gläubigerin mit Schreiben vom 07.02.2018 mit, dass der Schuldner verzogen sein und nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung nun unter der Anschrift B-Straße in X wohnen solle. Daraufhin erteilte die Gläubigerin unter dem 09.02.2018 den hier streitgegenständlichen zweiten Vollstreckungsauftrag, der auf Abnahme der Vermögensauskunft gerichtet ist und in dem die Gläubigerin als Anschrift des Schuldners die Adresse B-Straße in X angegeben hat. Der für die Anschrift B-Straße in X zuständige Gerichtsvollzieher suchte diese Adresse am 21.02.2018 auf und stellte fest, dass der Schuldner vor Ort nicht zu ermitteln sei. Mit Schreiben vom 21.02.2018 unterrichtete der Gerichtsvollzieher die Gläubigerin hierüber, sandte die Vollstreckungsunterlagen zurück und erteilte der Gläubigerin eine Kostenrechnung. Die Gläubigerin ließ weitere Ermittlungen durch eine Detektei durchführen. Die Detektei informierte die Gläubigerin mit Schreiben vom 15.03.2018 darüber, dass der Schuldner weiterhin unter der Anschrift L-Straße in X gemeldet sei. Nachbarn und Geschäftsinhabern sei der Schuldner unter der Anschrift B-Straße in X nicht bekannt. Ein mit dem Namen des Schuldners beschrifteter Briefkasten sei nicht vorhanden. Allerdings gebe es einen unbeschrifteten Briefkasten. Die Hausverwaltung habe mitgeteilt, dass das Objekt B-Straße in X aus Eigentumswohnungen bestehe, die entweder selbst genutzt oder vermietet seien. Der Name des Schuldners finde sich nicht im Bestand der Hausverwaltung, man habe den Namen aber schon mal gehört. Aus Datenschutzgründen habe die Hausverwaltung der Detektei den Namen des Vermieters/Wohnungseigentümers telefonisch nicht mitteilen wollen. Aus Sicht der Detektei seien vorläufig alle Ansätze und Möglichkeiten für weitere Ermittlungen ausgeschöpft. Es werde empfohlen, nach einer angemessenen Frist erneut beim Einwohnermeldeamt anzufragen oder die Hausverwaltung schriftlich um Mitteilung des Namens des Eigentümers der Wohnung zu bitten. Mit Schreiben vom 21.03.2018 unterrichtete die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher über die Rückmeldung der Detektei, übersandte erneut die Vollstreckungsunterlagen und forderte den Gerichtsvollzieher auf, den Aufenthalt des Schuldners durch Befragung von weiteren Bewohnern des Hauses bzw. durch Befragung der Hausverwaltung zu ermitteln und die Zwangsvollstreckung fortzuführen. Falls der Schuldner unter der Anschrift nicht zu ermitteln sei, solle die öffentliche Zustellung der Ladung zu dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen. Der Gerichtsvollzieher teilte mit Schreiben vom 23.03.2018 mit, dass es bei seiner Mitteilung vom 21.02.2018 verbleibe, wonach der Schuldner an Ort und Stelle nicht zu ermitteln sei. Im Übrigen habe er Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit, da der Schuldner unter der Anschrift L-Straße in X gemeldet sei. Mit der Erinnerung wendet sich die Gläubigerin gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers, keine weiteren Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift B-Straße in X vorzunehmen. Die Gläubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, weitere Ermittlungen bezüglich des Aufenthaltsortes des Schuldners anzustellen und für den Fall des Fehlschlagens dieser Ermittlungen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft öffentlich zuzustellen. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass der Gerichtsvollzieher im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages verpflichtet sei, in gewissem Maße Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners anzustellen und dazu die übrigen Bewohner des Hauses sowie den Vermieter zu befragen. Die Recherchen der Detektei legten die Vermutung nahe, dass der Schuldner unter der Anschrift B-Straße in X lebe, sich aber berechtigten Zwangsvollstreckungsversuchen entziehe, indem er Klingel und Briefkasten nicht beschrifte. Dafür spreche auch der Umstand, dass der Schuldner ausweislich der Mitteilung der Gerichtsvollzieherin, die für den ersten Vollstreckungsauftrag zuständig gewesen sei, bei der Deutschen Rentenversicherung mit der Anschrift B-Straße in X geführt werde. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Er hat mitgeteilt, dass seine Bemühungen, den Schuldner zu ermitteln, fehlgeschlagen seien und dass der Schuldner an Ort und Stelle nicht zu ermitteln sei. Die von der Gläubigerin beauftragte Detektei habe lediglich vage Vermutungen geliefert. Überdies hege er auch Zweifel an seiner örtlichen Zuständigkeit, da der Schuldner unter der Anschrift L-Straße in X gemeldet sei. II. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 09.04.2018 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat die Erinnerung teilweise Erfolg. 1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin war der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung entsprechend dem Vollstreckungsauftrag vom 09.02.2018 fortzuführen und zu diesem Zwecke weitere Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift B-Straße in X durchzuführen. Mit Erfolg macht die Gläubigerin geltend, dass die Zwangsvollstreckung nicht ohne weitere Ermittlungen mit der Begründung eingestellt werden durfte, dass der Aufenthalt des Schuldners unbekannt sei. Im vorliegenden Fall muss davon ausgegangen werden, dass der Gerichtsvollzieher bislang keine konkreten Maßnahmen ergriffen hat, um den Aufenthalt des Schuldners unter der Anschrift B-Straße in X zu klären. In dem Protokoll vom 21.02.2018 hat der Gerichtsvollzieher keinerlei konkrete Ermittlungsbemühungen dokumentiert, sondern lediglich pauschal festgehalten, dass der Schuldner unter der genannten Anschrift nicht zu ermitteln sei. Auch in der Stellungnahme des Gerichtsvollziehers vom 17.04.2018 ist nur allgemein erwähnt, dass Bemühungen zur Ermittlung des Schuldners fehlgeschlagen seien. Da somit keine konkreten Ermittlungsversuche dokumentiert sind, muss das Gericht im Erinnerungsverfahren davon ausgehen, dass solche konkreten Ermittlungsversuche des Gerichtsvollziehers bislang auch nicht stattgefunden haben. Zutreffend weist die Gläubigerin in der Erinnerung darauf hin, dass der Gerichtsvollzieher im vorliegenden Fall verpflichtet ist, durch Befragung von Nachbarn und Befragung des Vermieters bzw. der Hausverwaltung zu ermitteln, ob der Schuldner im Haus B-Straße in X lebt. Zwar ist ein Gerichtsvollzieher angesichts des damit verbundenen Arbeitsaufwandes nicht verpflichtet, detektivisch tätig zu werden. Offenkundigen Anhaltspunkten und mühelos feststellbaren Äußerlichkeiten muss er jedoch nachgehen. Aufgrund der Einführung des § 755 ZPO n.F. besteht seit dem 1. Januar 2013 eine erweiterte Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung. Zwar formuliert § 755 ZPO zunächst Rechte des Gerichtsvollziehers. Damit gehen jedoch auch entsprechende Pflichten zur ordnungsgemäßen Ermessensausübung einher. Wenn der Gerichtsvollzieher nunmehr ermächtigt und verpflichtet sein kann, die aktuelle Schuldneranschrift über bestimmte Behörden ermitteln zu lassen, so ist er erst recht berechtigt und verpflichtet, die mitgeteilte Anschrift des Schuldners selbst zu überprüfen. Im Gegensatz zum Gerichtsvollzieher verfügt der Gläubiger über keine stattliche Autorität und kann entsprechende Nachforschungen in der Regel weniger effektiv durchführen. Zudem würde es dem Schuldner denkbar einfach gemacht, sich der Zwangsvollstreckung zu entziehen, wenn man Ermittlungspflichten des Gerichtsvollziehers verneinen würde. In diesem Fall müsste der Schuldner nur den Namen von Klingel und Briefkasten entfernen oder einen Alias-Namen verwenden, um der Zwangsvollstreckung zu entgehen (LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2015, 51 T 438/15, juris Rn. 3 ff.; LG Verden, Beschluss vom 31.05.2016, 6 T 2/16, juris Rn. 9 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den Vollstreckungsauftrag vom 09.02.2018 weiter auszuführen und in diesem Zusammenhang Ermittlungen bei Mitbewohnern und Vermieter bzw. Hausverwaltung darüber anzustellen, ob der Schuldner unter der Anschrift B-Straße in X lebt. Das gilt hier umso mehr, als sich nach den bislang bekannten Umständen der Eindruck aufdrängt, dass der Schuldner sich hier ggf. der Zwangsvollstreckung zu entziehen versucht. Der erste Vollstreckungsauftrag, den die Gläubigerin für die Meldeanschrift des Schuldners (L-Straße, X) erteilte hatte, hat mit der Feststellung der dort zuständigen Gerichtsvollzieherin geendet, dass der Schuldner dort verzogen sei, nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung aber nun unter der Anschrift B-Straße in X wohne. Zudem soll es unter der Anschrift B-Straße in X nach dem Bericht der Detektei auch einen unbeschrifteten Briefkasten geben. 2. Ohne Erfolg bleibt die Erinnerung, soweit die Gläubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher für den Fall des Fehlschlagens der weiteren Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners anzuweisen, dann die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft durchzuführen. Zwar kann der Gerichtsvollzieher grundsätzlich die öffentliche Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bewilligen (BGH, Beschluss vom 30.11.2017, I ZB 5/17, juris Rn. 4 ff.). Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Bewilligung und Durchführung der öffentlichen Zustellung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft vorliegen, ist aber zunächst vom Gerichtsvollzieher zu beurteilen. Die Entscheidung des Gerichtsvollziehers hierüber ist erst nach Durchführung der weiteren Ermittlungen zum Aufenthalt des Schuldners möglich. Aus diesem Grunde kann die Gläubigerin nicht verlangen, dass der Gerichtsvollzieher zum gegenwärtigen Zeitpunkt – gleichsam auf Vorrat – angewiesen wird, für den Fall des Scheiterns der weiteren Ermittlungen die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft öffentlich zuzustellen. 3. Eine Kostenentscheidung ist im einseitigen Erinnerungsverfahren nach § 766 Abs. 2 ZPO ohne Beteiligung des Schuldners nicht veranlasst (Zöller-Herget, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 766, Rn. 34). Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Wuppertal oder bei dem Landgericht Wuppertal einzulegen. Die Notfrist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Die sofortige Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.