OffeneUrteileSuche
Urteil

14 Cs-50 Js 677/20-84/21 Strafrecht

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2021:1222.14CS50JS677.20.84.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse

freigesprochen,

die auch ihre notwendigen Auslagen trägt.

Entscheidungsgründe
Die Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch ihre notwendigen Auslagen trägt. Gründe: I. Gegen die Angeklagte wurde am 18.05.2021 folgender Strafbefehl erlassen: „Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal wird gegen Sie wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes - Vergehen nach §§ 201 Abs. 1 Nr. 1, 205 Abs. 1 StGB, § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG, §§ 53, 74 StGB - eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (= 1.600,00 Euro) festgesetzt. Der nachfolgend aufgeführte Gegenstand wird eingezogen: 1 Mobiltelefon der Marke Samsung mit Hülle Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 18.11.2020 in X durch 2 selbständige Handlungen 1. entgegen § 17a Abs. 2 Nr. 1 VersammlG an derartigen Versammlungen in einer Aufmachung, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet war, die Feststellung der Identität zu verhindern, teilgenommen zu haben 2. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen zu haben. Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt: 1. Am Tattag nahmen Sie gegen 18:40 Uhr auf dem M-Platz in X an einer Demonstration mit dem Motto "Demokratie, Grundgesetz, Verabschiedung neues Infektionsschutzgesetz" teil. Obwohl zu Beginn der Demonstration eine Durchsage des Versammlungsleiters mittels Megaphons erfolgte, in welcher auf die Auflagen und das Verbot der Vermummung hingewiesen wurde, hatten Sie gegen 18:40 Uhr neben dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, welcher Ihren Mund und Ihre Nase bedeckte, die Kapuze Ihrer Jacke über Ihren Kopf gezogen, so dass lediglich Ihre Augen zu sehen waren. Letzteres erfolgte mit dem Ziel, eine Identifizierung Ihrer Person unmöglich zu machen. 2. Als Sie durch die Polizeibeamten I und U aufgrund dieses Verstoßes zwecks Feststellung Ihrer Identität angesprochen wurden, holten Sie Ihr mitgeführtes Mobiltelefon hervor und starteten eine Videoaufzeichnung des Gesprächs mit den Polizeibeamten, wobei Sie die Kamera nach unten hielten. Auch auf Aufforderung von I hin, die Aufnahme zu unterlassen, stoppten Sie die Videoaufzeichnung zunächst nicht. Die Einzelstrafen betragen für die 1. Tat 20 Tagessätze und für die 2. Tat 30 Tagessätze.“ Die Angeklagte hat dagegen durch ihren Verteidiger rechtzeitig Einspruch einlegen lassen. II. Die Hauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt: Am 18.11.2020 fand auf dem M-Platz in Wuppertal ab ca. 18:00 Uhr eine Demonstration mit dem Motto „Demokratie, Grundgesetz, Verabschiedung neues Infektionsschutzgesetz“ statt. Zu Beginn der Demonstration erfolgte eine Durchsage des Versammlungsleiters mittels Megaphons, in welcher auf die Auflagen, insbesondere auf das Verbot der Vermummung hingewiesen wurde. Es war in der Hauptverhandlung nicht mehr feststellbar, ob die Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Versammlungsplatz befand und ob sie eine solche Durchsage wahrgenommen hatte. Die Angeklagte befand sich jedenfalls gegen 18:40 Uhr auf der Versammlungsfläche. Aufgrund der bestehenden Maskenpflicht trug sie eine Alltagsmaske in Gestalt eines Schals, welcher ihren Mund und ihre Nase bedeckte. Darüber hinaus hatte die Angeklagte die Kapuze ihrer Jacke über ihren Kopf gezogen, so dass lediglich ihre Augen zu sehen waren. Grund für das Tragen der Kapuze war nach der unwiderlegbaren Einlassung der Angeklagten der Umstand, dass die Temperatur am 18.11.2020 nur wenige Grad über Null betrug und sie insbesondere an den Ohren fror. Dass das Tragen der Kapuze mit dem Ziel erfolgte, eine Identifizierung der Person der Angeklagten unmöglich zu machen, war der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht nachzuweisen. Die Angeklagte wurde gegen 18:40 Uhr durch die Polizeibeamten I und U aufgrund eines möglichen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot angesprochen. Da es auf der Versammlungsfläche sehr laut war, wurde die Angeklagte durch die Beamten ca. zehn Meter entfernt an einen ruhigeren Ort geführt. Dieser befand sich jedoch immer noch auf dem M-Platz. Bei dem M-Platz handelt es sich um einen an ein Kneipenviertel und die Innenstadt angrenzenden L-Platz, der um diese Zeit neben den Versammlungsteilnehmern von Passanten frequentiert war. Die Angeklagte holte nunmehr ihr mitgeführtes Mobiltelefon hervor und startete eine Videoaufzeichnung des Gesprächs mit den Polizeibeamten, wobei sie ihre Kamera nach unten hielt. Dadurch wurde nur der Ton aufgezeichnet. Auch auf Aufforderung der Polizeibeamten, die Aufnahme zu unterlassen, da dieses strafbar sei, stoppte die Angeklagte die Aufzeichnung zunächst nicht. Sie rief auch zwischenzeitlich um Hilfe, um andere Personen aufzufordern hinzuzutreten. Dieser Aufforderung wurde auch in nicht mehr feststellbarem Umfang Folge geleistet. Nicht ausschließbar ist darüber hinaus, dass bereits während des Laufens der Tonaufnahme unbeteiligte Personen sich derart im Bereich der Angeklagten und der Beamten aufhielten, dass sie das von den Beamten gesprochene Wort hören konnten. Auf Aufforderung der Beamten hin löschte die Angeklagte die Tonaufnahme und übergab das Mobiltelefon an die Beamten, so dass diese sich von der Löschung überzeugen konnten. III. Diese Feststellungen ergeben sich aus der Einlassung der Angeklagten, sowie aus der Beweisaufnahme im Übrigen, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Die Angeklagte hat sich im Wesentlichen wie festgestellt eingelassen. Sie hat angegeben, sich erst gegen 18:40 Uhr auf die Versammlungsfläche begeben zu haben. Den Schal habe sie um Mund und Nase gebunden, um der Maskenpflicht nachzukommen. Die Kapuze habe sie aufgesetzt, da ihr wegen der Kälte schon die Ohren schmerzten. Sodann sei sie durch die Polizeibeamten nach außerhalb der Versammlungsfläche geführt worden. Es sei richtig, dass sie einen Teil der Maßnahmen aufgenommen habe, diese Tonaufnahme jedoch später gelöscht habe. Auf dem Platz hätte sich viel Publikum aufgehalten, mindestens 50 Personen hätten an der Versammlung teilgenommen. Dies wurde auch durch die Angaben der Polizeibeamten bestätigt. Diese haben darüber hinaus bekundet, dass sie nicht mehr im Einzelnen angeben können, welche und wie viele Personen an welchem Ort und mit welchem Abstand zu ihnen gestanden haben, während die Tonaufnahme lief. Da zum Teil auch Personen sich in ihrem Rücken aufgehalten hätten, könnten dazu keine genauen Angaben mehr gemacht werden. Auszuschließen sei dies jedoch nicht. IV. Ein strafbares Verhalten der Angeklagten ist danach nicht feststellbar. 1. Dies gilt zunächst für einen Verstoß gegen § 17 a Abs. 2 Nr. 1 Versammlungsgesetz. Zwar hatte die Angeklagte ihren Kopfbereich derart verdeckt, dass lediglich die Augen zu erkennen waren. Es ist jedoch nicht feststellbar, dass dies darauf gerichtet war, die Feststellung der Identität zu verhindern. Die Angeklagte hat insoweit unwiderlegbar erklärt, dass sie gefroren habe und deshalb ihre Kapuze übergezogen habe. Dies ist in Anbetracht der am 18.11.2020 herrschenden Temperaturen von knapp über Null Grad in den Abendstunden nachvollziehbar. 2. Auch ein Verstoß gegen § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist nicht feststellbar. Das Tatbestandsmerkmal „nicht öffentlich gesprochenes Wort“ gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt hier nicht vor. Es ist zwar richtig, dass die bei einer Unterredung im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gesprochenen Worte grundsätzlich nicht an die Allgemeinheit gerichtet sind, also nicht für einen über einen durch persönliche und sachliche Beziehungen abgegrenzten Personenkreis hinausgehenden Hörerkreis bestimmt sind (vgl. Fischer, StGB, 68. Auflage, § 201 Rn. 3 sowie Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19). Allerdings steht hier das Vorhandensein einer sogenannten „faktischen Öffentlichkeit“ der Nichtöffentlichkeit des gesprochenen Wortes entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn die Äußerung unter Umständen erfolgte, nach denen mit einer Kenntnisnahme durch Dritte gerechnet werden muss. Entscheidend sind die Abgeschlossenheit des Zuhörerkreises und die Kontrollmöglichkeit über die Reichweite der Äußerung. Abzustellen ist dabei auf Umstände, die für diejenigen Personen, deren Kommunikation betroffen ist, auch offen zu erkennen ist (vgl. Landgericht Kassel, Beschluss vom 23.09.2019, 2 QS 111/19), dabei ist nicht maßgeblich ob eine oder mehrere Personen die polizeiliche Maßnahme tatsächlich beobachtet oder ihr beigewohnt haben, sondern allein die Frage, ob beliebige andere Personen von frei zugänglichen öffentlichen Flächen – mithin eine beliebige Öffentlichkeit – die Diensthandlung hätten beobachten und akustisch wie optisch wahrnehmen können (vgl. Landgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.09.2021, 10 QS 49/21). Die Voraussetzungen für eine derartig definierte faktische Öffentlichkeit liegen vorliegend vor. Die polizeiliche Maßnahme fand auf einem öffentlichen und durch zahlreiche Personen frequentierten Platz statt. Die Situation war somit für eine beliebige Öffentlichkeit frei zugänglich und damit das gesprochene Wort der Beamten auch wahrnehmbar. Dies war auch aus der Sicht der Beamten der Fall. Diese konnten die Situation auf dem M-Platz wahrnehmen. Ihnen war klar, dass jederzeit Personen in Hörweite – auch unbemerkt von dem Beamten – herantreten konnten. Die Angeklagte hat damit nicht ein „nicht öffentlich gesprochenes Wort“ auf einen Tonträger aufgenommen, so dass sie sich nicht gemäß § 201 Abs. 1 Ziffer 1. StGB strafbar gemacht hat. V. Die Angeklagte war deshalb insgesamt freizusprechen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.