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Beschluss

14 M 416/15

Amtsgericht Zeitz, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgerichtECLI:DE:AGZEITZ:2015:1015.14M416.15.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 31.08.2015 zu übernehmen. Gründe 1 I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen. Der Gerichtsvollzieher lehnt die Übernahme des Auftrags ab; es lägen ihm außer dem Auftrag keine weiteren Urkunden vor, aus denen sich die zweifelsfreie Echtheit der Forderung ergebe; er bezieht sich dazu auf den Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris. Der Gläubiger wendet sich dagegen mit der Erinnerung und meint, die Entscheidung des BGH behandele nur den Fall der Abnahme der Vermögensauskunft, ggf. mit zeitgleicher Stellung eines Haftbefehlsantrags. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen. 2 II. Die Erinnerung ist zulässig. Sie richtet sich gegen eine Maßnahme des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher ist ein selbständiges Organ der Rechtspflege und bleibt dies auch nach einem Vollstreckungsauftrag durch eine in § 2 JBeitrO genannte Stelle (vgl.AG Paderborn, Beschluss vom 06. April 2011 – 12 M 643/11 –, juris). 3 III. Die Erinnerung hat in der Sache Erfolg. 4 Der Gerichtsvollzieher ist gemäß § 196 Abs.1 S.1 GVGA zuständig, als Vollziehungsbeamter nach der Justizbeitreibungsordnung für die nach dieser Vorschrift beizutreibenden Ansprüche mitzuwirken. Obgleich der Gerichtsvollzieher nicht Vollziehungsbeamter ist, handelt er insoweit als Vollziehungsbeamter. 5 Anders als die Vollstreckung nach der ZPO setzt die Zwangsvollstreckung nach der JBeitrO keinen Titel mit Klausel voraus. Gemäß § 6 Abs.3 S.3 JBeitrO werden Aufträge, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden, mit dem Dienstsiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht. 6 Ein Fehlen der Voraussetzungen nach § 6 Abs.3 S.3 JBeitrO beanstandet der Gerichtsvollzieher nicht. Weiterer Voraussetzungen bedarf es indes für die Mobiliarvollstreckung nicht. 7 Der Beschluss des BGH vom 18. Dezember 2014 – I ZB 27/14 –, juris, betrifft nur Aufträge gemäß § 7 JBeitrO und nicht Aufträge gemäß § 6 JBeitrO. 8 Der BGH hat ausgeführt: " Der Umstand, dass die Gerichtskasse den Vollstreckungsauftrag mit Hilfe eines automatisierten Programms erstellt hat, machte die Unterschrift nicht gemäß § 6 Abs. 3 JBeitrO entbehrlich. Diese Bestimmung der Justizbeitreibungsordnung gilt für Aufträge in Beitreibungsverfahren durch eigene Vollziehungsbeamte der Gerichtskasse und durch Vollziehungsbeamte anderer Gerichtskassen, die im Wege der Rechtshilfe tätig werden sollen. Die für die Abnahme der Vermögensauskunft geltende Vorschrift des § 7 JBeitrO enthält keine entsprechende Regelung. Einer erweiternden Auslegung des § 6 Abs. 3 JBeitrO dahingehend, dass die Bestimmung für den an den Gerichtsvollzieher zu richtenden Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und den Haftantrag an das Vollstreckungsgericht gelten soll, stehen die dadurch verursachten Zweifel an der Authentizität des Antrags entgegen." 9 Die Unterschrift ist beim an den Gerichtsvollzieher gerichteten Auftrag gemäß § 7 JBeitrO nicht entbehrlich, weil es an einer entsprechenden Regelung wie beim an den Vollziehungsbeamten (hier: Gerichtsvollzieher als Vollziehungsbeamten) gerichteten Auftrag gemäß § 6 JBeitrO fehlt. An der Geltung des § 6 Abs.3 S.3 JBeitrO hat der BGH Zweifel nicht geäußert; er hat nur eine –ggf.auch entsprechende- Anwendung auf Aufträge gemäß § 7 JBeitrO abgelehnt. 10 Abgesehen davon, dass es vorliegend keiner Unterschrift bedarf, läge diese im Übrigen nunmehr vor, denn die Erinnerung ist unterschrieben. Dass die Unterschrift unter der Erinnerung ausreicht, lässt sich auch aus der genannten Entscheidung des BGH schließen. Dort heißt es: " Die Gerichtskasse hat jedoch mit der von der Kassenleiterin handschriftlich unterzeichneten und mit dem Dienstsiegelabdruck versehenen Beschwerdeschrift vom 29. Januar 2014, mit der sie sich gegen die den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts gewandt hat, schlüssig einen diesen Formanforderungen genügenden Haftantrag gestellt ." Vorliegend hat der Gläubiger mit der Unterschrift der Sachbearbeiterin den Auftrag bestätigt. 11 IV. Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der obsiegende Gläubiger ist nicht beschwert; die Schuldnerin ist im Verfahren gemäß § 766 Abs.2 ZPO nicht anzuhören und nicht beteiligt; der Gerichtsvollzieher ist nicht Verfahrensbeteiligter.