OffeneUrteileSuche
Urteil

13 OWi 719 Js 200922/15

Amtsgericht Zeitz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGZEITZ:2015:0729.13OWI719JS200922.0A
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 80,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Dem Betroffenen wird für die Dauer von zwei Monaten verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft dieses Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Angewandte Vorschriften: §§ 24, 25 Abs.2, 2 a StVG, 41 Abs.1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.5. Gründe 1 I. Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 11.06.2015 liegen gegen den Betroffenen folgende Eintragungen vor: 2 Tat Nr.: 1 3 Datum der Entscheidung: 21.09.2010 Datum der Rechtskraft 08.10.2010 Datum der Tat: 12.07.2010 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 022 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 050 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 072 km/h. Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat Betrag des Bußgelds: 80,00 Euro 4 Tat Nr.: 2 5 Datum der Entscheidung: 05.09.2011 Datum der Rechtskraft 22.09.2011 Datum der Tat: 07.06.2011 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 029 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 129 km/h. Rechtsgrundlage: § 17 OWiG / § 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.5 BKat + Art der Betrag des Bußgelds: 120,00 Euro 6 Tat Nr.: 3 7 Datum der Entscheidung: 15.02.2013 Datum der Rechtskraft 09.03.2013 Datum der Tat: 22.01.2013 Zuwiderhandlung: Sie ließen beim Rückwärtsfahren die Ihnen obliegende besondere Vorsicht außer Acht. Es kam zum Unfall. Rechtsgrundlage: § 17 OWiG / § 9 Abs. 5, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 44 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OwiG Bemerkungen: Notiz: Die Voreintragungen im Verkehrszentralregister sind bußgelderhöhend berücksichtigt worden. Betrag des Bußgelds: 150,00 Euro 8 TatNr.: 4 9 Datum der Entscheidung: 27.11.2013 Datum der Rechtskraft 17.12.2013 Datum der Tat: 13.08.2013 Zuwiderhandlung: Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 132 km/h den erforderlichen Abstand von 066,00 m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein. Ihr Abstand betrug 021,00 m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt. Rechtsgrundlage: § 4 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 12.6.2 BKat Betrag des Bußgelds: 180,00 Euro 10 TatNr.: 5 11 Datum der Entscheidung: 14.08.2013 Datum der Rechtskraft 07.03.2014 Datum der Tat: 21 .05.2013 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 027 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 120 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 147 km/h. Rechtsgrundlage: § 24 StVG, § 17 OWiG / § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24StVG; 11.3.5 Bkat Betrag des Bußgelds: 110,00 Euro 12 Tat Nr.: 6 13 Datum der Entscheidung: 19.03.2014 Datum der Rechtskraft 23.04.2014 Datum der Tat: 04.07.2013 Zuwiderhandlung: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 057 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 157 km/h. Rechtsgrundlage: §4 (4) BKatV, §17 OWiG / § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO; § 24, § 25 StVG; 11.3.8 BKat; § 4 Abs. 1 BkatV Betrag des Bußgelds: 480,00 Euro 14 II. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 06.07.2014 um 21:49 Uhr außerorts auf der A 9 in M. km 160,9 Richtung Berlin als Führer des PKWs mit dem Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 26 km/h überschritten zu haben. 15 Dieser Vorwurf trifft zu. 16 Am 06.07.2014 fuhr der Betroffene um 21:49 Uhr außerorts auf der A 9 in M. km 160,9 Richtung Berlin als Führer des PKWs mit dem Kennzeichen ….. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit, obgleich er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit die Geschwindigkeitsüberschreitung hätte erkennen und vermeiden können. Statt 60 km/h, die der Betroffene hätte höchstens fahren dürfen, fuhr der Betroffene (nach Toleranzabzug) 86 km/h schnell. 17 Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der Einlassung des Betroffenen und der durchgeführten Beweisaufnahme. 18 Der Betroffene und sein Verteidiger haben Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1-4, 25-27, 43-45, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und der Bedienungsanleitung. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1, 25-28 und der Beschilderungsplan Bl.46-49. 19 Der Betroffene ist der Führer des PKWs gewesen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl.1, 25, 28 d.A, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden mit dem Betroffenen verglichen. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist. 20 Der Zeuge POM B. wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von dem Betroffenen gefahrenen Pkws wurde mittels einer durch den als Messbeamten gemäß Bescheinigung vom 04.11.2011 (Bl.43) bedienberechtigten Zeugen POM B. ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.4 d.A.) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 18.11/M088856-9/2014 vom 22.01.2014 (Bl.3 d.A.) bis 31.12.2015 geeichten Geschwindigkeitsüberwachungsgerät vom Typ ES 3.0 ermittelt. 21 Dass die durchgeführte Messung an der Messstelle, an der aufgrund Beschilderung ausweislich des Beschilderungsplans (Bl. 46-49 d.A.) eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Der erfahrene Beamte hat den üblichen Verlauf umfassend dargestellt, besondere Vorkommnisse gab es nicht. 22 Ausweislich der Messbildgebung wurden 89 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl. 1, 25-28) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 3 km/h.. 23 Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, die dem Fahrer angelastete Geschwindigkeit mit 26 km/h Überschreitung sei zu hoch angesetzt. Zum einen sei anhand des Meßbildes erkennbar, dass im Moment der Messung das Fahrzeug nicht parallel zur Fahrbahn unterwegs sei. Dies habe zur Konsequenz, dass, da der Messstrahl schräg von vorne rechts komme, ein gemessenes Fahrzeug gegebenenfalls länger, gegebenenfalls kürzer im Messstrahl befindlich sei, als wenn es tatsächlich parallel unterwegs sei. Schon hierdurch werde die Messung dem Fahrzeugführer zu hoch angelastet. 24 Des Weiteren befinde sich im Fahrzeug ein GPS-Geber, der von der Firma Blaupunkt installiert und überwacht werde. Diese Firma sei auch heute noch im Besitz dieser konkreten Messdaten. Die Messdaten lägen auszugsweise bei und ergäben für den Moment der Messung eine Geschwindigkeit von allenfalls 76 km/h, wie die im Termin überreichten Unterlagen ergäben. Bei Überprüfung dieser Messdaten werde sich selbst für Sekunden-Abweichungen der Messung von der gerundet angegebenen Messzeit von 21:49 Uhr ergeben, dass das Fahrzeug zum Messzeitpunkt keinesfalls 26 km/h zu schnell gewesen sei. 25 Soweit der Betroffene damit im Ergebnis geltend macht, die Messung sei fehlerhaft gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. 26 Anlass zu der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand nicht. Dieses war zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, denn eine weitere Beweiserhebung drängte sich weder auf, noch lag sie nahe. Es lagen keinerlei Anhaltspunkte für eine Störung oder Fehlfunktion vor. Aus der Lichtbilddokumentation ergibt sich zweifelsfrei, dass der Messwert dem vom Betroffenen geführten Fahrzeug zuzuordnen ist. 27 Soweit nach dem Tatfoto eine leichte Schrägstellung vorlag, ergibt sich daraus nichts für eine Fehlmessung. Bei ESO ES 3.0 handelt es sich nicht um eine Verkehrsradaranlage, sondern um ein Lichtschrankenmessgerät (Einseitensensormessanlage). 28 Die vom Betroffenen vorgelegte Messreihe, bei der zur Datenreihe „06.07.14 21:48 ES1, 06721 Meineweh, Deutschland“ deren Fortsetzung „Fahrend 83039 76 76 km/h“ gehört, ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses zu wecken. Die nächste Messreihe lautet: „06.07.14 21:49 Bundesautobahn 9, 06682 Krauschwitz, Deutschland“ „Fahrend 83041 147 147 km/h“. Daraus ist ersichtlich, dass die Werte im Minutenabstand erfasst sind und innerhalb dieser Minute die Geschwindigkeit um 71 km/h erhöht wurde. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die polizeiliche Messung um 21:49 erfolgt ist, ist der Wert der polizeilichen Messung, der höher als der erste GPS-Wert und niedriger als der 2.GPS-Wert ist, auch bei unterstellter Richtigkeit der GPS-Messungen in jeder Hinsicht plausibel. 29 Der Tatrichter ist nur dann gehalten, die Zuverlässigkeit von Messungen, die mit einem anerkannten und weitgehend standardisierten Messverfahren gewonnen worden sind, zu überprüfen, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler bestehen. Der Begriff "standardisiertes (Mess-)Verfahren" bedeutet nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten, menschliche Handhabungsfehler praktisch ausschließenden Verfahren stattfinden muss. Vielmehr ist hierunter ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGH NJW 1998, 321-322, zit.nach juris). 30 Die mangelnde Kenntnis der genauen Funktionsweise des Geschwindigkeitsmessgerätes ESO ES 3.0, das eine Bauartzulassung von der Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhalten hat, begründet keine rechtliche Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt. Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 – III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 –, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Oktober 2012 – 1 SsBs 12/12, 1 Ss Bs 12/12 –, juris). 31 Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte, würde der der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt. (OLG Hamm, Beschluss vom 29.01.2013 - III-1 RBs 2/13, zit.nach beck-online). 32 Konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gibt es hier nicht. 33 Der Betroffene hat die Geschwindigkeit fahrlässig überschritten. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können 34 Die Geldbuße entspricht dem Regelsatz der Nr.11.3.7 BKat. Es bestand keine Veranlassung, insoweit vom BKat abzuweichen. Das Gericht hat von einer Erhöhung abgesehen, da es unter Berücksichtigung der Voreintragungen lediglich eine Erhöhung des Regelfahrverbots von einem Monat auf 2 Monate als zur Einwirkung auf den Betroffenen ausreichend ansieht. 35 Dass die nach der BKatV vorgesehene Regeldauer des Fahrverbots in Verbindung mit einer empfindlichen Geldbuße bei dem Betroffenen ausreicht, die beabsichtigte Erziehungs- und Warnfunktion zu erzielen, ist nicht zu erwarten. Von erneuten Verkehrsverstößen kann der Betroffene nur durch ein zweimonatiges Fahrverbot abgehalten werden. Maßgebend dafür ist, dass der Betroffene, nachdem er bereits mehrfach wegen Geschwindigkeitsverstößen belangt worden ist, weiter gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung verstoßen hat. 36 Die Verwaltungsbehörde hat mit dem Bußgeldbescheid lediglich ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet, weil sie vom Regelfall nach § 4 Abs.2 BKatV ausgegangen ist. Es ist zwar nicht falsch, dass wenigstens ein Monat Fahrverbot angeordnet worden ist, von dem auch nicht abgesehen werden kann, zumal Gründe für ein Absehen nicht ersichtlich sind; diese Dauer reicht aber zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht aus. Gegen den Betroffenen ist nicht nur am 07.03.2014 eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h rechtskräftig geworden, so dass allein wegen dieser Vorverurteilung ein einmonatiges Fahrverbot zu verhängen gewesen wäre. Gegen den Betroffenen ist vielmehr am 23.04.2014 eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung um 57 km/h rechtskräftig geworden, für die nach dem BKat € 240,- Geldbuße und ein Monat Fahrverbot zu verhängen gewesen wären. Bei einer Geldbuße von 480,- € wurde indes kein Fahrverbot verhängt. Kurze Zeit nach der Rechtskraft dieser Entscheidung ist der Betroffene erneut so auffällig geworden, dass schon regelhaft ein Monat Fahrverbot angezeigt war. Ist dem Betroffenen zuvor in der –unzutreffenden- Erwartung, dass ein Fahrverbot zur Einwirkung auf ihn nicht erforderlich sei, die Wohltat eines Absehen von diesem zugute gekommen, ist es nun erforderlich, nicht nur einen Monat, sondern zwei Monate Fahrverbot zu verhängen, um ihn nachhaltig anzuhalten, in Zukunft die Straßenverkehrsvorschriften einzuhalten. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.