Urteil
13 OWi 720 Js 202062/16
AG Zeitz, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGZEITZ:2016:0707.13OWI720JS202062.0A
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Leitsätze
1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung eines amtlich zugelassenen Messgerätes können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.(Rn.14)
2. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen.
Tenor
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 80,- verurteilt.
Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.5.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung eines amtlich zugelassenen Messgerätes können nur konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt.(Rn.14) 2. Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgenommen. Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 80,- verurteilt. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 3 Abs.3, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.5. Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 23.09.2015 um 09:04 Uhr in Zeitz, Stadt, Zeitz, B 2 AS 401, km 1,4, Ri.Leipzig als Führer des PKWs mit dem Kennzeichen xxx die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h um (nach Toleranzabzug) 29 km/h überschritten zu haben. Dieser Vorwurf trifft zu. Am 23.09.2015 fuhr der Betroffene um 09:04 Uhr in Zeitz, Stadt, Zeitz, B 2 AS 401, km 1,4, Ri.Leipzig als Führer des PKW mit dem Kennzeichen xxx. Dabei überschritt er die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 100 km/h, die er hätte höchstens fahren dürfen, fuhr er (nach Toleranzabzug um 3 % von 134 km/h = 4,02 km/h, aufgerundet 5 km/h) mindestens 129 km/h schnell. Die Feststellung des vorstehenden Sachverhalts beruht auf der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Betroffene und sein Verteidiger haben Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1, 10-11, 15-18, 20, 37-52R. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1, 10-12, 14, auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird. Soweit der Augenscheinseinnahme widersprochen worden ist, ist das unerheblich, denn darüber, ob die Einnahme eines Augenscheins zur Erforschung der Wahrheit geboten ist, hat der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wonach dieses pflichtgemäße Ermessen hier zur Augenscheinseinnahme geführt hat. Es trifft nicht zu, dass Ausdrucke kein geeignetes Beweismittel wären. Es ist vielmehr allgemeine Überzeugung, dass die Ausdrucke geeignete Beweismittel sind (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 16. Februar 2016 - III-3 RBs 385/15, 3 RBs 385/15 -, juris: " Hinzu kommt, dass das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens durch ein fehlendes Schlosssymbol auf dem ausgedruckten Messfoto nicht in Frage gestellt wird."). Das in Augenschein genommene Täterfoto (Bl.1, 10-12) wurde mit dem Betroffenen verglichen. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist. Der Zeuge H. wurde vernommen. Der Zeuge H. hat angegeben, die Messung von 06:45 bis 11:30 Uhr sei ohne Besonderheiten und ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Geschwindigkeit des vom Betroffenen gefahrenen Pkw wurde mittels einer durch den als Messbeamten bedienberechtigten (Bl.20 d.A.) PHM H. auch ausweislich des Messprotokolls (bl.15 d.A.) ordnungsgemäß vorgenommenen Messung mit dem ausweislich des Instandhaltungsnachweises (Bl.17-18 d.A.) ordnungsgemäß gewarteten und ausweislich des Eichscheins 1-365/15 vom 11.06.2015 (Bl.16-16R d.A.) bis Ende 2016 geeichten auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitenden Geschwindigkeitsüberwachungsgerät PoliScanspeed Bauvariante M1 Serien-Nr.629258 ermittelt. Dass die Messung an der Messstelle, an der eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h galt, entsprechend der Gebrauchsanweisung erfolgte, hat der Zeuge in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet. Ausweislich des Messbildes wurden 134 km/h gemessen; auf die in den Akten (Bl.1, 10-12 d.A.) befindlichen Fotos wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Toleranzabzug betrug 3 % = 4,02 km/h, aufgerundet 5 km/h. Bei dem Messverfahren handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 2 Ss OWi 1145/15 -, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 31. Oktober 2013 - 1 Ss OWi 141/13 (172/13), 1 SsOWi 141/13 (172/13) -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 - 2 Ss OWi 349/13 -, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 Ss-OWi 236/10, 2 Ss OWi 236/10 -, juris). Durch die amtliche Zulassung eines Messgerätes bestätigt die Bundesanstalt, dass sie die Ermittlung des Messwertes auf der Grundlage der in der Gebrauchsanweisung festgelegten Vorgehensweise einer sachverständigen Prüfung unterzogen und die Messergebnisse als innerhalb einer zulässigen Toleranz liegend eingestuft hat. Damit steht die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Geräts fest und macht Informationen zu dessen genauer Funktionsweise entbehrlich. Die genaue Funktionsweise von Messgeräten ist den Gerichten auch in den Bereichen der Kriminaltechnik und der Rechtsmedizin nicht bekannt, ohne dass insoweit jeweils Zweifel an der Verwertbarkeit der Gutachten aufgekommen wären, die auf den von diesen Geräten gelieferten Messergebnissen beruhen. Nach welchem Prinzip das Geschwindigkeitsmessgerät funktioniert, ist bekannt (OLG Köln, Beschluss vom 06. März 2013 - III-1 RBs 63/13, 1 RBs 63/13 -, juris). Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung können nur - hier nicht gegebene- konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung begründen. Ohne derartige Anhaltspunkte würde der Tatrichter die an seine Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn er dennoch an der Zuverlässigkeit der Messung zweifelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Januar 2013 - III-1 RBs 2/13, 1 RBs 2/13 -, juris). Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens bestand hier keine Veranlassung. Zur Erforschung der Wahrheit war dieses nicht erforderlich. Soweit die Verteidigung dies für erforderlich erachtet hat, weil ein Vorderrad nicht mit im Auswerterahmen mit umfasst sei, führte dies nicht zu Zweifeln an einer Messung im standardisierten Messverfahren, denn gemäß Ziffer 9.3 der Gebrauchsanweisung (Bl.50R d.A.) ist das Bild als Beweismittel bei der Frontmessung nur dann zu verwerfen, wenn „innerhalb der Auswertehilfe weder ein Vorderrad noch das Kennzeichen zumindest teilweise enthalten sind“. Ebenso ist das Bild als Beweismittel zu verwerfen, „wenn die Unterseite der Auswertehilfe sich nicht unterhalb der Räder befindet.“ Die Voraussetzungen, das Bild als Beweismittel zu verwerfen, liegen hier nicht vor, denn das Kennzeichen liegt - sogar vollständig - innerhalb der Auswertehilfe, und die Unterseite der Auswertehilfe befindet sich - deutlich - unterhalb der Räder. Soweit die Verteidigung dies für erforderlich erachtet hat, weil die Messung erst um 09:16 Uhr begonnen habe bzw. ein Eintrag, welcher die Tatzeit dokumentiere müsse, in den Rohdaten der Messung nicht vorhanden sei, führte dies auch nicht zu Zweifeln an einer Messung im standardisierten Messverfahren. Die Verteidigung hat insoweit bereits nichts nachvollziehbar dargelegt, nicht einmal die Rohdaten und eine Auswertung, die Zweifel an der Richtigkeit der erfassten Uhrzeit begründen könnte, zur Akte gereicht. Dass die Uhrzeit nicht immer ganz exakt eingestellt ist, hat im Übrigen der Zeuge H. bekundet; nur bei sehr starken Abweichungen werde sie anders eingestellt. Die Uhrzeit berührt jedenfalls ohnehin nicht die Geschwindigkeitsmessung. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Aufmerksamkeit hätte der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung erkennen und vermeiden können. Damit hat der Betroffene fahrlässig gegen § 3 Abs.3 StVO verstoßen. Die Geldbuße entspricht dem zur Zeit der Tatbegehung geltenden Regelsatz. Es bestand keine Veranlassung, im vorliegenden Falle vom BKat abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V. mit § 465 Abs. 1 StPO.