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Beschluss

67 F 22/23

Amtsgericht Wuppertal, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGW:2024:0814.67F22.23.00
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Leitsätze

Einkommen unterhalb der Freigrenzen des § 11 b SGB II ist kein Einkommen im Sinne des § 7 a UVG und sperrt dessen Anwendung daher nicht.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.11.2023 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 296 € aus nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind F., fällig zum ersten eines jeden Monats im Voraus ab Fälligkeit zu zahlen.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 15 %, die Antragsteller zu 85 %.

Der Verfahrenswert wird auf 10.693 EUR festgesetzt, nämlich 3552 Euro laufenden Unterhalt und 7141 geltend gemachter Rückstand.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einkommen unterhalb der Freigrenzen des § 11 b SGB II ist kein Einkommen im Sinne des § 7 a UVG und sperrt dessen Anwendung daher nicht. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.11.2023 laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 296 € aus nach § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen laufender Leistungen nach dem UVG für das Kind F., fällig zum ersten eines jeden Monats im Voraus ab Fälligkeit zu zahlen. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 15 %, die Antragsteller zu 85 %. Der Verfahrenswert wird auf 10.693 EUR festgesetzt, nämlich 3552 Euro laufenden Unterhalt und 7141 geltend gemachter Rückstand. Gründe 1. Die Antragsgegnerin ist die Mutter des im Tenor genannten Sohnes, der beim Vater lebt und von dem Antragsteller Unterhaltsvorschussleistungen bezog und bezieht. Sie selbst war bis Oktober 2023 ohne Arbeit und bezog Sozialleistungen. Allerdings hatte sie sich bemüht, eine Selbstständigkeit aufzubauen und daraus auch zeitweise Einkünfte erzielt, die jedoch nie zum entfallen des Bürgergeldanspruches (damals noch zeitweise ALG 2) führten, im Gegenteil wurde nicht einmal der anrechnungsfreie monatliche Betrag erreicht, der zu einer Reduzierung des Anspruchs geführt hätte. Im November 2023 nahm sie eine Erwerbstätigkeit auf, mit der sie ausreichend Einkommen erzielt, den Erstattungsanspruch des Antragstellers zu bedienen. Allerdings verzögerte sich die Zahlung, sodass zunächst Rückstände entstanden sind. Inzwischen werden die Ansprüche des Antragstellers überwiegend durch Verrechnung mit den Leistungen erfüllt, die die Antragsgegnerin selbst als Unterhaltsvorschuss bekommt. Im Termin vom 14.07.2024 wurde daher der Anspruch auf laufende Unterhaltszahlungen für den Zeitraum ab November 2023 anerkannt, nämlich in Höhe von 296 Euro monatlich. Der Antragsteller beantragt darüber hinaus, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, aus gemäß § 7 Abs. 1 UVG übergegangenem Recht wegen schon erbrachter Leistungen nach dem UVG für das Kind F., geboren am 00.00.0000, wohnhaft in O., für den Zeitraum vom 01.04.2021 bis 28.02.2023 an den Antragsteller Unterhaltsrückstände i.H.v. 6.552 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen 2. die Antragsgegner zu verpflichten ab dem 01.06.2023 ein Antragsteller laufenden Unterhalt in Höhe von monatlich 296 Euro aus übergegangenem Recht für das vorgenannte Kind mit den vorgenannten Nebenfolgen zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen, soweit sie über das Anerkenntnis hinausgehen. Sie hat ihre Steuer- und JobCenter-Bescheide für die betreffenden Jahre eingereicht, aus denen sich die vorgenannten Feststellungen ergeben, dass die Leistungen ungeschmälert erfolgten, weil die Einkünfte nie den anrechnungsfreien Betrag überschritten und keine Steuerpflicht entstand, im Gegenteil negative Einkünfte anzusetzen wären. 2. Der Antrag war zurückzuweisen, soweit nicht anerkannt wurde, weil der Ausschluss des § 7 a UVG hier greift. Danach wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt, solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt. Danach sind wiederum alle Geldzuflüsse als Einkommen anzusehen, die nicht in § 11 a ausgenommen sind abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge. § 11 b Abs. 1 Nr. 6 i.v.m. Abs. 3 SGB II bestimmt die Freibeträge, die bei Erwerbseinkünften anrechnungsfrei bleiben, also nicht zu berücksichtigen sind. Unter Berücksichtigung dieser Normenkette bleibt bei der Antragsgegnerin also kein anrechenbares Einkommen, denn die Freibeträge wurden nicht überschritten, wenn sie in einzelnen Monaten geringfügige Einkünfte aus ihrer Selbständigkeit erzielte. Insoweit kann dahin stehen, ob man sogar – wie das OLG Frankfurt im Beschluss vom 26.9.2023 – sogar jedes Erwerbseinkommen unberücksichtigt lassen will, das den Bezug von Sozialleistungen „nicht hindert“ – womit allerdings die Ausschlussklausel für Erwerbseinkommen wohl gänzlich ins Leere liefe, was kaum Zweck der Aufnahme in die Norm gewesen sein kann. In der dortigen Entscheidung heißt es gleichwohl: „ verfügte auch im Sinne des § 7a UVG durchgängig nicht über Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II . Denn dabei kann es sich notwendigerweise nur um Einkommen in einer Höhe handeln, die den Bezug von SGB-II-Leistungen nicht hindert (Buchheister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7a UhVorschG (Stand: 15.04.2023), Rn. 13, juris). Der Antragsgegner hat nach dem vorgelegten Bescheid des Jobcenter vom 24. Mai 2022 zwar vorübergehend Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 120,00 Euro monatlich bezogen. Davon hat das Jobcenter nach Abzug des Freibetrags nach § 11b Abs. 3 SGB II 16,00 Euro angerechnet. Es fehlte zum einen jedoch mangels Titulierung ein Abzug für die vorliegend betroffenen gesetzlichen Unterhaltspflichten nach § 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB II . Zum anderen hat das Einkommen den Bezug von SGB II Leistungen nicht gehindert. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. September 2023 – 6 UF 121/23 –, juris Letztlich muss zu dieser Frage aber hier keine Entscheidung erfolgen, da jedenfalls vorliegend die Ausnahme „Einkommen nach 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ nicht greift, weil unter Berücksichtigung von 11 b Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ kein Einkommen vorliegt, solange nicht der Freibetrag aus Abs. 3 überschritten wird. Daher besteht aufgrund der Vorschrift des § 7 a UVG eine Sperre für die Verfolgung des Erstattungsanspruchs für die Zeit vor November 2023 und der Antrag war insoweit zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 105 FamFG, 90 ZPO. Im Hinblick auf das Obsiegen und Unterliegen der Parteien erschien insgesamt eine Kostenquote von 85 zu 15 zulasten des Antragstellers hier angemessen. Anhand der reinen Beträge des Obsiegens wäre zwar der Anteil eher bei 75 zu 25, die Antragsgegnerin hat aber durch ihr Anerkenntnis insoweit die Verfahrenskosten deutlich reduziert, soweit sie verurteilt wurde. Von daher war die Quote entsprechend der verursachten Kosten anzupassen. Die Entscheidung zur sofortigen Wirksamkeit folgt aus § 116 Abs. 3, S. 3 FamFG.