Beschluss
5 K 10/15
Amtsgericht Zeitz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGZEITZ:2015:0903.5K10.15.0A
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor In der Zwangsversteigerungssache ... wird der Antrag der Schuldner vom 19.05.2015 (mit Ergänzung vom 18.06.2015/ 02.09.2015), das Zwangsversteigerungsverfahren gemäß § 30a ZVG einstweilen einzustellen soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom 08.04.2015 betrieben wird, zurückgewiesen. Auch soweit der Antrag auf Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gerichtet ist, wird er zurückgewiesen . Gründe 1 Der Einstellungsantrag der Schuldner ist am 19.05.2015 bei Gericht eingegangen. 2 Das Gesetz gewährt den Schuldnern zur Antragstellung eine Notfrist von zwei Wochen, die mit dem Tag der Zustellung der Rechtsbelehrung nach § 30b Abs. 1 ZVG beginnt. Diese Rechtsbelehrung wurde den Schuldnern je am 05.05.2015 zugestellt. Die Notfrist endete damit mit Ablauf des 19.05.2015. Der Antrag ist somit rechtzeitig gestellt und zulässig, jedoch in der Sache unbegründet. 3 Zur Begründung des Einstellungsantrages wird von den Schuldnern vorgetragen, dass ein Zahlungsausgleich der Vollstreckungsforderung während der Einstellungsfrist angestrebt wird. Das Geld für den Ausgleich der Vollstreckungsforderung soll aus einem privat gewährten Kredit durch den Neffen der Schuldner erfolgen. Außerdem tragen die Schuldner vor, dass das Grundstück zur Besicherung einer Zahlungsverpflichtung des Schwiegersohns mit der Grundschuld zu Gunsten der Gläubigerin belastet wurde. Dass insoweit zwischenzeitlich Zahlungsschwierigkeiten des Schwiegersohns gegenüber der Gläubigerin eingetreten sind, sei den Schuldnern nach eigenen Angaben bis zur Einleitung des Versteigerungsverfahrens nicht bekannt gewesen. Nach Kenntnis des Versteigerungsverfahrens hätten sich die Schuldner nunmehr um einen Ausgleich der Vollstreckungsforderung durch Zahlungen innerhalb der Familie bemüht. Insoweit sei es den Schuldnern gelungen, dass der Neffe der Schuldner ein ihm aufgrund Erbschaft zugefallenes Grundstück veräußern und aus dem Verkaufserlös den Schuldnern einen Kredit zur Begleichung der Vollstreckungsforderung gewähren würde. Zur Schaffung der Zahlungsvoraussetzungen sei daher die Einstellung für 6 Monate erforderlich. 4 Der Gläubigerin ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. 5 Eine Stellungnahme ist eingegangen. Die Gläubigerin lehnt die einstweilige Einstellung des Verfahrens ab, da die Schuldner nicht ausreichend glaubhaft gemacht hätten, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe die Vollstreckungsforderung zurückgeführt werden kann. 6 Grundsätzlich kann die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung auf die Dauer von 6 Monaten gemäß § 30a ZVG nur dann erfolgen, wenn Aussicht besteht, dass durch sie die Versteigerung vermieden werden kann und wenn sie nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Schuldner sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Für die Gläubigerin darf die einstweilige Einstellung unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse keinen unverhältnismäßigen Nachteil oder bei einer späteren Versteigerung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks keinen geringeren Erlös bringen. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. 7 Trotz gerichtlichem Hinweis haben die Schuldner den vorgetragenen Sachverhalt weder glaubhaft gemacht noch konkrete Angaben zum Zeitpunkt und zur Höhe der Rückführung der offenen Forderung gemacht. Es wurden keine nachprüfbaren Unterlagen zur Finanzierung vorgelegt. Es war daher für das Gericht nicht nachprüfbar, ob die von den Schuldnern aufgezeigte Möglichkeit zur Rückzahlung der Vollstreckungsforderung Aussicht auf Erfolg verspricht. Insbesondere konnte nicht dargetan werden, ob ein Erwerber für das dem Neffen durch Erbschaft zugefallene Grundstück vorhanden ist, in welcher Höhe ein Kaufpreis vereinbart wurde, wann die Kaufpreiszahlung fällig sein wird und ob dieser Erwerber die Kaufpreiszahlung sicherstellen kann. 8 Auch für eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 765a ZPO sind keine ganz besonderen Umstände ersichtlich, nach denen, unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses der Gläubigerin, die Zwangsversteigerung eine Härte bedeutet, die nicht mit den guten Sitten vereinbar ist. 9 Nach alledem musste der Antrag auf einstweilige Einstellung zurückgewiesen werden.