Beschluss
4 C 462/15
Amtsgericht Zeitz, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitAmtsgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor In dem Rechtsstreit ... werden die auf Grund des rechtswirksamen Beschlusses des Amtsgerichts in Zeitz vom 27.09.2017 (in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2017) von dem Kläger an die ehemalige Beklagte zu 1.) zu erstattenden Kosten festgesetzt auf 484,81 EUR (i.W. vierhundertvierundachtzig Euro und einundachtzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches seit dem 27.09.2017. Die Berechnung ist zur Stellungnahme bereits übersandt worden. Aufgrund der Einwendungen des Klägers wurde der Kostenfestsetzungsantrag geändert. Das Gericht hat den geänderten Kostenfestsetzungsantrag vom 17.01.2018 zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Dem Antrag vom 17.01.2018 konnte nicht in vollem Umfang stattgegeben werden. Gemäß der herrschenden Rechtsprechung kann bei Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts durch Streitgenossen der obsiegende Streitgenosse von dem insoweit unterlegenen Gegner nur die Erstattung des Bruchteils der außergerichtlichen Kosten verlangen, der seiner Beteiligung an dem Rechtsstreit entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 20.02.2006 - II ZB 3/05 -, juris). Dies betrifft nicht nur die bei mehreren Streitgenossen erhöhte Verfahrensgebühr sondern die gesamte Vergütung des gemeinsamen Rechtsanwalts. Daher wurde sowohl die 1,6 Verfahrensgebühr als auch die Terminsgebühr, die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld für den Ortstermin am 03.06.2016 sowie die Post- und Telekommunikationspauschale jeweils nur zum Betrag von 1/2 als Kosten der ehemaligen Beklagten zu 1) gegen den Kläger festgesetzt.