Beschluss
110 III 35/19
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2019:0718.110III35.19.00
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Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten trägt die Antragstellerin. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist als D C, weiblich, im Geburtenregister der Stadt S eingetragen. Ihr biologisches Geschlecht entspricht dem eingetragenen Geschlecht, sie fühlt sich jedoch dem männlichen Geschlecht zugehörig. Von der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Frau T wurde ihr eine "Variante der Geschlechtsentwicklung" attestiert. Sie stellte beim Standesamt S einen Antrag nach § 45b PStG, ihr Geschlecht in männlich und ihre Vornamen in K zu ändern. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 29.04.2019 (Bl. 5 f. d.A.) abgelehnt. Auf die Begründung wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 15.05.2019 macht die Antragstellerin den Antrag gerichtlich geltend. Sie ist der Ansicht, dass der Gesetzgeber auch Menschen in den Anwendungsbereich des § 45b PStG hätte einbeziehen müssen, die sich ohne körperliche Abweichungen "nur" subjektiv als intergeschlechtlich empfinden. II. Der Antrag ist unbegründet. Es besteht kein Anspruch auf Änderung des Geburtenregistereintrags nach § 45b PStG. Für die Antragstellerin ist der Anwendungsbereich des § 45b PStG, eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 13.12.2018, nicht eröffnet. Die Vorschrift des § 45b PStG bezieht sich ausschließlich auf Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung, womit nur intersexuelle Menschen und nicht auch transsexuelle Menschen gemeint sind. Der Gesetzesentwurf (BT-Drs. 19/4669) nimmt Bezug auf die auf der Konsensuskonferenz 2005 in Chicago vorgeschlagenen Klassifikation. Danach werden unter Varianten der Geschlechtsentwicklung Diagnosen zusammengefasst, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind. Ein darüber hinausgehender Entschließungsantrag (BT-Drs. 19/6479), mit dem ein Selbstbestimmungsgesetz zur Anerkennung und zum Schutz der Geschlechtervielfalt gefordert worden ist, das auch das jetzige Transsexuellengesetz (TSG) ersetzt, ist vom Bundestag abgelehnt worden. Es verbietet sich ob der klaren Intention des Gesetzgebers eine über die vorgenannte Definition hinausgehende Auslegung des Merkmals Varianten der Geschlechtsentwicklung. Eine solche ist auch nicht geboten, da für transsexuelle Menschen die Möglichkeit besteht, den Wechsel ihres Personenstands und ihres Vornamens nach Maßgabe des Transsexuellengesetz (TSG) zu erreichen. Das dortige Erfordernis zweier Sachverständigengutachten hat das Bundesverfassungsgericht zuletzt mit Beschluss vom 17.10.2017 (1 BvR 747/17 NJW 2018, 222) bestätigt. Die Antragstellerin vermag sich nicht darauf berufen, dass ihr dennoch ärztlich eine Variante der Geschlechtsentwicklung attestiert worden ist, denn das Attest verkennt offensichtlich die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45b PStG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Soweit sich die Beschwerde nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist diese nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Wuppertal eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.