Urteil
32 C 226/20
Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGW:2021:0624.32C226.20.00
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 73,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 73,78 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.06.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird nicht zugelassen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Klage ist unbegründet, soweit ohne Abrechnung einer tatsächlich erbrachten Verbringung eine Pauschale von (brutto) € 178,50 für Verbringung („Pauschale Verbringung“) geltend gemacht wird, auf welche vorgerichtlich bereits (brutto) € 119,- gezahlt worden ist. Bereits dem Grunde nach stellt die Rechnungsposition „Pauschale Verbringung“ bereits keine schadensrechtlich erstattungsfähigen Schadenspositionen dar. Diese Position ist nach gerichtlichem Verständnis überhaupt nicht als Schaden erstattungsfähig, weil nicht erforderlich im Sinne des § 249 BGB. Eine erstattungsfähige Pauschale für Verbringung – analog einer Kostenpauschale – ist dem Gericht unbekannt, insbesondere wenn – wie hier – eine tatsächlich erfolgte Verbringung (zu welchen Kosten auch immer) weder klägerseits dargelegt noch unter Beweis gestellt wird. Abweichende Urteile, welche sich mit der Fragestellung einer Pauschale für Verbringungen inhaltlich auseinandersetzen und davon ausgehen, dass auch ohne erfolgte Verbringung hierfür eine Pauschale erstattungsfähig sei, sind dem Gericht weiterhin unbekannt. Sonstige tragfähige Anspruchsgrundlagen der Klägerseite gegenüber der Beklagten sind wegen einer Pauschale für die Verbringung für das Gericht ebenfalls nicht ersichtlich. Die Klage war insoweit auch ohne (erneuten) richterlichen Hinweis an die Klägerseite abzuweisen, weil dem Klägervertreter diese Rechtsprechung der Abteilung 32 des Amtsgerichts Wuppertal bereits hinreichend anderweitig bekannt ist, so aus dem Verfahren Amtsgericht Wuppertal 32 C 70/20. 2. Gegen den klägerseits dem Grunde nach im Übrigen schlüssig dargelegten Schadenersatzanspruch wurden beklagtenseits weder bis zum 22.01.2021 noch bis heute erheblichen Einwendungen erhoben. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach für die Schäden aus dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen ist vorgerichtlich anerkannt, §§ 7, 17 StVG, 115 VVG. Alle sonstigen Kostenpositionen, also auch „EDV-Kosten“ und „Wagen waschen“ sind in einem vorgerichtlichen qualifizierten Gutachten erwähnt, der Kläger hat die betreffende Reparatur auf Grundlage dieses Gutachtens beauftragt und die Abrechnung der Reparatur enthält entsprechend dem Gutachten diese Position. Damit stellt dieser Umstand im Sinne des „subjektiven Schadensbegriffes“ des § 249 BGB ein hinreichendes Indiz für die Erforderlichkeit von „EDV-Kosten“ und Reinigungskosten dar, selbst wenn objektiv Bedenken gegen eine „allgemeine“ Erstattungsfähigkeit bestehen könnten. Grundsätzlich gilt dabei wegen „EDV-Kosten“: Der Begriff der „EDV“-Kosten (auch als „Pauschale“) umfasst prinzipiell zweierlei Bereiche mit an sich für die Bemessung von Schadenersatzansprüchen (§ 249 BGB) unterschiedlicher rechtlicher Bedeutung. Soweit hiermit – analog Werkzeugkosten – die Kosten für die Bereitstellung einer EDV für Büro und Werkstatt gemeint sind, sind derartige Kosten – analog Mietkosten, Kosten für Werkzeug etc. – durch die abgerechneten Reparaturkosten mit abgegolten und damit als Schaden an sich nicht erforderlich, § 249 BGB. Soweit für die konkrete Instandsetzung z.B. externe Daten elektronisch angefordert und insoweit zu bezahlen sind, kommt dagegen eine Erstattung derartiger „durchlaufender Kosten in Form von Fremdkosten“ durchaus rechtlich in Betracht. Auf diese Unterscheidung kommt es aber in der konkreten, hier zu entscheidenden Fallgestaltung nicht an. Denn auch die betreffende Kostenposition „EDV-Kosten“ ist im vorgerichtlichen qualifizierten Gutachten erwähnt, der Kläger hat die betreffende Reparatur auf Grundlage dieses Gutachtens beauftragt und die Abrechnung der Reparatur enthält entsprechend dem Gutachten diese Position. Damit stellt dieser Umstand im Sinne des „subjektiven Schadensbegriffes“ des § 249 BGB ein hinreichendes Indiz für die Erforderlichkeit von „EDV-Kosten“ dar, selbst wenn objektiv Bedenken (s.o.) bestehen könnten. Der ergänzenden Indizwirkung einer bezahlten Rechnung bedarf es dann nicht mehr. Dies ergibt rechnerisch eine berechtigte Restforderung von (brutto) € 73,78 (nebst anteiligen Zinsen). 3. Infolge der klägerseits erklärten Abtretung bedarf es im Rahmen der hiesigen Urteils-Tenorierung keiner Zug-um-Zug-Verurteilung. 4. Nachdem das Gericht auf die Verfahrensart nach § 495a ZPO hingewiesen hat und die gerichtlich gesetzte Frist zur abschließenden Stellungnahme bis 22.01.2021 abgelaufen ist, war der Klage nur im vorgenannten Umfang durch Urteil stattzugeben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Nebenentscheidungen auf den §§ 286ff BGB, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO. 6. Der Zulassung der Berufung bedarf es mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, mangels Erfordernis für die Fortbildung des Rechts oder dem Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht,§ 511 Abs. 4 ZPO. 7. Streitwert: € 133,28 Rechtsmittelbelehrung / Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Wuppertal, Eiland 1, 42103 Wuppertal, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Wuppertal zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Wuppertal durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Wuppertal statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .