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Urteil

4 C 31/18

AG Zeitz, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 413,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2018 sowie Zinsen aus € 624,45 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.03.2018 bis zum 04.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert betrug bis zum 27.03.2018 € 1.038,09, danach € 413,64.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 413,64 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.03.2018 sowie Zinsen aus € 624,45 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.03.2018 bis zum 04.04.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat 3/5, die Beklagte 2/5 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss: Der Streitwert betrug bis zum 27.03.2018 € 1.038,09, danach € 413,64. Die weitergehende Klage hat im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin kann € 413,64 Rechtsanwaltsgebühren von der Beklagten verlangen. Die Beklagte wäre nur dann gemäß § 355 Abs.1 S.1 BGB nicht an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen gebunden, wenn sie sie wirksam widerrufen hätte. Zwar war die diesbezügliche Widerrufserklärung im Anwaltsschriftsatz formgerecht i.S.d.§ § 355 Abs.1 S.2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 06. Dezember 1989 – VIII ZR 310/88 –, BGHZ 109, 314-320, zit.nach juris). Nach Auffassung des Gerichts war ein Widerruf auch grundsätzlich möglich gewesen, weil der Rechtsanwaltsvertrag durch Vollmachtsübersendung und Tätigkeitsaufnahme zustande gekommen ist und die Beklagte nicht i.S.d. § 312e Abs.1 BGB widerlegt hat, dass der Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist. Der Widerruf konnte mit der Erklärung im Anwaltsschriftsatz vom 09.04.2018 aber nicht mehr wirksam erfolgen. Zwar hatte die Widerrufsfrist gemäß § 356 Abs.3 S.1 BGB mangels Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. Das Widerrufsrecht war aber erloschen. Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 356 Abs.3 S.2 BGB spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Der Vertragsschluss zwischen den Parteien lag im April 2016, spätestens mit Absendung des Anwaltsschreibens vom 13.04.2016 (Anlage K2) war der Vertragsschluss erfolgt, so dass das Widerrufsrecht spätestens gegen Ende April 2017 erloschen war. Die Zinsforderungen folgen aus §§ 291, 288 BGB. Soweit die Klägerin für Sachverständigen- wie Rechtsanwaltskosten einen früheren Zinsbeginn geltend gemacht hat, bleibt die Klage erfolglos, weil die Klägerin den bestrittenen Zugang von Mahnungen nicht hat nachweisen können. Die Verzinsung der Sachverständigenkosten endete mit Zahlung, die sofort nach Zugang des Anerkenntnisurteils (EB Bl.33), d.h. am 04.04.2018, erfolgte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 93 ZPO. Mangels Nachweises von Verzug war hinsichtlich der Sachverständigenkosten von einem sofortigen Anerkenntnis auszugehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.11, 713 ZPO. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht Sachverständigenkosten geltend gemacht und macht aktuell noch Anwaltshonorar geltend. Die Beklagte erlitt am 05.04.2016 einen Verkehrsunfall. Die Klägerin machte für sie Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend, die es ablehnte zu zahlen. Die Beklagte erklärte: "Ich werde nicht vor Gericht gehen." Die Klägerin forderte ohne Reaktion zur Zahlung von Gerichtskosten auf, erklärte sodann Mandatskündigung und forderte zur Zahlung von Anwaltshonorar in Höhe von 413,64 € bis zum 04.04.2017 auf. Die Beklagte ist mit dem Sachverständigen K bekannt. Dieser führt immer einige Vollmachtsformulare der Klägerin mit sich. Die Beklagte unterzeichnete in seiner Gegenwart die Anwaltsvollmacht, wobei der Ort der Unterzeichnung streitig ist (Klägerin: im Autohaus in Z, Beklagte: in ihrer Wohnung in E), und übersandte sie an die Klägerin. Eine Widerrufsbelehrung erfolgte nicht. Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 09.04.2018 den Widerruf des Vertrages zwischen den Parteien. Die Klägerin vertritt die Auffassung, ein Vertrag zwischen den Parteien sei nicht als Fernabsatzvertrag geschlossen worden, sondern unmittelbar zwischen der Beklagten und ihr, vertreten durch den Sachverständigen K. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 1.038,09 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins gem.§ 247 BGB seit 05.04.2017 zu zahlen. Auf Teilanerkenntnis wegen der Sachverständigenkosten ist am 27.03.2018 Teil-Anerkenntnisurteil dahin ergangen, dass der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 624,45 € zu zahlen. Die Zahlung erfolgte insoweit sofort nach Zugang. Die Klägerin beantragt noch, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin noch weitere € 413,64 nebst Zinsen aus € 1.038,09 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 247 BGB seit 05.04.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet den Zugang verzugsbegründender Schreiben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.